COVID Lockdown-Umsatzersatz

Mit dem Lockdown-Umsatzersatz wird Unternehmen, die direkt von der behördlichen Schließung aufgrund des COVID-19-SchuMaV vom 2. November 2020 betroffen sind, der entgangene November 2020 Umsatz pauschal mit 80% des Umsatzes aus November 2019 ersetzt. Anträge sind spätestens bis zum 15. Dezember 2020 über FinanzOnline einzubringen.

Die detaillierte Förderrichtlinie können Sie auf der eigens für den Umsatzersatz eingerichteten Website abrufen. Außerdem befindet sich auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen ein übersichtlicher Frage-Antwort-Katalog.

In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über die unseres Erachtens wissenswerten Eckpunkte verschaffen.

Direkt betroffene Branchen

Wesentlich ist, dass vor 1. November 2020 bereits Umsätze erzielt wurden.

Die direkt betroffenen Branchen sind in der Lockdown Verordnung definiert; diese sind unter anderem:
  • Seil- und Zahnradbahnen
  • Gastronomiebetriebe
  • Beherbergungsbetriebe
  • Sportstätten
  • Freizeiteinrichtungen
  • Museen
  • Theater, Konzertsäle und -arenen, Varietees und Kabaretts, Kinos
  • Zoos
  • Messen, Kongresse, Event Caterer, Gelegenheitsmärkte
  • Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken
  • Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten
Achtung: Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind von der Gewährung des Umsatzersatzes ausgenommen.

Höhe des Umsatzersatzes

Ersetzt werden 80% des Umsatzes aus November 2019; maximal EUR 800.000 pro Unternehmen. Der Umsatzersatz beträgt mindestens EUR 2.300.

Das Erzielen von Umsätzen im Rahmen der derzeit erlaubten Tätigkeiten hat keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Ersatzes: Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen innerhalb einer direkt betroffenen Branche weiter erwirtschaftet werden, sind nicht schädlich, werden nicht gegengerechnet und reduzieren den Umsatzersatz nicht. Bietet ein Restaurant daher beispielweise zusätzlich Liefer- oder Takeaway Service an, reduzieren diese Einnahmen die Höhe des Umsatzersatzes nicht. Dasselbe gilt für Hotels, die im Lockdown Geschäftsreisende beherbergen.

Berechnung und Antragstellung
Die Finanzverwaltung zieht grundsätzlich automatisch – wenn vorhanden – die Daten der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) aus November 2019 heran. Alternativen gibt es insbesondere bei Gründung nach November 2019.

Wenn im November 2019 keine Umsätze getätigt worden sind (zB zufällig keine Umsätze wegen Krankheit/Umbau), steht dem betroffenen Unternehmen der Minimalbetrag (EUR 2.300) zu.

Der Antragsteller muss in FinanzOnline angeben, ob die Umsätze der UVA zur Gänze (100%) der direkt betroffenen Branche zuzurechnen sind. Wenn nicht, ist der Umsatzanteil der "nicht direkt betroffenen Branche" auszuscheiden. Dies wird in FinanzOnline durch Angabe eines Prozentsatzes (in ganzen Zahlen) bewerkstelligt. Der Antragsteller hat den Umsatzanteil der direkt betroffenen Branche mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen.

Beispiel: Umsatz laut UVA 11/2019 EUR 200.000. Davon sind EUR 30.00 aus dem Einzelhandel mit Waren und EUR 170.000 aus gastgewerblicher Tätigkeit. Der Antragsteller hat in FinanzOnline anzugeben, dass 85% seiner Umsätze aus November 2019 eine direkt betroffene Branche betreffen (EUR 170.000/EUR 200.000 =85%). Der Umsatzersatz wird 80% von EUR 170.000, also EUR 136.000 betragen.

Zusammenspiel mit anderen Förderungen
Grundsätzlich muss erst ab dem Erreichen der Obergrenze von EUR 800.000 gegengerechnet werden: Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100%, die noch nicht zurückbezahlt wurden, Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds sind zusammenzuzählen und werden von der Obergrenze von EUR 800.000 in Abzug gebracht.

Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% müssen nicht angegeben werden.
Zahlungen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeitsbeihilfe werden nicht in Abzug gebracht oder gegengerechnet.

Unterstützung bei der Antragstellung

Die Antragstellung über FinanzOnline ist sehr einfach und unbürokratisch. Wenn Sie über einen persönlichen Zugang zu FinanzOnline verfügen, empfehlen wir Ihnen, die Antragstellung selbst vorzunehmen.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei Bedarf sehr gerne bei der Antragstellung oder nehmen diese für Ihr Unternehmen über FinanzOnline vor. Wenn Sie unsere Leistungen für die Stellung eines Antrages auf Lockdown Umsatzersatz in Anspruch nehmen möchten oder Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich gerne direkt an Frau Mag. Iris Jasmin Kriczer, kriczer@contax.at.
 
Verfasst am 10.11.2020
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