Änderung KFZ-Sachbezug

Die private Nutzung eines Firmenkraftfahrzeuges stellt für den Dienstnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, für den monatlich ein Sachbezug angesetzt werden muss. Ab 1. Jänner 2016 wird der Sachbezug für schadstoffintensive Kraftfahrzeuge um ein Drittel erhöht.

Nutzt ein Dienstnehmer ein Firmen-KFZ auch für Privatfahrten, so ist dafür ab 1. Jänner 2016 ein Sachbezug in Höhe von grundsätzlich 2% (bisher 1,5%) der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (max. EUR 48.000,00, Sachbezug höchstens EUR 960,00 pro Monat) anzusetzen.

Liegt der CO2-Emissionswert des KFZ jedoch bei höchstens 130 g/km, so beträgt der Sachbezug, wie bisher, 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ, höchstens EUR 720,00 pro Monat.

Der maßgebliche Emissionswert vermindert sich jährlich um 3 g/km bis 2020:

 Jahr der Anschaffung
 CO2-Grenzwert
 2016 130 g/km
 2017 127 g/km
 2018 124 g/km
 2019 121 g/km
 2020 118 g/km

Für die Ermittlung des Sachbezuges bleibt bei einem Neuwagen die CO2-Emissionswertgrenze des Kalenderjahres der Anschaffung maßgeblich, betreffend den CO2-Grenzwert hingegen der Zeitpunkt der Anschaffung.

Halber Sachbezugwert

Kann ein Dienstnehmer nachweisen, dass er das Firmen-KFZ nicht mehr als 500 km pro Monat (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte) für Privatfahrten nutzt, so ist der Sachbezug mit 1% bzw. 0,75% der Anschaffungskosten (höchstens EUR 480,00 bzw 360,00 pro Monat) anzusetzen. Voraussetzung für die Anerkennung des halben Sachbezugswertes ist jedoch das Führen eines lückenlosen Fahrtenbuches oder die Vorlage anderer geeigneter Nachweise.

Nutzung von unterschiedlichen Firmenfahrzeugen (Auto-Pool)

Kann der Dienstnehmer abwechelnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge nützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten und CO2-Grenzwerte der genutzten Fahrzeuge heranzuleiten.

Kein Sachbezug bei 0 g/km CO2-Ausstoß auf Vorsteuerabzug
Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km ist ab dem Kalenderjahr 2016 kein Sachbezugwert anzusetzen. Dies betrifft Pkw mit reinem Elektromotor . Dagegen fallen Pkws mti Hybridantrieb nicht unter die Begünstigung, weil der Verbrennungsmottor CO2 ausstößt. Zusätzlich steht für Pkw mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km für Anschaffungen ab dem Jahr 2016 der Vorsteuerabzug zu.

 
Verfasst am 28.10.2015
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