COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen
Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine Förderungsrichtlinie mit Details zum bereits beschlossenen Investitionsprämiengesetz veröffentlicht (wir haben in unserem Artikel bereits über das InvPrG berichtet). Die COVID-19-Investitionsprämie soll nach der COVID-19-Krise durch die Vergabe von nicht rückzahlbaren, einkommensteuerbefreiten Zuschüssen Anreize für Unternehmensinvestitionen schaffen. Die Abwicklung der COVID-19-Investitionsprämie erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die Förderungsrichtlinie und das Investitionsprämiengesetz nicht begründet. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel, welche derzeit EUR 1 Mrd. betragen. Nachstehender Artikel soll eine Übersicht zu den Details der Richtlinie zur Investitionsprämie für Unternehmen liefern.
Voraussetzungen für den Förderungswerber
Förderungsfähige Unternehmen sind Unternehmen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind hingegen Unternehmen,
1. die gemäß dem "Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen" (ESVG 2010) von der Statistik Austria als "Staatliche Einheit" mit der Kennung S.13 geführt werden. Ausgenommen sind jene Unternehmen bzw. Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen.
2. hinsichtlich derer (oder deren geschäftsführender Gesellschafter) zum Zeitpunkt der Antragstellung
Förderungshöhe
Der Zuschuss beläuft sich im Regelfall auf 7% der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen. Ein erhöhter Zuschuss von 14% gebührt für Investitionen in den Bereichen:
Das maximale förderbare Investitionsvolumen beträgt EUR 50 Mio. netto pro Unternehmen bzw. pro Konzern (bei Konsolidierungsverpflichtung gemäß § 244 UG). Das minimale förderbare Investitionsvolumen beträgt pro Antrag EUR 5.000 netto.
Förderungsfähige Investitionen
Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens. Als Neuinvestition kommen auch gebrauchte Güter in Frage, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen handelt.
Im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 31. Mai 2021 erste Maßnahmen gesetzt werden. Was unter "erste Maßnahmen" zu verstehen ist, wurde nun konkretisiert: Diese sind gleichzusetzen mit: Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn.
Vor dem 1. August 2020 darf keine solcher Maßnahmen gesetzt werden. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche stellen keine "ersten Maßnahmen" dar und sind daher unschädlich.
Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28. Februar 2023 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. netto hat die Inbetriebnahme und Bezahlung hingegen bis längstens 28. Februar 2025 zu erfolgen.
Nicht förderbare Investitionen
Folgende Investitionen sind nicht förderungsfähig:
1. Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
3. aktivierte Eigenleistungen
4. Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
5. Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
6. Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (z.B. Geschäftslokalen) und Grundstücken.
7. Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
8. Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren.
9. Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.
10. Finanzanlagen
11. Umsatzsteuer: Die auf die Kosten der förderbaren Investition entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die auf welche Weise immer rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
Antragstellung
Anträge zur COVID-19-Investitionsprämie sind schriftlich über die elektronische Anwendung "aws Fördermanager" zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 zu stellen und vom Förderungswerber oder dem vertretungsbefugten Organ rechtsverbindlich zu unterschreiben.
Im Zuge der Antragstellung bestätigt der Förderungswerber, dass die Bedingungen der Richtlinie eingehalten werden.
Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der Vollständigkeit der Angaben des Förderungswerbers vor. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderungsansuchen.
Auflagen und Bedingungen
Die Gewährung der Förderung ist an zahlreiche Auflagen und Bedingungen geknüpft, wie z.B., dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind (Sperrfrist). Die weiteren Auflagen und Bedingungen können Sie der Richtlinie unter Punkt 6.6. entnehmen.
Abrechnung der Förderung
Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der aws spätestens sechs Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager vorzulegen. Rechnungen und Zahlungsbelege sowie Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnissen sind der aws auf Verlangen vorzulegen.
Werden die abgerechneten und als förderbar anerkannten Investitionskosten gegenüber dem in der Förderungszusage festgelegten Umfang unterschritten, so reduziert sich die Förderung aliquot. Eine Erhöhung der Förderung aufgrund höherer als in der Förderungszusage festgelegter Investitionskosten ist nicht möglich.
Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 zusätzlich zum Förderungswerber auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter im Rahmen ihres gesetzlich geregelten Berechtigungsumfangs zu bestätigen. Diese Bestätigung erfolgt im Auftrag und im Namen des Förderwerbers.
Der Zuschuss wird nach Vorlage der Abrechnung ausbezahlt und erfolgt grundsätzlich im Wege einer Einmalzahlung auf eine inländische Kontoverbindung des Förderungsnehmers. Zuschussauszahlungen müssen bis spätestens 30. Juni 2024 erfolgen.
Erlöschen des Förderanspruchs bzw. Rückzahlung von Zuschüssen
Vor Auszahlung der Förderung kann die aws die Angaben des Fördernehmers durch Abfragen in der Transparenzdatenbank kontrollieren bzw. weitere Nachweise verlangen. Der Anspruch auf vertraglich zugesicherte Förderungsmittel erlischt ganz oder teilweise, wenn die Auszahlungsbedingungen nicht fristgerecht nachgewiesen oder nur teilweise erfüllt werden. Unrichtige oder unvollständige Angaben oder die Verwendung der Förderungsmittel zu anderen Zwecken als vereinbart können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und mit empfindlichen Freiheits- oder Geldstrafen verbunden sein.
Außerdem ist vorgesehen, dass unter bestimmten (insbesondere formalen) Voraussetzungen die ausgezahlten Förderungsmittel vom Förderungsnehmer ganz oder teilweise (inklusive 4% Zinsen pro Jahr) zurückgezahlt werden müssen.
