Das wirtschaftliche Eigentümer Register

Im September 2017 wurde das "Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz" (WiEReG) beschlossen und dient der Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie. Das neue Gesetz zielt darauf ab, dass wirtschaftliche Eigentümer laufend erhoben werden und in einem von der Statistik Austria geführten Register identifizierbar sind. Das Register ist ausgewählten Berufsgruppen zugänglich, um ihrerseits einer ausreichenden Sorgfaltspflicht zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nachkommen zu können.

Das wirtschaftliche Eigentümer Register

Das vor Kurzem beschlossene "Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz" ist ein weiterer Schritt gegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung.

Hintergrund
Das neue Gesetz beruht auf der Geldwäsche- und der Amtshilferichtlinie der EU und verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten ab 2018 an die Statistik Austria zu melden. Die Eigentümer hinter Unternehmen und Vermögensmassen sollen transparenter und vor allem überprüfbarer werden. Neben den Daten aus den Meldungen wird unter anderem auf bereits vorliegende Daten des Zentralen Melderegisters, Firmenbuchs und des Zentralen Vereinsregisters zurückgegriffen.

Wer ist Meldepflichtiger?

Von dem Gesetz sind Personen- und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, Stiftungen und Fonds nach dem BStFG, Vereine und im Inland verwaltete Trusts betroffen. Die Meldung kann vom Rechtsträger selbst oder durch seinen berufsmäßigen Parteienvertreter durchgeführt werden, wobei die Meldung ausschließlich über das Unternehmensserviceportal vorzunehmen ist.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?

Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine natürliche Person einen Unternehmensanteil von mehr als 25% hält, bei ausreichenden Stimmrechten oder bei vorliegender Möglichkeit, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Kontrolle auszuüben.
Bei mehrstufigen Rechtsträgern liegt indirektes wirtschaftliches Eigentum vor, wenn ein Rechtsträger mehr als 25% hält und eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf den Rechtsträger ausübt. In diesem Zusammenhang wird von Kontrolle gesprochen, wenn mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte an dem dazwischen geschalteten Rechtsträger gehalten werden.
Bei Privatstiftungen sind jedenfalls die Stifter, der Stiftungsvorstand sowie bestimmte Begünstigte betroffen.
Bei Fonds sind die Gründer, die Mitglieder des Fondsvorstands und der Begünstigtenkreis als wirtschaftliche Eigentümer anzusehen.
Nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, gelten die natürlichen Personen der obersten Führungsebene als wirtschaftlicher Eigentümer.

Gibt es Befreiungen von der Meldepflicht?

Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Weitere Befreiungen gibt es für Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

Was ist zu melden?
Die zu meldenden Daten umfassen Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz (wenn kein Wohnsitz im Inland vorliegt die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises) sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses bzw. das Ausmaß der Beteiligung oder Funktion.

Wann muss gemeldet werden?
Für bereits bestehende Rechtsträger muss die erstmalige Meldung bis 1. Juni 2018 an die Statistik Austria durchgeführt werden. Für ab Mai 2018 gegründete Rechtsträger muss die Meldung innerhalb von vier Wochen ab der Eintragung in das Firmenbuch erfolgen.

Wer kann in das Register Einsicht nehmen?
Das Register ist nicht öffentlich zugänglich und daher nicht von jedem einsehbar. Eigene Daten können von den jeweiligen Personen abgerufen werden. Weiters haben jene Personen Zugriff, die gemäß § 9 WiEReG die Prüfung der Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung wahrnehmen müssen. Das betrifft insbesondere Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Eine behördliche Einsicht ist unter anderem für Abgaben- und Finanzstrafbehörden vorgesehen.

Gibt es Sanktionen?
Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht handelt es sich um ein Finanzvergehen mit einer Strafandrohung von bis zu EUR 200.000,00. Bei grob fahrlässigen Begehen ist eine Geldstrafe bis zu EUR 100.000,00 vorgesehen. Bei unrechtmäßiger Einsichtnahme in das Register können Strafen bis zu EUR 10.000,00 eingehoben werden. Bei Weitergabe von Datensätzen, die mit einer Auskunftssperre gekennzeichnet sind, kann eine Geldstrafe von bis zu EUR 30.000,00 festgesetzt werden. Weiters gibt es die Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen.

Ab wann ist das Gesetz anzuwenden?

Das Gesetz wurde am 15. September 2017 veröffentlicht und tritt mit 15. Jänner 2018 in Kraft.

 
Verfasst am 6.10.2017
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