Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige ab 2022
Die neue Arbeitsplatzpauschale ermöglicht selbständig Erwerbstätigen, die ihrer betrieblichen Tätigkeit zu Hause nachgehen, pauschale Betriebsausgaben für die Nutzung der Wohnung geltend zu machen, ohne einen Nachweis über ein separates Arbeitszimmer erbringen zu müssen.
Viele selbständig Erwerbstätige gehen ihrer betrieblichen Tätigkeit in der eigenen Wohnung nach. Bis zur Veranlagung 2021 war die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatz (zB Heizung, Miete, Internet, etc.) nur möglich, wenn es ein eigenes Arbeitszimmer im Wohnunsgverband gab, welches den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte.
Ab der Veranlagung 2022 gibt es für Selbständige nun die Möglichkeit, eine Arbeitsplatzpauschale von bis zu EUR 1.200 geltend zu machen. Grundvoraussetzung für die Geltendmachung der Pauschale ist, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung gibt, der für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht, sowie dass tatsächliche Kosten für die Nutzung der Wohnung entstanden sind.
Es wird zwischen einer „kleinen“ und einer „großen“ Arbeitsplatzpauschale unterschieden:
Die kleine Arbeitsplatzpauschale in Höhe von maximal EUR 300 pro Jahr kommt für selbständig Erwerbstätige in Betracht, wenn
Die große Arbeitsplatzpauschale in Höhe von maximal EUR 1.200 jährlich steht selbständig Erwerbstätigen zur Verfügung, wenn
Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht die Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu. Dabei ist die Arbeitsplatzpauschale nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen. Ebenso ist eine Aliquotierung vorzunehmen, wenn die betriebliche Tätigkeit nicht durchgehend über ein volles Wirtschaftsjahr (12 Monate) ausgeübt wurde.
Bei Vorliegen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers besteht weiterhin die Möglichkeit, die tatsächlich angefallenen Kosten für die Nutzung des Zimmers geltend zu machen.
Nicht mit der Arbeitsplatzpauschale abgegolten sind betriebliche bzw digitale Arbeitsmittel wie beispielsweise Computer oder Drucker. Diese können zusätzlich zur Pauschale geltend gemacht werden.
Bei Fragen stehen Ihnen Ihre üblichen Ansprechpartner:innen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ab der Veranlagung 2022 gibt es für Selbständige nun die Möglichkeit, eine Arbeitsplatzpauschale von bis zu EUR 1.200 geltend zu machen. Grundvoraussetzung für die Geltendmachung der Pauschale ist, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung gibt, der für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht, sowie dass tatsächliche Kosten für die Nutzung der Wohnung entstanden sind.
Es wird zwischen einer „kleinen“ und einer „großen“ Arbeitsplatzpauschale unterschieden:
Die kleine Arbeitsplatzpauschale in Höhe von maximal EUR 300 pro Jahr kommt für selbständig Erwerbstätige in Betracht, wenn
- neben der selbständigen Tätigkeit andere aktive Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt werden (zB Dienstverhältnis) und
- diese anderen Einkünfte EUR 11.000 übersteigen und
- für diese anderen Einkünfte ein Raum außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung steht.
Die große Arbeitsplatzpauschale in Höhe von maximal EUR 1.200 jährlich steht selbständig Erwerbstätigen zur Verfügung, wenn
- das Einkommen hauptsächlich aus der selbständigen Tätigkeit zu Hause erzielt wird und
- neben diesen Einkünften maximal EUR 11.000 durch andere Tätigkeiten erzielt werden.
Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht die Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu. Dabei ist die Arbeitsplatzpauschale nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen. Ebenso ist eine Aliquotierung vorzunehmen, wenn die betriebliche Tätigkeit nicht durchgehend über ein volles Wirtschaftsjahr (12 Monate) ausgeübt wurde.
Bei Vorliegen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers besteht weiterhin die Möglichkeit, die tatsächlich angefallenen Kosten für die Nutzung des Zimmers geltend zu machen.
Nicht mit der Arbeitsplatzpauschale abgegolten sind betriebliche bzw digitale Arbeitsmittel wie beispielsweise Computer oder Drucker. Diese können zusätzlich zur Pauschale geltend gemacht werden.
Bei Fragen stehen Ihnen Ihre üblichen Ansprechpartner:innen selbstverständlich gerne zur Verfügung.