Voraussetzungen für den Förderungswerber
Förderungsfähige Unternehmen sind Unternehmen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind hingegen Unternehmen,
1. die gemäß dem "Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen" (ESVG 2010) von der Statistik Austria als "Staatliche Einheit" mit der Kennung S.13 geführt werden. Ausgenommen sind jene Unternehmen bzw. Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen.
2. hinsichtlich derer (oder deren geschäftsführender Gesellschafter) zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder3. die gegen
b) die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind.
a) das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, oderDas Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der angeführten Ausschlusskriterien ist vom Förderungswerber zu bestätigen.
b) das Sicherheitskontrollgesetz, oder
c) sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist, verstoßen.
Förderungshöhe
Der Zuschuss beläuft sich im Regelfall auf 7% der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen. Ein erhöhter Zuschuss von 14% gebührt für Investitionen in den Bereichen:
- Ökologisierung
- Digitalisierung und
- Gesundheit und LifeScience
Das maximale förderbare Investitionsvolumen beträgt EUR 50 Mio. netto pro Unternehmen bzw. pro Konzern (bei Konsolidierungsverpflichtung gemäß § 244 UG). Das minimale förderbare Investitionsvolumen beträgt pro Antrag EUR 5.000 netto.
Förderungsfähige Investitionen
Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens. Als Neuinvestition kommen auch gebrauchte Güter in Frage, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen handelt.
Im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 31. Mai 2021 erste Maßnahmen gesetzt werden. Was unter "erste Maßnahmen" zu verstehen ist, wurde nun konkretisiert: Diese sind gleichzusetzen mit: Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn.
Vor dem 1. August 2020 darf keine solcher Maßnahmen gesetzt werden. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche stellen keine "ersten Maßnahmen" dar und sind daher unschädlich.
Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28. Februar 2023 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. netto hat die Inbetriebnahme und Bezahlung hingegen bis längstens 28. Februar 2025 zu erfolgen.
Nicht förderbare Investitionen
Folgende Investitionen sind nicht förderungsfähig:
1. Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
a) Dazu zählen:
i. Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen.
ii. Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger
iii. Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme
b) Ausgenommen ist die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt und somit:
2. Investitionen gemäß 5.3.2 der Richtlinie, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.i. eine Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder
ii. eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb erzielt wird.
3. aktivierte Eigenleistungen
4. Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
5. Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
6. Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (z.B. Geschäftslokalen) und Grundstücken.
7. Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
8. Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren.
9. Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.
10. Finanzanlagen
11. Umsatzsteuer: Die auf die Kosten der förderbaren Investition entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die auf welche Weise immer rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
Antragstellung
Anträge zur COVID-19-Investitionsprämie sind schriftlich über die elektronische Anwendung "aws Fördermanager" zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 zu stellen und vom Förderungswerber oder dem vertretungsbefugten Organ rechtsverbindlich zu unterschreiben.
Im Zuge der Antragstellung bestätigt der Förderungswerber, dass die Bedingungen der Richtlinie eingehalten werden.
Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der Vollständigkeit der Angaben des Förderungswerbers vor. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderungsansuchen.
Auflagen und Bedingungen
Die Gewährung der Förderung ist an zahlreiche Auflagen und Bedingungen geknüpft, wie z.B., dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind (Sperrfrist). Die weiteren Auflagen und Bedingungen können Sie der Richtlinie unter Punkt 6.6. entnehmen.
Abrechnung der Förderung
Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der aws spätestens sechs Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager vorzulegen. Rechnungen und Zahlungsbelege sowie Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnissen sind der aws auf Verlangen vorzulegen.
Werden die abgerechneten und als förderbar anerkannten Investitionskosten gegenüber dem in der Förderungszusage festgelegten Umfang unterschritten, so reduziert sich die Förderung aliquot. Eine Erhöhung der Förderung aufgrund höherer als in der Förderungszusage festgelegter Investitionskosten ist nicht möglich.
Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 zusätzlich zum Förderungswerber auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter im Rahmen ihres gesetzlich geregelten Berechtigungsumfangs zu bestätigen. Diese Bestätigung erfolgt im Auftrag und im Namen des Förderwerbers.
Der Zuschuss wird nach Vorlage der Abrechnung ausbezahlt und erfolgt grundsätzlich im Wege einer Einmalzahlung auf eine inländische Kontoverbindung des Förderungsnehmers. Zuschussauszahlungen müssen bis spätestens 30. Juni 2024 erfolgen.
Erlöschen des Förderanspruchs bzw. Rückzahlung von Zuschüssen
Vor Auszahlung der Förderung kann die aws die Angaben des Fördernehmers durch Abfragen in der Transparenzdatenbank kontrollieren bzw. weitere Nachweise verlangen. Der Anspruch auf vertraglich zugesicherte Förderungsmittel erlischt ganz oder teilweise, wenn die Auszahlungsbedingungen nicht fristgerecht nachgewiesen oder nur teilweise erfüllt werden. Unrichtige oder unvollständige Angaben oder die Verwendung der Förderungsmittel zu anderen Zwecken als vereinbart können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und mit empfindlichen Freiheits- oder Geldstrafen verbunden sein.
Außerdem ist vorgesehen, dass unter bestimmten (insbesondere formalen) Voraussetzungen die ausgezahlten Förderungsmittel vom Förderungsnehmer ganz oder teilweise (inklusive 4% Zinsen pro Jahr) zurückgezahlt werden müssen.