COVID-Homeoffice und Kurzarbeit: Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Österreich
Um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle zwischen Deutschland und Österreich grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern angesichts der COVID-Pandemie möglichst gering zu halten, haben Deutschland und Österreich eine Konsultationsvereinbarung über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung geschlossen. Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 und verlängert sich ab dem 30. April 2020 vorbehaltlich der Kündigung durch eines der betroffenen Länder automatisch um einen Monat.
Nachstehend finden Sie das Wichtigste aus dieser Vereinbarung im Überblick:
Arbeitstage im Homeoffice
Verbringt der Arbeitnehmer nur aufgrund der COVID-Maßnahmen (zusätzliche ungeplante bzw vertraglich nicht vorgesehene) Arbeitstage im Homeoffice, so gelten diese Arbeitstage als in jenem Staat verbracht, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ohne die COVID-Maßnahmen ausgeübt hätte. Damit von dieser Regelung Gebrauch gemacht werden kann, hat der betroffene Arbeitnehmer eine Mitteilung an den Arbeitgeber und an das zuständige Finanzamt seines Ansässigkeitsstaates zu erstatten. Diese Mitteilung hat insbesondere die Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund der COVID-Maßnahmen im Homeoffice ausgeübt hat, zu enthalten und ist vom Arbeitgeber zu bestätigen. Mit dieser Regelung soll eine durch COVID-Homeoffice bedingte Verschiebung des Besteuerungsrechtes von Österreich nach Deutschland oder umgekehrt vermieden werden.
Für Grenzgänger gelten analoge Regelungen.
Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung
Das in Deutschland ausbezahlte "Kurzarbeitergeld" und die österreichische "Kurzarbeitsunterstützung" sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der COVID-Maßnahmen vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite erstattet werden, gelten als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates. Die Bezüge dürfen nur in dem Staat besteuert werden, der die Auszahlung dieser Beträge vornimmt.
Nachstehend finden Sie das Wichtigste aus dieser Vereinbarung im Überblick:
Arbeitstage im Homeoffice
Verbringt der Arbeitnehmer nur aufgrund der COVID-Maßnahmen (zusätzliche ungeplante bzw vertraglich nicht vorgesehene) Arbeitstage im Homeoffice, so gelten diese Arbeitstage als in jenem Staat verbracht, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ohne die COVID-Maßnahmen ausgeübt hätte. Damit von dieser Regelung Gebrauch gemacht werden kann, hat der betroffene Arbeitnehmer eine Mitteilung an den Arbeitgeber und an das zuständige Finanzamt seines Ansässigkeitsstaates zu erstatten. Diese Mitteilung hat insbesondere die Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund der COVID-Maßnahmen im Homeoffice ausgeübt hat, zu enthalten und ist vom Arbeitgeber zu bestätigen. Mit dieser Regelung soll eine durch COVID-Homeoffice bedingte Verschiebung des Besteuerungsrechtes von Österreich nach Deutschland oder umgekehrt vermieden werden.
Für Grenzgänger gelten analoge Regelungen.
Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung
Das in Deutschland ausbezahlte "Kurzarbeitergeld" und die österreichische "Kurzarbeitsunterstützung" sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der COVID-Maßnahmen vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite erstattet werden, gelten als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates. Die Bezüge dürfen nur in dem Staat besteuert werden, der die Auszahlung dieser Beträge vornimmt.