Einmaliger EKZ für neue Selbständige
Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den §§ 2 Abs 1 Z 4 oder 3 Abs 1 Z 2 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, sind grundsätzlich berechtigt, eine einmalige EKZ-Förderung in Höhe von EUR 410,00 zu erhalten.
Ausgenommen sind Personen, welche für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 6.615,00 erreicht haben, sowie verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe (Arzt, Notar, Rechtsanwalt, etc.).
Um die Fördersumme zu erhalten, bedarf es keiner Antragstellung. Bei Erfüllen der Voraussetzungen, erfolgt eine automatische Beitragsgutschrift im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023.
Auf Grund fehlender expliziter Regelungen ist der EKZ für neue Selbständige voraussichtlich als steuerpflichtiger Ertrag zu behandeln.
Um die Fördersumme zu erhalten, bedarf es keiner Antragstellung. Bei Erfüllen der Voraussetzungen, erfolgt eine automatische Beitragsgutschrift im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023.
Auf Grund fehlender expliziter Regelungen ist der EKZ für neue Selbständige voraussichtlich als steuerpflichtiger Ertrag zu behandeln.