Änderungen zur umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung - Der neue europäische Kleinunternehmer
Aufgrund von europarechtlichen Neuregelungen und Vereinheitlichungen im Bereich Umsatzsteuer werden mit 1.1.2025 die umsatzsteuerlichen Regelungen zum Kleinunternehmer neu geregelt und erweitert.
Ab 1.1.2025 können österreichische umsatzsteuerliche Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung in einem andern EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen – auch besteht die umgekehrte Möglichkeit, dass Unternehmer mit Sitz in einem andern EU-Mitgliedstaat die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Österreich in Anspruch nehmen können.
Ab 1.1.2025 können österreichische umsatzsteuerliche Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung in einem andern EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen – auch besteht die umgekehrte Möglichkeit, dass Unternehmer mit Sitz in einem andern EU-Mitgliedstaat die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Österreich in Anspruch nehmen können.
Wesentliche Änderungen in Österreich ab 1.1.2025 im Vergleich zur Rechtslage bis 31.12.2024
Auf EU-Ebene bringt die EU-Kleinunternehmerbefreiung Neuerungen für grenzüberschreitend tätige Unternehmer. Bisher war die Umsatzsteuerbefreiung auf den Ansässigkeitsstaat beschränkt. Demnach wurde ein in Österreich ansässiger Kleinunternehmer, der grenzüberschreitende Umsätze erbringt, für die sich der Leistungsort im anderen EU-Land befindet, nach den allgemeinen Besteuerungsregelungen im jeweiligen Mitgliedstaat grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Damit verbunden war - sofern nicht das Reverse Charge Verfahren galt – eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im anderen EU-Land oder eine Melde- und Abfuhrpflicht über den EU-OSS.
Künftig sollen die Umsätze der EU-Kleinunternehmer wahlweise umsatzsteuerfrei sein, wodurch die umsatzsteuerliche Registrierung im anderen EU-Land oder die Meldung über EU-OSS nicht notwendig sein werden.
Unternehmer, die ihr Unternehmen in Österreich betreiben, können die EU-Kleinunternehmerregelung in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, wenn
Kleinunternehmer können entweder freiwillig jederzeit die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregelung beenden oder sie werden amtswegig (beispielsweise bei Unterlassen der Überschreitungsmeldung oder Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit) von der Sonderregelung ausgeschlossen.
Ein interessantes Zusammenspiel aus der nationalen und EU-Kleinunternehmerbefreiung ist die Regelung, dass ein in Österreich ansässiger Unternehmer auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Österreich verzichten und trotzdem die EU-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen kann, wenn er die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Ebenfalls kann die EU-Kleinunternehmerbefreiung angewendet werden, wenn der Unternehmer zwar nach nationalem Recht die Kleinunternehmergrenze überschreitet (ab 2025 mehr als EUR 55.000 Umsatz), aber der unionsweite Jahresumsatz EUR 100.000,00 im vorangegangen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Zu beachten ist jedoch Folgendes: Einem Unternehmer, der in Österreich steuerpflichtige Umsätze ausführt (z.B. bei Option zur Regelbesteuerung) und in einem anderen Mitgliedstaat die EU-Kleinunternehmerregelung beansprucht, steht kein Vorsteuerabzug für Einkäufe bzw Vorleistungen zu, die für die Ausführung der nach der EU-Kleinunternehmerregelung steuerfreien Umsätze in einem anderen EU-Mitgliedstaat verwendet werden.
Zusammengefasst bringt die neue EU-Kleinunternehmerregelung in bestimmten Fällen Erleichterungen für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Kleinunternehmern. Jedoch wird künftig im Einzelfall zu prüfen sein, ob für einen Kleinunternehmer die EU-Kleinunternehmerregelung oder die Anwendung der allgemeinen Besteuerungsregeln (zB Reverse Charge, EU-OSS) sinnvoller ist, da in beiden Fällen verschiedene Meldeverpflichtungen bestehen.
Dazu sei an dieser Stelle angemerkt, dass ein neuer Richtlinienänderungsvorschlag der EU-Kommission die Erweiterung der Reverse Charge Bestimmungen und Erstreckung des EU-OSS auf diverse B2C-Lieferungen (zB Montagelieferungen, ruhende Inlandslieferungen etc) und auf innergemeinschaftliche Verbringungen vorsieht. Hierzu werden wir Sie gesondert informieren, wenn sich die EU-Mitgliedstaaten geeinigt haben.
Wie sich die tatsächliche Umsetzung der EU-Kleinunternehmerregelung künftig gestalten wird, insb. die Benutzerfreundlichkeit des neu einzurichtenden Onlineportals und die Quartalsmeldungen, bleibt noch abzuwarten. Hierzu halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.
Für Fragen zu den Neuerungen der nationalen und europaweiten Kleinunternehmerregelung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
- In Österreich wird die nationale Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 (netto) auf EUR 55.000,00 (brutto) erhöht. Diese neue Kleinunternehmergrenze darf weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten werden. Dabei sind sämtliche im Inland steuerbare Umsätze an Unternehmer und Nichtunternehmer (inklusive innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliches Verbringen) einzubeziehen. Bestimmte Umsätze, beispielsweise Umsätze aus Hilfsgeschäften, innergemeinschaftliche Erwerbe oder Umsätze, für die der Kleinunternehmer die Steuerschuld zu übernehmen hat (Reverse Charge Eingangsrechnungen), sind nicht miteinzurechnen. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Umsätze, die auch bisher nicht miteinzurechnen waren, wie zB Umsätze als Arzt, Aufsichtsratvergütungen etc.
