Abgabenänderungsgesetz 2014: Eine Übersicht über die geplanten Änderungen

Das Finanzministerium hat am 9. Jänner 2014 den Begutachtungsentwurf für ein Abgabenänderungsgesetz vorgelegt, mit dem die im Regierungsabkommen der großen Kollation vereinbarten Maßnahmen zur Erreichung der Budgetziele umgesetzt werden. Vorab ist anzumerken, dass üblicherweise im Begutachtungsverfahren noch Änderungen zum vorgelegten Entwurf erfolgen. Die Gesetzwerdung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 ist daher abzuwarten. Wir dürfen Ihnen nunmehr im Folgenden wesentliche Punkte aus diesem Begutachtungsentwurf kurz erläutern:

Die erst im Jahr 2013 eingeführten Regelungen für die "GmbH-light" sollen mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wieder rückgängig gemacht werden sollen. So kommt es wiederum zu einer Erhöhung des Mindeststammkapitals für GmbHs auf EUR 35.000,00. Nunmehr ist lediglich bei Neugründungen für einen Anfangszeitraum von 10 Jahren vorgesehen, dass die Mindesteinzahlung auf das Stammkapital EUR 5.000,00 beträgt. Soweit eine Gesellschaft von dieser verminderten Mindesteinzahlung Gebrauch macht, hat sie in ihrer Bezeichnung den Zusatz „gründungspriviligiert“ aufzunehmen. Nach dem Ablauf von 10 Jahren sind die Gesellschafter verpflichtet die Mindesteinzahlung von EUR 17.500,00 zu leisten. Für den Anfangszeitraum von 10 Jahren haben jene Gesellschaften, die die vereinfachte Mindesteinzahlung in Anspruch nehmen aus ihrem Jahresgewinn jeweils ein Viertel in eine sogenannte Gründungsrücklage einzustellen. Die Anhebung des Mindeststammkapitals hat unmittelbare Auswirkungen auf die von Kapitalgesellschafter zu bezahlende Mindestkörperschaftsteuer. So beträgt diese nach der derzeit gültigen Rechtslage EUR 500,00, nach der nunmehr geplanten Gesetzesänderung steigt die Mindestkörperschaftsteuer wiederum auf EUR 1.750,00 an. Wie auch vor der GmbH-Reform ist für die ersten vier Kalendervierteljahre eine geringere Mindeststeuer von EUR 273,00 pro Kalendervierteljahr vorgesehen.

Bei der Gruppenbesteuerung werden ausländische Gruppenmitglieder nur mehr dann anerkannt, wenn sie innerhalb der europäischen Union oder in einem Drittstaat, mit dem Österreich eine umfassende Amtshilfe vereinbart hat, ansässig sind. Weiters sollen in Hinkunft Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern lediglich bis max. 75% der inländischen Einkünfte der Gruppe verrechenbar sein. Die nicht verrechneten Verluste eines Jahres gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Die bisher mögliche Firmenwertabschreibung bei Erwerb von Beteiligungen innerhalb der Unternehmensgruppe ist für nach dem 1.März 2014 angeschafften Beteiligungen nicht mehr möglich.

Innerhalb von Konzernen kommt es zu einer Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus Zinsen und Lizenzgebühren, wenn die empfangende Gesellschaft im Ausland keiner oder einer sehr geringen Besteuerung unterliegt.

Langfristige Rückstellungen sind in Hinkunft mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen. Bisher waren Rückstellungen, die eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten haben, mit 80% des Betrages steuerlich anerkannt. Nunmehr gilt als steuerlicher Wert der Barwert der Rückstellung und es erfolgt jährlich eine aufwandswirksame Aufzinsung.

Im Bereich der Einkommensteuer entfällt die bisherige Vortrags- und Verrechnungsgrenze für Verluste von max. 75% der positiven Einkünfte. Für Kapitalgesellschaften bleibt diese Beschränkung der Verrechnung von Verlusten weiterhin aufrecht.

Beim Gewinnfreibetrag ist vorgesehen, dass in Hinkunft Investitionen in Wertpapiere nicht mehr für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden dürfen. Für die Steuerpflichtigen heißt das, dass eine Optimierung des Gewinnfreibetrages nur noch durch "reale" Investitionen möglich ist.

Soweit Gehaltszahlungen an einzelne Empfänger EUR 500.000,00 p.a. übersteigen sind diese in Hinkunft für die auszahlenden Unternehmen nicht mehr abzugsfähig. Diese Begrenzung hat auch Auswirkungen auf die Auszahlung von Abfindungen, Abfertigungen sowie die Bildung von Rückstellungen für Pensionen, Abfertigungen oder vergleichbaren Leistungen.

Bei den sogenannten Golden Handshakes erfolgt eine Einschränkung der steuerlichen Begünstigungen für freiwillige Abfertigungen. In Hinkunft sollen freiwillige Abfertigungen lediglich im Ausmaß von einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate, jedoch höchstens dem dreifachen der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage nach dem ASVG begünstigt sein. Ebenfalls sollen steuerliche Begünstigungen für Kündigungsentschädigungen und Vergleichs-summen entfallen.

Die ursprünglich bis 2016 befristete Einschränkung der Begünstigungen für Sonderzahlungen und den Gewinnfreibetrag für hohe Einkommen (sogenannte Solidarabgabe) soll nunmehr ohne zeitliche Beschränkung gelten.

In Hinkunft ist vorgesehen, dass die Sozialversicherung den Namen, die Anschrift und die SV-Nummer aller an- und abgemeldeten Dienstnehmer sowie die monatlichen Beitragsgrundlagen an das Finanzamt übermittelt.

Im Umsatzsteuergesetz wird die Grenze für Kleinbetragsrechnungen und die damit zusammenhängende Vereinfachung bei der Rechnungsausstellung von EUR 150,00 auf EUR 400,00 angehoben.

Die Gesellschaftsteuer soll auf Basis des Regierungsprogrammes ab dem 1.Jänner 2016 entfallen.

Die Normverbrauchsabgabe wird anstatt wie bisher vom Kraftstoffverbrauch nun mehr vom CO2-Ausstoß berechnet. Als Ergebnis ergibt sich für Fahrzeuge mit einem hohen CO2-Ausstoß eine höhere Steuerbelastung.

Bei der motorbezogenen Versicherungssteuer für Motorräder und Kraftfahr-zeuge werden die Beträge erhöht und es kommt zu einer stärkeren Besteuerung von leistungsstarken Kraftfahrzeugen.

Die Steuersätze im Schaumweinsteuergesetz und für alkoholische Getränke im Alkoholsteuergesetz werden um 20 % angehoben. Weiters kommt es zu einer Erhöhung und Änderung der Tabaksteuersätze für Zigaretten.
 
Verfasst am 10.2.2014
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