COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Die Bundesregierung hat im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 (KonStG 2020) die Möglichkeit eines Verlustrücktrags geschaffen. Es ist nun am 17. September 2020 die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, welche die Details hierzu regelt. Nachstehender Artikel gibt eine Übersicht zu den relevanten Eckpunkten.

Allgemeines
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Rücktrag von Verlusten des Jahres 2020 auf die Jahre 2019 bzw. 2018 zu beantragen. Für die konkrete Durchführung besteht die Möglichkeit eines Verlustrücktrags im Rahmen der Veranlagung 2020 oder der Ansatz einer COVID-19-Rücklage in der Veranlagung 2019.

Verlustrücktrag in der Veranlagung 2020
Im Zuge der Erstellung der Steuererklärung 2020, muss der Steuerpflichtige einen Antrag auf Verlustrücktrag stellen. Dieser Antrag ist als rückwirkendes Ereignis zu werten und hat eine amtswegige Korrektur der Bescheide 2019 bzw. 2018 und eine entsprechende Steuergutschrift zur Folge.

COVID-19-Rücklage in der Veranlagung 2019
Andererseits sollen voraussichtliche betriebliche Verluste aus dem Jahr 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 durch einen besonderen Abzugsposten, die sogenannte "COVID-19-Rücklage", berücksichtigt werden können. Allgemeine Voraussetzung hierbei ist, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist. Als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte gilt hierbei der Saldo der nach dem Tarif zu versteuernden Gewinne und Verluste aus Wirtschaftsjahren, die im jeweiligen Kalenderjahr enden.
Der Abzug der COVID-19-Rücklage erfolgt vom Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte, wodurch die Höhe der Einkünfte unberührt bleibt und die Rücklage damit insbesondere keine Auswirkungen auf die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge und auf das Feststellungsverfahren von Mitunternehmerschaften nach § 188 BAO nach sich zieht. Bei Gesellschaften, deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wird die COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung der Mitunternehmer berücksichtigt.

Höhe des Verlustrücktrags
Können die Verluste aus 2020 noch nicht nachgewiesen werden, so beträgt die Rücklage 30 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 Null betragen oder nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden. Bitte informieren Sie uns bei Bedarf zeitgerecht, da Herabsetzungsanträge für Steuervorauszahlungen 2020 bis spätestens 30. September 2020 zu stellen sind.
Liegt hingegen ein entsprechender Nachweis zu den zu erwartenden Verlusten 2020 vor und können diese glaubhaft gemacht werden, so ist die COVID-19-Rücklage dreifach gedeckelt mit:
  1. der Höhe der voraussichtlichen Verluste 2020;
  2. 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019;
  3. 5 Millionen Euro.
Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, so kann in einem weiteren Schritt und vor Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen.

Abzug und Hinzurechnung der Rücklage
Mit dem Abzug der COVID-19-Rücklage bei der Veranlagung 2019 korrespondiert die Hinzurechnung desselben Betrages in 2020. Abzug und Hinzurechnung der Rücklage sind daher betragsmäßig ident. Damit wird der schon in 2019 berücksichtigte Verlust bei der Veranlagung 2020 neutralisiert. Der Hinzurechnungsposten lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt. Sollten nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage in 2020 noch weitere betriebliche Verluste verbleiben, so kann ein verbleibender Verlust bis zum Höchstbetrag von EUR 5 Millionen in das Jahr 2019 rückgetragen werden.

Kein Übergang des Verlustrücktrags

Sowohl der Verlustvortrag als auch der Verlustrücktrag sind ein höchstpersönliches Recht und können nur beim selben Steuerpflichtigen erfolgen. Persönlich rücktragsberechtigt ist daher grundsätzlich nur jene Person, die den Verlust erlitten hat. Eine Ausnahme dazu besteht nur im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung von Todes wegen auf den Erblasser, der den verlustverursachenden Betrieb zu Buchwerten übernommen hat. Eine steuersubjektübergreifende Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen ist nicht möglich.

Bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung eines Betriebes im Jahr 2019, soll der Rechtsnachfolger für die bereits von ihm erwirtschafteten Gewinne und Verluste im Jahr 2019 die Rücklage bilden können, soweit er im Jahr 2020 Verluste aus dem Betrieb erwartet. Der Rechtsvorgänger soll für die von ihm erwirtschafteten Gewinne aus dem Jahr 2019 nur dann eine Rücklage bilden können, wenn er im Jahr 2020 aus einer anderen betrieblichen Tätigkeit einen Verlust erwartet.

Bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung eines Betriebes im Jahr 2020, soll der Rechtsvorgänger, soweit er im Jahr 2020 Verluste aus dem Betrieb erwartet, für seine Gewinne im Jahr 2019 die Rücklage bilden können. Die Auflösung der Rücklage im Jahr 2020 bleibt davon unberührt. Der Rechtsnachfolger benötigt – neben einem erwarteten Verlust im Jahr 2020 – für eine allfällige Rücklagenbildung bereits im Jahr 2019 andere positive betriebliche Einkünfte.

Rücktrag ins Jahr 2018 bzw. Vortrag ins Jahr 2021
Verluste, die innerhalb des Höchstbetrages bei der Veranlagung 2019 nicht abgezogen werden konnten, können im Ausmaß von bis zu 2 Millionen Euro ins Jahr 2018 zurückgetragen werden. Nicht über den Verlustrücktrag ins Jahr 2019 und 2018 berücksichtigte Verluste aus dem Jahr 2020 bleiben ab 2021 vortragsfähig.

Unternehmensgruppen
Bei Unternehmensgruppen ist die COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger bezogen auf das zusammengefasste Gruppenergebnis zu berücksichtigen. Auch die Deckelung mit 30 % bzw. 60 % bezieht sich auf das zusammengefasste Gruppenergebnis. Der gruppenbezogene Höchstbetrag ergibt sich aus der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder und dem Gruppenträger. Dabei ist für jedes Gruppenmitglied sowie für den Gruppenträger je ein Betrag von 5 Millionen Euro zu berücksichtigen.

Abweichendes Wirtschaftsjahr
Für den Fall, dass im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr enden sollte, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen. Bei Unternehmensgruppen ist auf das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.

Antragstellung
Die Geltendmachung der COVID-19-Rücklage erfolgt auf Grundlage eines gesonderten Antrages. Der Antrag kann ab 21. September 2020 unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Formulars bzw. über FinanzOnline gestellt werden. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO, sodass auf dieser verfahrensrechtlichen Grundlage die neuerliche Veranlagung vorgenommen werden kann.

 
Verfasst am 30.9.2020
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