Angleichung der Kündigungsfristen für ArbeiterInnen und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe?
Die Angleichung der Kündigungsfristen von ArbeiterInnen und Angestellten soll drei Monate später als ursprünglich geplant umgesetzt werden. Ab 1. Oktober 2021 sollen demnach die Kündigungsfristen von Angestellten auch für ArbeiterInnen gelten.
Die Angleichung der Kündigungsfristen von ArbeiterInnen und Angestellten soll drei Monate später als ursprünglich geplant umgesetzt werden. Ab 1. Oktober 2021 sollen demnach die Kündigungsfristen von Angestellten auch für ArbeiterInnen gelten.
Dies hat zur Folge, dass Kündigungen von ArbeiterInnen durch den Dienstgeber auf Basis der Bestimmungen des § 1159 ABGB nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen zum Quartalsende möglich ist. Diese Kündigungsfrist erhöht sich je nach Anzahl der Dienstjahre auf bis zu 5 Monate. Als Kündigungstermin kann der 15. oder der Monatsletzte vertraglich vereinbart werden.
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass saisonale Branchen wie der Tourismus oder die Bauwirtschaft von dieser Angleichung ausgenommen sind. Demnach können im entsprechenden Kollektivvertrag abweichende (kürzere) Kündigungsfristen bzw. Kündigungstermine vereinbart werden.
Nicht geklärt bleibt dabei, ob auch das Hotel- und Gastgewerbe als Saisonbranche qualifiziert wird und somit abweichende Vereinbarungen getroffen werden können. Nach Rechtsansicht der gastgewerblichen Fachverbände kann anhand einer Studie eindeutig belegt werden, dass das Hotel- und Gastgewerbe als Saisonbranche im Sinne der gesetzlichen Bestimmung gilt. Demnach sollten daher selbst ab der vorgesehenen Umstellung im Oktober, ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe weiterhin unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist und ohne Einschränkung auf fixe Kündigungstermine, gekündigt werden können.
Sollte ein gekündigter Arbeiter der Ansicht sein, dass die oben angeführten Fristen des § 1159 ABGB anzuwenden sind, so kann er Einspruch erheben und das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob eine Kündigungsentschädigung zusteht. Wurde nach Ansicht des Gerichts die Kündigung nicht ordnungsgemäß ausgesprochen, hat der Arbeiter Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Nach Ablauf von sechs Monaten entfällt jedenfalls der Anspruch auf Geltendmachung einer Kündigungsentschädigung.
Eine Klarstellung, ob Hotel- und Gastgewerbe zu den Saisonbranchen zählen oder nicht, bleibt ausständig. Ab 1. Oktober 2021 steht daher in dieser Hinsicht eine unklare Rechtslage bevor. Gemäß Auskunft der WKO wird es noch eine Informationsaussendung dazu geben. Wir halten Sie jedenfalls über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden und unsere Mitarbeiter stehen für jegliche Fragen in diesem Zusammenhang sehr gerne zur Verfügung!
Dies hat zur Folge, dass Kündigungen von ArbeiterInnen durch den Dienstgeber auf Basis der Bestimmungen des § 1159 ABGB nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen zum Quartalsende möglich ist. Diese Kündigungsfrist erhöht sich je nach Anzahl der Dienstjahre auf bis zu 5 Monate. Als Kündigungstermin kann der 15. oder der Monatsletzte vertraglich vereinbart werden.
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass saisonale Branchen wie der Tourismus oder die Bauwirtschaft von dieser Angleichung ausgenommen sind. Demnach können im entsprechenden Kollektivvertrag abweichende (kürzere) Kündigungsfristen bzw. Kündigungstermine vereinbart werden.
Nicht geklärt bleibt dabei, ob auch das Hotel- und Gastgewerbe als Saisonbranche qualifiziert wird und somit abweichende Vereinbarungen getroffen werden können. Nach Rechtsansicht der gastgewerblichen Fachverbände kann anhand einer Studie eindeutig belegt werden, dass das Hotel- und Gastgewerbe als Saisonbranche im Sinne der gesetzlichen Bestimmung gilt. Demnach sollten daher selbst ab der vorgesehenen Umstellung im Oktober, ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe weiterhin unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist und ohne Einschränkung auf fixe Kündigungstermine, gekündigt werden können.
Sollte ein gekündigter Arbeiter der Ansicht sein, dass die oben angeführten Fristen des § 1159 ABGB anzuwenden sind, so kann er Einspruch erheben und das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob eine Kündigungsentschädigung zusteht. Wurde nach Ansicht des Gerichts die Kündigung nicht ordnungsgemäß ausgesprochen, hat der Arbeiter Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Nach Ablauf von sechs Monaten entfällt jedenfalls der Anspruch auf Geltendmachung einer Kündigungsentschädigung.
Eine Klarstellung, ob Hotel- und Gastgewerbe zu den Saisonbranchen zählen oder nicht, bleibt ausständig. Ab 1. Oktober 2021 steht daher in dieser Hinsicht eine unklare Rechtslage bevor. Gemäß Auskunft der WKO wird es noch eine Informationsaussendung dazu geben. Wir halten Sie jedenfalls über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden und unsere Mitarbeiter stehen für jegliche Fragen in diesem Zusammenhang sehr gerne zur Verfügung!