Barbewegungsverordnung: Vereinfachte Aufzeichnungen nur für bestimmte Unternehmen

Betriebe haben ihre Bareinnahmen durch entsprechende Kassensysteme aufzuzeichnen. Eine Ermittlung von Tageslosungen durch Kassasturz ist grundsätzlich nicht zulässig. Im Rahmen der Barbewegungsverordnung können jeodch Erleichterungen in Anspruch genommen werden.

Zum einem gilt für Betriebe, deren Jahresumsatz nicht mehr als € 150.000 beträgt, dass sie eine vereinfachte  Losungsermittlung mittels Kassasturzes vornehmen dürfen. Dabei werden die Betriebseinnahmen nicht einzeln erfasst,  sondern durch Rückrechnung aus ausgezähltem End- und Anfangsbestand ermittelt. Anhand der vorliegenden Aufzeichnungen  (etwa Kassenbericht bzw. Kassenbuch mit Bestandsfeststellung) muss die Tageslosung jedoch  nachvollziehbar ermittelt werden können. Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden  Arbeitstages zu erfolgen.

Nettoumsätze ohne Umsatzsteuer
Bei der Berechnung der ausschlaggebenden Umsatzgrenze von EUR 150.000,00 ist von den Nettoumsätzen ohne Umsatzsteuer auszugehen. Darüber hinaus hat die Ermittlung dieser Umsatzgrenze pro Betrieb zu erfolgen. Übt ein Unternehmer mehrere Tätigkeiten aus, so ist zur prüfen, ob es sich dabei um einen oder um mehrere Betriebe handelt. Bei einer Bäckerei mit  angeschlossener Konditorei ist etwa von einem einheitlichen Betrieb auszugehen. Die Umsatzgrenze von EUR 150.000,00 gilt daher nur einmal.

Überschreitung der Umsatzgrenze
Wird die maßgebliche Umsatzgrenze überschritten, führt dies zum Verlust der Berechtigung zum Kassasturz ab dem 2.  Folgejahr. Ab diesem Zeitpunkt ist die Führung im Rahmen eines Kassensystems wieder verpflichtend. Unbeachtlich bleibt  jedoch das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von drei Wirtschaftsjahren.

Zum anderen besteht für Unternehmer, die ihre Umsätze
  • von haus zu Haus oder
  • auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten
  • jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten

ausführen, unabhängig von der Höhe des Umsatzes, ebenfalls die Möglichkeit die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch zu nehmen. In den Genuss dieser Ausnahmebestimmung kommen beispielsweise Verkäufer von Christbäumen im Freien oder Unternehmer, die Verkäufe vom offenen Pickup oder Pritschenwagen aus tätigen.

Wichtig ist zu beachten, dass trotz Verkaufs im Freien Einzelaufzeichnungen auch dann vorzunehmen sind, wenn ein örtliches Naheverhältnis zwischen der Umsatzausführung und der Räumlichkeit besteht (so z.B. bei einer Tankstelle mit Tankwarthaus oder bei Verkäufen ab Hof von Obst und Gemüse).


 
Verfasst am 2.2.2015
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