Bevorstehende Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Grenzüberschreitende Beförderung mit der Eisenbahn wird in Österreich umsatzsteuerfrei
Bei grenzüberschreitenden Eisenbahnfahrten unterlag bisher der auf das Inland entfallende Streckenanteil der Umsatzsteuer in Höhe von 10%, wohingegen der bei grenzüberschreitenden Flügen keine anteilige Umsatzsteuer anfiel. Insbesondere aus Gründen der Ökologisierung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit soll für Eisenbahnfahrten, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden, keine Umsatzsteuer für den inländischen Streckenanteil erhoben werden. Der Vorsteuerabzug bleibt den Eisenbahnunternehmen erhalten.

Ausweitung der Anwendbarkeit der Dreiecksvereinfachung in internationalen Reihengeschäften

Die Dreiecksvereinfachung soll für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden, auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Unternehmern anwendbar sein. Die Vereinfachung (keine Registrierung im Mitgliedsstaat, in dem die Ware ankommt) soll aber weiterhin nur ein Unternehmer beanspruchen können - derjenige, der korrekterweise Empfänger der "bewegten" steuerfreien Lieferung wird. In der Praxis wird die Inanspruchnahme der Dreiecksvereinfachung in Reihengeschäften daher dann möglich sein, wenn in der Reihe mehr als ein Unternehmer mit der UID des Ursprungslandes oder mehr als ein Unternehmer mit der UID des Ziellandes auftritt. Die sonstigen Voraussetzungen bleiben unverändert.

Vermietung von in Österreich gelegenen Grundstücken durch ausländische Vermieter
Mit der jüngsten Rechtsprechung des EuGH wurde klargestellt, dass ein ausländischer Vermieter einer im Inland gelegenen Immobilie sein (diesbezügliches) Unternehmen nur dann vom Inland aus betreibt, wenn im Inland (zB vor Ort oder in einem Büro) auch eigenes Personal des Vermieters für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vermietung eingesetzt wird, das zu autonomem Handeln befähigt.
Handelt es sich bei einem Vermieter aus umsatzsteuerlicher Sicht um einen "Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt" und vermietet er an Unternehmer im Inland, so kommt es derzeit zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Vorsteuern des Vermieters sind über das Erstattungsverfahren geltend zu machen.
Künftig soll es bei der Vermietung an Unternehmer durch ausländische Vermieter nicht zum Übergang der Steuerschuld kommen (Ausschluss vom Reverse-Charge Verfahren). Die Umsatzsteuer und die Vorsteuern werden im Wege der Veranlagung (steuerliche Registrierung) geltend zu machen sein.
Für die Vermietung an Nichtunternehmer waren Umsatzsteuer und Vorsteuer auch bisher schon im Wege der Veranlagung zu erklären.

Umsatzsteuerzinsen
Ähnlich der Anspruchsverzinsung im Bereich der Einkommensteuer soll in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH eine Verzinsung für Umsatzsteuernachzahlungen bzw -gutschriften eingeführt werden. Die Umsetzungsvorschläge werden derzeit von diversen Interessensvertretungen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens analysiert; die finale Umsetzung bleibt abzuwarten.
 
Verfasst am 6.7.2022
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