- Bei einer Überschreitung der nationalen Grenze von nicht mehr als 10% kann die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres beansprucht werden. Im darauffolgenden Kalenderjahr tritt dann Umsatzsteuerpflicht ein. Wird die 10% Toleranzgrenze hingegen überschritten, so entfällt die Umsatzsteuerbefreiung sofort für jenen Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird und für alle danach ausgeführten Umsätze. Bis zum 31.12.2024 sind bei einem Überschreiten der bisherigen Umsatz- bzw Toleranzgrenze noch alle Umsätze des laufenden Jahres nachträglich der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
- Eine weitere Vereinfachung bringt auch die Neuerung, dass Kleinunternehmer künftig unabhängig vom Rechnungsbetrag eine "vereinfachte Rechnung" ausstellen dürfen. Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen daher ab 1.1.2025 nur mehr folgende Merkmale aufweisen:
- Ausstellungsdatum
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder der Leistung,
- der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw der Leistungszeitraum,
- das Entgelt in einer Summe sowie
- den Hinweis auf die Kleinunternehmerbefreiung.
Auf EU-Ebene bringt die EU-Kleinunternehmerbefreiung Neuerungen für grenzüberschreitend tätige Unternehmer. Bisher war die Umsatzsteuerbefreiung auf den Ansässigkeitsstaat beschränkt. Demnach wurde ein in Österreich ansässiger Kleinunternehmer, der grenzüberschreitende Umsätze erbringt, für die sich der Leistungsort im anderen EU-Land befindet, nach den allgemeinen Besteuerungsregelungen im jeweiligen Mitgliedstaat grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Damit verbunden war - sofern nicht das Reverse Charge Verfahren galt – eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im anderen EU-Land oder eine Melde- und Abfuhrpflicht über den EU-OSS.
Künftig sollen die Umsätze der EU-Kleinunternehmer wahlweise umsatzsteuerfrei sein, wodurch die umsatzsteuerliche Registrierung im anderen EU-Land oder die Meldung über EU-OSS nicht notwendig sein werden.
Unternehmer, die ihr Unternehmen in Österreich betreiben, können die EU-Kleinunternehmerregelung in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, wenn
- der jeweilige EU-Mitgliedstaat die EU-Kleinunternehmerbefreiung entsprechend der EU-Richtlinie umgesetzt hat,
- die nationale Kleinunternehmergrenze des jeweiligen anderen EU-Mitgliedstaates nicht überschritten wird,
- der unionsweite Jahresumsatz EUR 100.000,00 im vorangegangen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird und
- der Unternehmer die Befreiung für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat über ein Onlineportal in Österreich beantragt hat.
- neben der Einhaltung der in Österreich geltenden Kleinunternehmergrenze von EUR 55.000,00,
- der unionsweite Jahresumsatz EUR 100.000,00 im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird und
- der Unternehmer die Befreiung für Österreich im Ansässigkeitsstaat beantragt hat.
Kleinunternehmer können entweder freiwillig jederzeit die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregelung beenden oder sie werden amtswegig (beispielsweise bei Unterlassen der Überschreitungsmeldung oder Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit) von der Sonderregelung ausgeschlossen.
Ein interessantes Zusammenspiel aus der nationalen und EU-Kleinunternehmerbefreiung ist die Regelung, dass ein in Österreich ansässiger Unternehmer auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Österreich verzichten und trotzdem die EU-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen kann, wenn er die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Ebenfalls kann die EU-Kleinunternehmerbefreiung angewendet werden, wenn der Unternehmer zwar nach nationalem Recht die Kleinunternehmergrenze überschreitet (ab 2025 mehr als EUR 55.000 Umsatz), aber der unionsweite Jahresumsatz EUR 100.000,00 im vorangegangen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Zu beachten ist jedoch Folgendes: Einem Unternehmer, der in Österreich steuerpflichtige Umsätze ausführt (z.B. bei Option zur Regelbesteuerung) und in einem anderen Mitgliedstaat die EU-Kleinunternehmerregelung beansprucht, steht kein Vorsteuerabzug für Einkäufe bzw Vorleistungen zu, die für die Ausführung der nach der EU-Kleinunternehmerregelung steuerfreien Umsätze in einem anderen EU-Mitgliedstaat verwendet werden.
Zusammengefasst bringt die neue EU-Kleinunternehmerregelung in bestimmten Fällen Erleichterungen für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Kleinunternehmern. Jedoch wird künftig im Einzelfall zu prüfen sein, ob für einen Kleinunternehmer die EU-Kleinunternehmerregelung oder die Anwendung der allgemeinen Besteuerungsregeln (zB Reverse Charge, EU-OSS) sinnvoller ist, da in beiden Fällen verschiedene Meldeverpflichtungen bestehen.
Dazu sei an dieser Stelle angemerkt, dass ein neuer Richtlinienänderungsvorschlag der EU-Kommission die Erweiterung der Reverse Charge Bestimmungen und Erstreckung des EU-OSS auf diverse B2C-Lieferungen (zB Montagelieferungen, ruhende Inlandslieferungen etc) und auf innergemeinschaftliche Verbringungen vorsieht. Hierzu werden wir Sie gesondert informieren, wenn sich die EU-Mitgliedstaaten geeinigt haben.
Wie sich die tatsächliche Umsetzung der EU-Kleinunternehmerregelung künftig gestalten wird, insb. die Benutzerfreundlichkeit des neu einzurichtenden Onlineportals und die Quartalsmeldungen, bleibt noch abzuwarten. Hierzu halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.
Für Fragen zu den Neuerungen der nationalen und europaweiten Kleinunternehmerregelung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner gerne zur Verfügung.