Corona Hilfs-Fonds: Kreditgarantien ab 8. April 2020 und Fixkostenzuschüsse ab 15. April 2020

Unterstützungsleistungen aus dem Corona Hilfs-Fonds sollen das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sicherstellen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Der Gesamtrahmen aller Maßnahmen des Corona Hilfs-Fonds beträgt derzeit EUR 15 Milliarden – mit der Abwicklung sollen die neugegründete COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB betraut werden. Als Single-Point of Contact ist die Hausbank vorgesehen. Alle Unternehmen und Branchen, die ihre wesentliche operative Tätigkeit im Inland ausüben und die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben, sollen für den Corona Hilfs-Fonds antragsberechtigt sein. Darüber hinaus soll der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen helfen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind. Das Modell des Corona Hilfs-Fonds wird aus zwei Komponenten bzw Phasen bestehen – den Kreditgarantien und den Fixkostenzuschüssen. Darüber, wie diese Komponenten bzw Phasen genau zusammenwirken werden, wurden noch keine finalen verlässlichen Informationen veröffentlicht. Nachstehend informieren wir Sie über die derzeit sicheren Eckpunkte:

Kreditgarantien ab 8. April 2020
Damit eine Kreditgarantie betragt werden kann, müssen "Standort" des Unternehmens und Geschäftstätigkeit in Österreich sein, sowie ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Besonderheiten gelten für Aktiengesellschaften: Boni an Vorstände dürfen nur in Höhe von bis zu 50% der Vorjahres-Boni ausbezahlt werden und Dividendenzahlungen von 16. März 2020 bis 16. März 2021 aus dieser Liquiditätshilfe dürfen nicht vorgenommen werden.

Mit den Kreditgarantien werden maximal 90% der Kreditsumme von (aufzunehmenden) Betriebsmittelkrediten besichert. Nicht finanzierungsfähig sind Umschuldungen von Krediten, Investitionen sowie - bei Aktiengesellschaften - Dividendenzahlungen von 16. März 2020 bis 16. März 2021, Boni an Vorstände, die 50% des Vorjahreswertes übersteigen, und Aktienrückkäufe.

Besichert werden drei Monatsumsätze oder maximal EUR 120 Millionen, wobei diese Obergrenze nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden kann. Die Laufzeit der Kreditgarantie beträgt fünf Jahre und kann um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Der Kreditzinssatz beträgt maximal 1% und die von der EU vorgeschriebenen Garantieentgelte betragen, je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie, zwischen 0,25% und 2%.

Um kleinen und mittleren Unternehmen noch schneller und unbürokratischer helfen zu können, soll die Republik auch 100% Staatshaftungen für Notkredite übernehmen können. Dadurch können Banken noch schneller und unbürokratischer agieren und Betriebsmittelkredite bis zur Höhe von EUR 500.000 auf Basis einer 100 %-Garantie der Republik vergeben.

Die konkrete Abwicklung für die Unternehmer (Ausfüllen des Antrags) soll über die Hausbank erfolgen. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die Österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet.

Derzeitiges Ziel ist, dass die Abwicklung binnen sieben Tagen erfolgen soll, sodass die ersten Auszahlungen ab 15. April 2020 erfolgen können.

Fixkostenzuschüsse ab 15. April 2020
Antragsberechtigt für die nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschüsse sind nur Unternehmen, die vor der COVID-Krise ein "gesundes Unternehmen" waren. Damit ein Fixkostenzuschuss beantragt werden kann, müssen "Standort" des Unternehmens und Geschäftstätigkeit in Österreich liegen sowie Fixkosten in Österreich operativ angefallen sein. Außerdem muss das Unternehmen im Jahr 2020 während der COVID-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40% erlitten haben, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist und sämtliche zumutbaren Maßnahmen gesetzt haben, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.

Der Fixkostenzuschuss ist abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens: Wenn die Fixkosten binnen drei Monaten EUR 2.000 übersteigen, beträgt der Zuschuss:
  • 25% Ersatzleistung bei 40–60% Umsatzausfall,
  • 50% Ersatzleistung bei 60–80% Umsatzausfall und
  • 75% Ersatzleistung bei 80-100% Umsatzausfall.
Der Höchstbetrag pro Unternehmen beträgt maximal EUR 90 Millionen.

Zuschussfähige Fixkosten sind zB Geschäftsraummieten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, nicht das Personal betreffende, betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation - wenn diese Fixkosten nicht reduziert oder gestundet werden konnten. Zuschussfähig soll auch der Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren sein, sofern diese während der COVID-Maßnahmen mind. 50% des Wertes verlieren. Weiters soll zu den zuschussfähigen Fixkosten auch ein Unternehmerlohn von maximal EUR 2.000 zählen.

Bemessungsgrundlage für den Fixkostenzuschuss sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 16. März 2020 und "Ende" der COVID-Maßnahmen (laut Information des BMF längstens jedoch bis 16. Juni 2020). Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Laut Auskunft der WKO und des BMF muss ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sowohl den tatsächlich eingetretenen Umsatzeinbruch als auch den Betrag der relevanten Fixkosten bestätigen. Wir werden Sie in diesem Zusammenhang gerne unterstützen.

Der Antrag auf einen Fixkostenzuschuss ist über das online Tool der AWS zu stellen (derzeit noch nicht verfügbar). Die Registrierung eines Antrags ist bis 31. Dezember 2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31. August 2021. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS jedoch erst nach Ende des Wirtschaftsjahres 2020.

Der Fixkostenzuschuss ist nicht steuerpflichtig, reduziert aber die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen.

ACHTUNG: Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-Krise in Anspruch zu nehmen, sind vom Fixkostenzuschuss ausgenommen. Weiters ist der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich ausgenommen (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen, die einer staatlichen Aufsicht unterliegen).
 
Verfasst am 8.4.2020
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