Der Beschäftigungsbonus

Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit hat die Bundesregierung den sogenannten Beschäftigungsbonus beschlossen. Unternehmen, die ab dem 1. Juli 2017 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, können einen Zuschuss zu den Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren und in Höhe von 50% erhalten. Das betrifft Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber entstehen (Dienstgeberbeiträge).

Der Beschäftigungsbonus kann von allen Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Unternehmensgröße, in Anspruch genommen werden.

Gefördert werden 50% der bezahlten Lohnnebenkosten von förderungsfähigen und zusätzlichen Arbeitsverhältnissen.
Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse entstehen ab dem 1. Juli 2017 durch Anmeldung der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung,
  • sind vollversicherungspflichtig,
  • bestehen ununterbrochen für mindestens vier Monate,
  • unterliegen der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht und
  • werden mit förderungsfähigen Personen besetzt.
Förderungsfähige Personen sind Personen, welche bisher arbeitslos gemeldet waren oder Jobwechsler oder Personen, die an einer gesetzlichen geregelten Ausbildung teilgenommen haben.

Der Zuschuss beläuft sich auf 50% der Lohnnebenkosten und wird bis zu drei Jahren im Nachhinein ausbezahlt und ist von der Einkommensteuer befreit. Die Förderung ist mit der ASVG Höchstbemessungsgrundlage gedeckelt.

Der Beschäftigungsbonus ist bei der staatlichen Förderbank AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) mit Hilfe des AWS-Fördermanagers zu beantragen. Wichtig für die Beantragung ist, dass innerhalb von 30 Kalendertagen ab Beginn der Pflichtversicherung unter Nachweis der Anmeldung beim Krankenversicherungsträger zu melden ist.

 
Verfasst am 10.7.2017
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