Bewertung von langfristigen Rückstellungen im Steuerrecht und im UGB
Neuregelung Einkommensteuergesetz ab 2014
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde im Einkommensteuergesetz die bisher geltende Bewertung von langfristigen Rückstellungen mit 80% des Teilwertes geändert. Somit sind langfristige Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten für Bilanzstichtage nach dem 31. Juli 2014 mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen. Das Einkommensteuergesetz sieht dabei jedoch Übergangsregelungen für jene langfristigen Rückstellungen vor, die bereits vor dem 30. Juni 2014 gebildet worden sind: Ergibt sich bei erstmaliger Abzinsung ein höherer Betrag als nach der bisherigen Regelung, sind weiterhin 80% des Teilwertes anzusetzen.
Neuregelung UGB ab 2016
Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 wurde nunmehr auch im Unternehmsrecht die Abzinsung von Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr festgelegt. Eine Orientierung für den anzuwendenden marktüblichen Zinssatz bieten die Kundmachungen zum deutschen Handelsgesetzbuch oder auch der Durchschnittszinssatz in Höhe von 3,5% aus den steuerrechtlichen Vorschriften. Die neuen Regelungen nach dem UGB treten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, in Kraft.
Somit gilt ab dem Jahr 2016 sowohl in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung als auch nach den unternehmensrechtlichen Bilanzierungsvorschriften eine Abzinsung für langfristige Rückstellungen.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde im Einkommensteuergesetz die bisher geltende Bewertung von langfristigen Rückstellungen mit 80% des Teilwertes geändert. Somit sind langfristige Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten für Bilanzstichtage nach dem 31. Juli 2014 mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen. Das Einkommensteuergesetz sieht dabei jedoch Übergangsregelungen für jene langfristigen Rückstellungen vor, die bereits vor dem 30. Juni 2014 gebildet worden sind: Ergibt sich bei erstmaliger Abzinsung ein höherer Betrag als nach der bisherigen Regelung, sind weiterhin 80% des Teilwertes anzusetzen.
Neuregelung UGB ab 2016
Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 wurde nunmehr auch im Unternehmsrecht die Abzinsung von Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr festgelegt. Eine Orientierung für den anzuwendenden marktüblichen Zinssatz bieten die Kundmachungen zum deutschen Handelsgesetzbuch oder auch der Durchschnittszinssatz in Höhe von 3,5% aus den steuerrechtlichen Vorschriften. Die neuen Regelungen nach dem UGB treten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, in Kraft.
Somit gilt ab dem Jahr 2016 sowohl in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung als auch nach den unternehmensrechtlichen Bilanzierungsvorschriften eine Abzinsung für langfristige Rückstellungen.