Anträge für die Energiekostenpauschale 2 für die Energiekosten des Jahres 2023 ab sofort möglich

Die Energiekostenpauschale für das Jahr 2023 für Kleinst- und Kleinunternehmen (mit einem Mindestjahresumsatz von EUR 10.000 und einem Höchstjahresumsatz von EUR 400.000) wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz im Kalenderjahr 2023 berechnet und beträgt zwischen EUR 167,50 und EUR 2.685,00.
BEACHTEN SIE: Die Energiekostenpauschale ist NICHT ident mit dem aws Energiekostenzuschuss, sondern kann STATTDESSEN beantragt werden!

Anträge für die Energiekostenpauschale 2 für die Energiekosten des Jahres 2023 sind von 20.6.2024, 12:00 Uhr bis 8.8.2024, 12:00 Uhr möglich und können ausschließlich vom Unternehmer selbst über das Unternehmensserviceportal (USP) gestellt werden.

Eine Antragstellung durch Steuerberater:innen ist technisch nicht möglich. Beratend stehen wir Ihnen bei Fragen selbstverständlich zur Verfügung.

Ausgenommen vom Antrag sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbRs), Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen (damit sind nicht die ÖNACE Codes 66220 und 66190 gemeint), Realitätenwesen und Landwirtschaft sowie freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen.

Weitere Tipps
  • Um die Energiekostenpauschale beantragen zu können, benötigen Sie:
o ID-Austria
o Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP)
o Eine korrekte Klassifikation Ihres Unternehmens gemäß seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt durch die Statistik Austria (ÖNACE-Code)
o Sie benötigen lediglich das vollständig ausgefüllte Online-Antragsformular im USP. Für die Antragstellung sind keine weiteren Dokumente, Belege oder Steuerunterlagen erforderlich.
  • Nützen Sie den Branchencheck (Branchencheck) um festzustellen, ob Ihr ÖNACE Code antragsberechtigt ist. Die Antragsberechtigung kann mit dem konkreten ÖNACE-Code geprüft werden. Falls Sie in mehreren Branchen tätig sind, zählt Ihre Haupttätigkeit.
  • Wenn sie keinen Energiezuschuss der AWS erhalten oder beantragt haben, wählen Sie den vollen Zeitraum - dadurch wird auch die maximale Förderhöhe beantragt.
  • Die Energiekostenpauschale ist ein Zuschuss nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG). Sie gilt als Betriebseinnahme und sind grundsätzlich steuerpflichtig.Die Meldung über die erfolgreiche Einreichung wird direkt am Ende des Einreichprozesses angezeigt und kann abgespeichert oder ausgedruckt werden. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Einreichbestätigung um keine Förderungszusage handelt. Es wird keine zusätzliche Bestätigungs-E-Mail versandt.
  • Die Förderung erfolgt nach der De-minimis-Richtlinie der EU.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen Ihre CONTAX Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
 
Verfasst am 24.6.2024
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