Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen
Der Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger ist eine Abweichung von der Grundregel, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet. Diese Ausnahmeregelungen werden immer umfangreicher.
Übergang der Umsatzsteuerschuld bedeutet, dass die Umsatzsteuer nicht wie im Regelfall vom Leistungserbringer geschuldet und an sein Finanzamt abzuführen ist, sondern vom unternehmerischen Leistungsempfänger geschuldet wird. Der Empfänger erhält in diesen Fällen vom Leistungserbringer eine Rechnung über einen Nettobetrag ohne Ausweis der Umsatzsteuer, jedoch mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Der Leistungsempfänger muss die für den Leistungserbringer geschuldete Umsatzsteuer in seine Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen, kann aber zugleich die Vorsteuer in derselben Höhe geltend machen, sodass sich de facto keine Belastung für den Leistungsempfänger ergibt.
Übergang der Steuerschuld
In welchen Fällen es zum Übergang der Steuerschuld kommt, ist im Gesetz genau geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies etwa bei Bauleistungen der Fall. So kommt es zum Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Empfänger von Bauleistungen, wenn der Empfänger Unternehmer ist und seinerseits mit der Einbringung der Bauleistungen beauftragt ist oder der Empfänger ein Unternehmer ist und üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Entscheidung des VwGH
Einer in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidung des VwGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Unternehmer A führte Trockenbauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Dachgeschosswohnungen durch. Nachdem A die erste Teilrechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer an den Unternehmer B fakturierte, veranlasste B mündlich, die Rechnung mit Übergang der Umsatzsteuer (somit ohne Umsatzsteuer) auszustellen. Die weiteren Fakturierungen sind sogleich ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt.
Eine Überprüfung der Finanzverwaltung bei dem Unternehmer B ergab, dass dieser weder mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurde noch üblicherweise Bauleistungen erbringt. Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht (BFG) vertraten die Ansicht, A wäre es leicht möglich gewesen zu erkennen, dass der Leistungsempfänger B weder mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurde noch üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt und somit der leistende Unternehmer A selbst Schuldner der USt war. Dies hätte der Unternehmer A beispielsweise durch einen Blick auf die Homepage des B erkennen können, da der Unternehmer B Eigentümer des Gebäudes sei und er somit nicht selbst mit einer Bauleistung beauftragt sein konnte.
Der VwGH führte dazu aus, dass die Erwägungen der Finanzverwaltung nicht schlüssig waren und hob das Erkenntnis des BFG auf. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse am Gebäude ist nicht auszuschließen, dass der Unternehmer B üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, noch dass dieser seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist. Es könnten somit Bauleistungen mit Übergang der Steuerschuld vorliegen.
Übergang der Umsatzsteuerschuld bedeutet, dass die Umsatzsteuer nicht wie im Regelfall vom Leistungserbringer geschuldet und an sein Finanzamt abzuführen ist, sondern vom unternehmerischen Leistungsempfänger geschuldet wird. Der Empfänger erhält in diesen Fällen vom Leistungserbringer eine Rechnung über einen Nettobetrag ohne Ausweis der Umsatzsteuer, jedoch mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Der Leistungsempfänger muss die für den Leistungserbringer geschuldete Umsatzsteuer in seine Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen, kann aber zugleich die Vorsteuer in derselben Höhe geltend machen, sodass sich de facto keine Belastung für den Leistungsempfänger ergibt.
Übergang der Steuerschuld
In welchen Fällen es zum Übergang der Steuerschuld kommt, ist im Gesetz genau geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies etwa bei Bauleistungen der Fall. So kommt es zum Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Empfänger von Bauleistungen, wenn der Empfänger Unternehmer ist und seinerseits mit der Einbringung der Bauleistungen beauftragt ist oder der Empfänger ein Unternehmer ist und üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Entscheidung des VwGH
Einer in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidung des VwGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Unternehmer A führte Trockenbauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Dachgeschosswohnungen durch. Nachdem A die erste Teilrechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer an den Unternehmer B fakturierte, veranlasste B mündlich, die Rechnung mit Übergang der Umsatzsteuer (somit ohne Umsatzsteuer) auszustellen. Die weiteren Fakturierungen sind sogleich ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt.
Eine Überprüfung der Finanzverwaltung bei dem Unternehmer B ergab, dass dieser weder mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurde noch üblicherweise Bauleistungen erbringt. Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht (BFG) vertraten die Ansicht, A wäre es leicht möglich gewesen zu erkennen, dass der Leistungsempfänger B weder mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurde noch üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt und somit der leistende Unternehmer A selbst Schuldner der USt war. Dies hätte der Unternehmer A beispielsweise durch einen Blick auf die Homepage des B erkennen können, da der Unternehmer B Eigentümer des Gebäudes sei und er somit nicht selbst mit einer Bauleistung beauftragt sein konnte.
Der VwGH führte dazu aus, dass die Erwägungen der Finanzverwaltung nicht schlüssig waren und hob das Erkenntnis des BFG auf. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse am Gebäude ist nicht auszuschließen, dass der Unternehmer B üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, noch dass dieser seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist. Es könnten somit Bauleistungen mit Übergang der Steuerschuld vorliegen.