Angleichung Arbeiter - Angestellte
Im Plenum des Nationalrates wurden am 12. Oktober 2017 noch folgende Änderungen zur Angleichung der Arbeiter und Angestellten beschlossen. Die Eckpunkte dieser Neuerungen sind:
Änderung der Kündigungsfristen
Ab 1. Jänner 2021 sollen die Kündigungsfristen und -termine nach dem Angestelltengesetz auch für Arbeiter gelten. Abweichende Regelungen in Kollektivverträgen für Arbeiter verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Wirksamkeit! Nur in jenen Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können Kollektivverträge dauerhaft Abweichendes vorsehen, wie zum Beispiel für Tourismusbetriebe oder für das Baugewerbe.
Entgeltfortzahlung nach Krankheit und Unfall
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Arbeiter und Angestellten im Krankheitsfall wird bereits nach dem ersten Dienstjahr von 6 Wochen auf 8 Wochen erhöht (bisher ab dem sechsten Dienstjahr). Wenn es sich um einen Arbeitsunfall/Berufskrankheit handelt, werden die Anspruchszeiten pro Arbeitsunfall/Berufskrankheit nun auch bei Angestellten aus einem eigenen Anspruchstopf berechnet. Das heißt ab 1. Juli 2018 umfasst der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall sowie Kur- und Erholungsaufenthalt pro Dienstjahr folgende Zeiträume:
Bei den Angestellten entfallen die Regelungen zur Wiedererkrankung nach § 8 Abs 2 AngG. Die Entgeltfortzahlung richtet sich somit – wie bei den Arbeitern – einzig nach dem Arbeitsjahr (als jährlicher Anspruch), das allerdings durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung auf Kalenderjahr umgestellt werden kann.
Zukünftig muss die Entgeltfortzahlung auch bei Angestellten bei einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus geleistet werden.
Bei den Lehrlingen wird der Entgeltsfortzahlungsanspruch verdoppelt und beträgt damit acht statt vier Wochen volles Entgelt und vier statt bisher zwei Wochen halbes Entgelt.
Diese Regelungen treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30. Juni 2018 zu laufen beginnen. Besteht eine Dienstverhinderung zum Zeitpunkt des Beginns eines neuen Arbeitsjahres, so gelten die neuen Regelungen ab Beginn des neuen Arbeitsjahres.
Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite!
Änderung der Kündigungsfristen
Ab 1. Jänner 2021 sollen die Kündigungsfristen und -termine nach dem Angestelltengesetz auch für Arbeiter gelten. Abweichende Regelungen in Kollektivverträgen für Arbeiter verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Wirksamkeit! Nur in jenen Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können Kollektivverträge dauerhaft Abweichendes vorsehen, wie zum Beispiel für Tourismusbetriebe oder für das Baugewerbe.
Entgeltfortzahlung nach Krankheit und Unfall
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Arbeiter und Angestellten im Krankheitsfall wird bereits nach dem ersten Dienstjahr von 6 Wochen auf 8 Wochen erhöht (bisher ab dem sechsten Dienstjahr). Wenn es sich um einen Arbeitsunfall/Berufskrankheit handelt, werden die Anspruchszeiten pro Arbeitsunfall/Berufskrankheit nun auch bei Angestellten aus einem eigenen Anspruchstopf berechnet. Das heißt ab 1. Juli 2018 umfasst der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall sowie Kur- und Erholungsaufenthalt pro Dienstjahr folgende Zeiträume:
bis zum vollendeten 1. Dienstjahr |
6 Wochen 100% + 4 Wochen 50% |
ab Beginn des 2. DJ bis zum vollendeten 15. DJ |
8 Wochen 100% + 4 Wochen 50% |
ab Beginn des 16. DJ bis zum vollendeten 25. DJ |
10 Wochen 100% + 4 Wochen 50% |
ab Beginn des 26. DJ |
12 Wochen 100% + 4 Wochen 50% |
Bei den Angestellten entfallen die Regelungen zur Wiedererkrankung nach § 8 Abs 2 AngG. Die Entgeltfortzahlung richtet sich somit – wie bei den Arbeitern – einzig nach dem Arbeitsjahr (als jährlicher Anspruch), das allerdings durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung auf Kalenderjahr umgestellt werden kann.
Zukünftig muss die Entgeltfortzahlung auch bei Angestellten bei einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus geleistet werden.
Bei den Lehrlingen wird der Entgeltsfortzahlungsanspruch verdoppelt und beträgt damit acht statt vier Wochen volles Entgelt und vier statt bisher zwei Wochen halbes Entgelt.
Diese Regelungen treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30. Juni 2018 zu laufen beginnen. Besteht eine Dienstverhinderung zum Zeitpunkt des Beginns eines neuen Arbeitsjahres, so gelten die neuen Regelungen ab Beginn des neuen Arbeitsjahres.
Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite!