Corona-Hilfsfonds: Fixkostenzuschüsse - Richtlinien veröffentlicht
Am 13. Mai 2020 hat das BMF die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten auf seiner Website veröffentlicht. Die Richtlinien sind noch nicht in Kraft getreten, zumal die Notifizierung durch die EU-Kommission noch ausständig ist und die Richtlinien noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden. Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten nach diesen Richtlinien sind bis 31. August 2021 über FinanzOnline zu beantragen. Die Beantragung soll voraussichtlich ab 20. Mai 2020 möglich sein. Einleitend weisen wir auf unseres Erachtens vier essentielle Punkte der Richtlinie hin, die in der Folge im jeweiligen Kapitel auch noch detailliert dargestellt werden:
1. Begünstigte Unternehmen: Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) sind nicht förderbar. Eine GmbH gilt beispielweise als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn zum 31.12.2019 mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.
Allerdings ist auch für UiS unter der Voraussetzung, dass weder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind, die Gewährung eines Fixkostenzuschusses möglich; diesfalls allerdings nur insoweit, als dadurch gemeinsam mit in den den letzten drei Wirtschaftsjahren vor Antragstellung bezogenen De-minimis-Beihilfen in Summe nicht der Betrag von EUR 200.000 überschritten wird.
2. Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen: Beschlüsse von Dividenden- und Gewinnauszahlungen zwischen 16. März 2020 und 16. März 2021 sind ein Ausschließungsgrund.
3. Betrachtungszeitraum: Als Betrachtungszeitraum stehen drei aufeinanderfolgende Monate im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 zur Verfügung. Die Richtlinie sieht nicht vor, dass ein einmal gewählter Betrachtungszeitraum nachträglich geändert werden könnte. Der Zeitraum sollte sorgfältig unter Berücksichtigung der persönlichen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gewählt werden. Von einer übereilten Antragstellung wird daher abgeraten.
4. Mindestzuschuss: Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn der Zuschussbetrag insgesamt mindestens EUR 2.000,00 beträgt.
Im nachstehenden Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
A. Begünstigte Unternehmen
Damit ein Unternehmen im Sinne der Richtlinien als förderbar gilt, müssen alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Definition Unternehmen in Schwierigkeiten
Ein Unternehmen ist in Schwierigkeiten, wenn mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
B. Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen
Zusätzlich zu der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen hat der Antragsteller insbesondere folgende Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen abzugeben:
C. Definition Fixkosten
Die Richtlinie zählt die förderbaren Fixkosten abschließend auf. Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken. Die Kosten müssen im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 aus einer operativen inländischen Tätigkeit entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
D. Definition Umsatzausfall
Für die Berechnung des Umsatzausfalles sind die Waren- und Leistungserlöse des gewählten Betrachtungszeitraumes aus 2020 jenen aus 2019 gegenüberzustellen. Unternehmen, für die keine umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren. Als Betrachtungszeitraum kommt wahlweise das 2. Quartal 2020 oder ein zusammenhängender, drei Monate nicht übersteigender Zeitraum aus der Periode 16. März bis 15. September 2020 in Betracht, wobei diesfalls der Beginn immer auf einen 16. und das Ende auf einen 15. des Monats fällt.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können sowohl die Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zu-und-Abfluss Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
E. Höhe des Zuschusses
Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt. Fixkosten des Unternehmens werden in folgender Höhe ersetzt:
F. Berechnung des Zuschusses
Für die Ermittlung des Zuschusses sind die Fixkosten des gewählten Betrachtungszeitraumes maßgeblich. Der Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht (frühestens per 19. August 2020; siehe unten).
Der Fixkostenzuschuss pro Unternehmen ist begrenzt mit jeweils maximal
Der Fixkostenzuschuss wird um COVID-Zuwendungen von Gebietskörperschaften, Zahlungen aus dem Härtefall-Fonds bei Anträgen ab dem 19. August 2020 sowie um Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz vermindert. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen.
G. Auszahlung des Zuschusses
Die Auszahlung des Zuschusses kann in Tranchen beantragt werden.
H. Antragstellung und Administratives
Die Antragstellung kann bis zum 31. August 2021 ausschließlich über FinanzOnline vorgenommen werden. Der Antrag hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
Detaillierte Ausführungen können Sie dem aktuellen Fragen- und Antwortenkatalog entnehmen.
1. Begünstigte Unternehmen: Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) sind nicht förderbar. Eine GmbH gilt beispielweise als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn zum 31.12.2019 mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.
Allerdings ist auch für UiS unter der Voraussetzung, dass weder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind, die Gewährung eines Fixkostenzuschusses möglich; diesfalls allerdings nur insoweit, als dadurch gemeinsam mit in den den letzten drei Wirtschaftsjahren vor Antragstellung bezogenen De-minimis-Beihilfen in Summe nicht der Betrag von EUR 200.000 überschritten wird.
2. Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen: Beschlüsse von Dividenden- und Gewinnauszahlungen zwischen 16. März 2020 und 16. März 2021 sind ein Ausschließungsgrund.
3. Betrachtungszeitraum: Als Betrachtungszeitraum stehen drei aufeinanderfolgende Monate im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 zur Verfügung. Die Richtlinie sieht nicht vor, dass ein einmal gewählter Betrachtungszeitraum nachträglich geändert werden könnte. Der Zeitraum sollte sorgfältig unter Berücksichtigung der persönlichen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gewählt werden. Von einer übereilten Antragstellung wird daher abgeraten.
4. Mindestzuschuss: Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn der Zuschussbetrag insgesamt mindestens EUR 2.000,00 beträgt.
Im nachstehenden Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
A. Begünstigte Unternehmen
Damit ein Unternehmen im Sinne der Richtlinien als förderbar gilt, müssen alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sitz / Betriebsstätte in Österreich;
- Wesentliche operative Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Selbstständiger Arbeit führen;
- Das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben (siehe sogleich: Definition Unternehmen in Schwierigkeiten);
- Erlittener Umsatzausfall (siehe unten);
- Setzen zumutbarer Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung);
- Innerhalb der letzten drei veranlagten Jahre dürfen keine Zinsen und/oder Lizenzgebühren an konzernzugehörige, niedrigbesteuerte Körperschaften bezahlt worden sein;
- In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
Definition Unternehmen in Schwierigkeiten
Ein Unternehmen ist in Schwierigkeiten, wenn mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
- Kapitalgesellschaften: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen (Ausnahme: KMU, die noch keine drei Jahre bestehen und bei bestimmten Risikofinanzierungen);
- Personengesellschaften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen (Ausnahme: KMU, die noch keine drei Jahre bestehen und bei bestimmten Risikofinanzierungen);
- Laufendes Insolvenzverfahren oder Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Eröffnung;
- Erhalt einer Rettungsbeihilfe/ Umstrukturierungsbeihilfe und das diesbezügliche Prozedere ist noch nicht beendet (bei Bedarf beraten wir Sie gerne im Detail);
- Ein Unternehmen, das kein KMU ist, gilt als in Schwierigkeiten, wenn folgende Kennzahlen in den letzten beiden Jahren erfüllt waren:
Grundsätzlich nicht förderbar sind
- Fremdkapital / Eigenkapital > 7,5 und
- EBITDA / Zinsaufwand < 1,0
- Unternehmen des Finanzsektors (z.B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Pensionskassen)
- Gemeinnützige Non-Profit-Organisationen
- Unternehmen im Eigentum von Gebietskörperschaften/sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (bei Bedarf beraten wir Sie gerne im Detail)
- Unternehmen, die zum 31. Dezember 2020 mehr als 250 Vollzeitäquivalente beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen können anwendbar sein)
- Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen-Unterstützungsfonds beziehen
B. Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen
Zusätzlich zu der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen hat der Antragsteller insbesondere folgende Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen abzugeben:
- Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten wurden die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden.
- Besondere Bedachtnahme auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen und Setzen sämtlicher zumutbarer Maßnahmen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten.
- Beschlüsse von Dividenden- und Gewinnauszahlungen zwischen 16. März 2020 und 16. März 2021 sind ein Ausschließungsgrund. Bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen. Weiters ist keine Rücklagenauflösung zur Erhöhung des Bilanzgewinns zulässig und der Fixkostenzuschuss darf nicht zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.
- Jederzeitige Auskunftserteilung, Einsichtsgewährung, Unterlagenvorlage und dgl. auf Aufforderung durch die zuständigen Behörden und Organe.
C. Definition Fixkosten
Die Richtlinie zählt die förderbaren Fixkosten abschließend auf. Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken. Die Kosten müssen im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 aus einer operativen inländischen Tätigkeit entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
- Geschäftsraummieten und Pacht (unmittelbarer Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit)
- Betriebliche Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden.
- Finanzierungskostenanteil der Leasingraten (nicht aber Tilgungsanteil!)
- betriebliche Lizenzgebühren, sofern nicht innerhalb eines Konzerns
- Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
- Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
- Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen
- Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren.
- Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer, abhängig vom Gewinn des letzten Jahres, mindestens EUR 666,66, maximal EUR 2.666,67)
D. Definition Umsatzausfall
Für die Berechnung des Umsatzausfalles sind die Waren- und Leistungserlöse des gewählten Betrachtungszeitraumes aus 2020 jenen aus 2019 gegenüberzustellen. Unternehmen, für die keine umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren. Als Betrachtungszeitraum kommt wahlweise das 2. Quartal 2020 oder ein zusammenhängender, drei Monate nicht übersteigender Zeitraum aus der Periode 16. März bis 15. September 2020 in Betracht, wobei diesfalls der Beginn immer auf einen 16. und das Ende auf einen 15. des Monats fällt.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können sowohl die Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zu-und-Abfluss Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
E. Höhe des Zuschusses
Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt. Fixkosten des Unternehmens werden in folgender Höhe ersetzt:
- 25% der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%
- 50% der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80%
- 75% der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%
F. Berechnung des Zuschusses
Für die Ermittlung des Zuschusses sind die Fixkosten des gewählten Betrachtungszeitraumes maßgeblich. Der Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht (frühestens per 19. August 2020; siehe unten).
Der Fixkostenzuschuss pro Unternehmen ist begrenzt mit jeweils maximal
- EUR 90 Mio. bei einem Zuschuss von 75% der Fixkosten
- EUR 60 Mio. bei einem Zuschuss von 50% der Fixkosten
- EUR 30 Mio. bei einem Zuschuss von 25% der Fixkosten
Der Fixkostenzuschuss wird um COVID-Zuwendungen von Gebietskörperschaften, Zahlungen aus dem Härtefall-Fonds bei Anträgen ab dem 19. August 2020 sowie um Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz vermindert. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen.
G. Auszahlung des Zuschusses
Die Auszahlung des Zuschusses kann in Tranchen beantragt werden.
- Die erste Tranche umfasst höchstens 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden.
- Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 1/3, somit insgesamt höchstens 2/3, des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.
- Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.
H. Antragstellung und Administratives
Die Antragstellung kann bis zum 31. August 2021 ausschließlich über FinanzOnline vorgenommen werden. Der Antrag hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
Detaillierte Ausführungen können Sie dem aktuellen Fragen- und Antwortenkatalog entnehmen.