Begutachtungsentwurf zum Homeoffice Gesetz

Die lang ersehnten Änderungen mehrerer Gesetze, die zusammengefasst vereinfachend als "Homeoffice Gesetz" bezeichnet werden, sind nun am 16. Februar 2020 in Begutachtung gegangen. Der steuerrechtliche Teil des Homeoffice-Pakets ist im Rahmen des 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes bereits im Nationalrat beschlossen worden. Die COVID-19 Pandemie hat vermehrt dazu geführt, dass Tätigkeiten im Homeoffice ausgeführt werden. Aufgrund dieser neuen Entwicklungen im Arbeitsalltag ist es notwendig geworden, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Nachstehend finden Sie die wichtigsten Eckpunkte zum Homeoffice Gesetz.

Arbeitsrechtlich sind die im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Arbeitsinspektionsgesetz, allgemeines Sozialversicherungsgesetz und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungen hervorzuheben:

Grundsätzlich liegt Arbeit im Homeoffice vor, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.

Homeoffice ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren. Diese Vereinbarung kann aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten vorzeitig aufgelöst werden. Veränderungen der betrieblichen Erfordernisse des Arbeitgebers oder eine Veränderung der Wohnsituation des Arbeitnehmers können solch wichtige Gründe darstellen. Bei Vorliegen eines Betriebsrats können die allgemeinen Rahmenbedingungen auf betrieblicher Ebene mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Verrichtung der Arbeit im Homeoffice ist allerdings auch bei abgeschlossener Betriebsvereinbarung weiterhin Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Wenn durch Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, hat der Arbeitgeber die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (IT-Hardware sowie Datenverbindung) bereitzustellen. Alternativ dazu kann der Arbeitgeber die Kosten für die vom Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel tragen, wobei auch eine pauschalierte Abgeltung möglich ist.

Da die Wohnung im Rahmen des Homeoffice als Arbeitsstätte zu sehen ist, sind Unfälle die im Homeoffice vorfallen, als Arbeitsunfall zu qualifizieren.

Für Schäden die den Arbeitgeber treffen wie beispielsweise die Beschädigung von vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und die durch den Arbeitnehmer, dessen Angehörigen oder Haustier herbeigeführt werden, gelten die haftungsmildernden Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.

Die Organe der Arbeitsinspektion sind nicht berechtigt, private Wohnungen von Arbeitnehmern im Homeoffice ohne deren Zustimmung zu betreten.

All diese arbeitsrechtlichen Änderungen sollen per 1. April 2021 in Kraft treten.

Sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtlich sind folgende Anpassungen hervorzuheben:

Werden, wie oben ausgeführt, digitale Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, so sind diese beim Arbeitnehmer nicht steuerbar und beitragsfrei. Sie unterliegen weder der Lohnsteuer noch den Lohnnebenkosten.

Alternativ dazu, d.h. wenn der Arbeitgeber keine digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, kann ein nicht steuerbares Homeoffice-Pauschale von maximal EUR 3 pro Tag der ausschließlichen Tätigkeit im Homeoffice gewährt werden, maximal jedoch EUR 300 pro Jahr bzw. maximal für 100 Homeoffice-Tage pro Jahr. Übersteigt die von mehreren Arbeitgebern steuerfrei ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von EUR 300 pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der in der Veranlagung zu erfassen ist.

Steuerlich ist für den Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer zu unterscheiden, ob es sich beim Homeoffice um ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer handelt oder nicht. Ein solches liegt vor wenn
  • es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet,
  • nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und
  • die zum Arbeitszimmer bestimmten Räume tatsächlich (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so können sämtliche Kosten aus der Nutzung des Arbeitszimmers einschließlich der Einrichtungsgegenstände abgesetzt werden.

Liegt kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer, vor so können bei Vorliegen von mindestens 26 Homeoffice-Tagen pro Jahr Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu EUR 300 geltend gemacht werden. Für 2020 beträgt der Maximalbetrag pro Jahr allerdings nur EUR 150. Übersteigen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr (und bis 2023) geltend gemacht werden. Wird andererseits die oben beschriebene Homeoffice-Pauschale von EUR 3 pro Tag nicht erreicht, so kann die Differenz für Ausgaben des Arbeitnehmers für seine berufliche Tätigkeit im Homeoffice als Werbungskosten abgesetzt werden.

Gemäß Änderungen zur Lohnkontenverordnung muss die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnzettel erfasst werden.
Diese steuerrechtlichen Regelungen treten rückwirkend per 1. Jänner 2021 in Kraft und sind derzeit bis Ende 2023 befristet.

Die endgültigen Bestimmungen zum Homeoffice Gesetz im arbeitsrechtlichen Bereich bleiben abzuwarten. Wir werden Sie bei Bekanntgabe rechtzeitig über etwaige Änderungen im Vergleich zum vorliegenden Begutachtungsentwurf informieren.

 
Verfasst am 22.2.2021
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