Aktion scharf: Prüfungsschwerpunkt Registrierkassen bei der Finanzpolizei
Seit dem Jahr 2016 gilt die Belegerteilungspflicht für Bareinnahmen. Seit dem Jahr 2017 besteht (abgesehen von gewissen Ausnahmen) ab einem Jahresumsatz von mehr als EUR 15.000 und Barumsätzen von mehr als EUR 7.500 die Pflicht zur Verwendung einer manipulationsgeschützten Registrierkasse.
Die Finanzpolizei führt derzeit verstärkt Überprüfungen der Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bestehenden Verpflichtungen durch, daher möchten wir Sie über die aktuellen Gegebenheiten informieren und empfehlen, auch Ihre Mitarbeiter, die täglich mit der Registrierkasse arbeiten, erneut zu sensibilisieren.
Die Finanzpolizei bedient sich in der Praxis unter anderem folgender Methoden:
Bei der E 131-Erklärung handelt es sich um die Erklärung des Herstellers, dass die Kasse der Kassen¬richtlinie entspricht. Sinnvollerweise sollte diese um eine Erklärung des Herstellers, dass die Kasse auch der Registrierkassenverordnung entspricht, ergänzt werden.
Achtung: Verstöße gegen die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht werden hart geahndet. Sofern durch die Verstöße nicht das Vergehen der Abgabenhinterziehung oder Abgabenverkürzung begangen wird, gibt es insbesondere folgende Sanktionen:
Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Mappe oder kontrollieren diese auf Vollständigkeit. Kontaktieren Sie diesbezüglich Ihre Ansprechpartnerin in Registrierkassenangelegenheiten, Frau Mag. Karin Schneider (schneider@contax.at).
Die Finanzpolizei bedient sich in der Praxis unter anderem folgender Methoden:
- Mystery Shopping
- Beobachtung der Geschäftsvorgänge
- Befragung von Kunden
- Einvernahme/Befragung von Dienstnehmern
- Beschreibung der Einrichtung nach § 131 BAO - E 131
- Monatsbelege
- Jahresbeleg
- Handbuch zu Ihrer Registrierkasse
- Beschreibung, wie ein Nullbeleg gedruckt werden kann
- Maßnahmen beim Ausfall der Registrierkasse oder bei Fehlermeldungen
Bei der E 131-Erklärung handelt es sich um die Erklärung des Herstellers, dass die Kasse der Kassen¬richtlinie entspricht. Sinnvollerweise sollte diese um eine Erklärung des Herstellers, dass die Kasse auch der Registrierkassenverordnung entspricht, ergänzt werden.
Achtung: Verstöße gegen die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht werden hart geahndet. Sofern durch die Verstöße nicht das Vergehen der Abgabenhinterziehung oder Abgabenverkürzung begangen wird, gibt es insbesondere folgende Sanktionen:
- Vorsätzliche Manipulation der Registrierkasse: Geldstrafe bis zu EUR 25.000
Von der Finanzpolizei wurde aktuell gehäuft das Andrucken von „Fake QR Codes“ festgestellt.
- Besteht Registrierkassenpflicht und wird vorsätzlich keine Registrierkasse genutzt oder verfügt die Registrierkasse über keinen geeigneten Manipulationsschutz: Geldstrafe bis zu EUR 5.000
- Verletzung der Belegausstellungspflicht: Geldstrafe bis zu EUR 5.000
Von der Finanzpolizei wurde aktuell gehäuft die Frage „Brauchen´s a Rechnung…“ als Verstoß gewertet.
- Nichtübermittlung des Jahresbeleges (über FinanzOnline): Geldstrafe bis zu EUR 5.000
- Unterlassen des Ausdruckens und Aufbewahrens der Monatsbelege: Geldstrafe bis zu EUR 5.000
Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Mappe oder kontrollieren diese auf Vollständigkeit. Kontaktieren Sie diesbezüglich Ihre Ansprechpartnerin in Registrierkassenangelegenheiten, Frau Mag. Karin Schneider (schneider@contax.at).