Einschränkung der Verlustverwertung bei kapitalistischen Mitunternehmern
Kapitalistische Mitunternehmer konnten bisher Verluste uneingeschränkt verwerten. Durch die Steuerreform 2016 ist die Verlustverwertung allerdings nur noch eingeschränkt möglich.
Ein Gesellschafter ist ein kapitalistischer Mitunternehmer, wenn er Dritten gegenüber nicht oder nur eingeschränkt haftet (wie etwa ein Kommanditist und ein atypisch stiller Gesellschafter) und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet.
Künftig soll ein Verlust bei kapitalistischen Mitunternehmern nur noch ausgleichsfähig sein, wenn dieser im Stand des steuerlichen Kapitalkontos gedeckt ist. Sollte ein Verlust zu einem negativen Stand des steuerlichen Kapitalkontos führen bzw. diesen erhöhen, wird dieser auf "Wartetaste gelegt" und ist nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung, mit Einlagen oder mit Übergangsgewinnen und Veräußerungsgewinnen verrechenbar. Sonderbetriebsvermögen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie Entnahmen und Einlagen sind nicht im steuerlichen Kapitalkonto zu berücksichtigen und daher ausgleichsfähig.
Ausgeprägte Mitunternehmerinitiative
Ein Mitunternehmer, der bloß eine beschränkte Haftung übernommen hat, kann dennoch einen sofortigen Verlustausgleich geltend machen, sofern er eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet. Etwa ein Kommanditist, der auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG ist. Unter Mitunternehmerinitiative ist eine aktive unternehmerische Mitarbeit zu verstehen. Eine bloße Wahrnehmung von Kontrollrechten reicht nicht aus. Eine Mitarbeit im Ausmaß von 10 Wochenstunden wird aber als ausreichend angesehen, um eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative zu entfalten. Ein Indiz für die Mitunternehmerinitiative ist eine Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG aus dieser Beteiligung.
Andere Stellung des Gesellschafters
Ändert sich die Stellung des Gesellschafters nachträglich, indem dieser von einem kapitalistischen Mitunternehmer zu einem unbeschränkt haftenden Unternehmer (Komplementär, Offener Gesellschafter) wird, können die bis dahin angefallenen Wartetastenverluste verrechnet werden. Entfaltet der kapitalistische Mitunternehmer nachträglich Mitunternehmerinitiative, unterliegen die bis dahin angefallenen Verluste weiterhin den speziellen Regeln der Verlustverwertung für kapitalistische
Mitunternehmer. Ein sofortiger Verlustausgleich ist allerdings für Verluste ab dem Zeitpunkt der Entfaltung von Mitunternehmerinitiative möglich.
Ein Gesellschafter ist ein kapitalistischer Mitunternehmer, wenn er Dritten gegenüber nicht oder nur eingeschränkt haftet (wie etwa ein Kommanditist und ein atypisch stiller Gesellschafter) und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet.
Künftig soll ein Verlust bei kapitalistischen Mitunternehmern nur noch ausgleichsfähig sein, wenn dieser im Stand des steuerlichen Kapitalkontos gedeckt ist. Sollte ein Verlust zu einem negativen Stand des steuerlichen Kapitalkontos führen bzw. diesen erhöhen, wird dieser auf "Wartetaste gelegt" und ist nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung, mit Einlagen oder mit Übergangsgewinnen und Veräußerungsgewinnen verrechenbar. Sonderbetriebsvermögen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie Entnahmen und Einlagen sind nicht im steuerlichen Kapitalkonto zu berücksichtigen und daher ausgleichsfähig.
Ausgeprägte Mitunternehmerinitiative
Ein Mitunternehmer, der bloß eine beschränkte Haftung übernommen hat, kann dennoch einen sofortigen Verlustausgleich geltend machen, sofern er eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet. Etwa ein Kommanditist, der auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG ist. Unter Mitunternehmerinitiative ist eine aktive unternehmerische Mitarbeit zu verstehen. Eine bloße Wahrnehmung von Kontrollrechten reicht nicht aus. Eine Mitarbeit im Ausmaß von 10 Wochenstunden wird aber als ausreichend angesehen, um eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative zu entfalten. Ein Indiz für die Mitunternehmerinitiative ist eine Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG aus dieser Beteiligung.
Andere Stellung des Gesellschafters
Ändert sich die Stellung des Gesellschafters nachträglich, indem dieser von einem kapitalistischen Mitunternehmer zu einem unbeschränkt haftenden Unternehmer (Komplementär, Offener Gesellschafter) wird, können die bis dahin angefallenen Wartetastenverluste verrechnet werden. Entfaltet der kapitalistische Mitunternehmer nachträglich Mitunternehmerinitiative, unterliegen die bis dahin angefallenen Verluste weiterhin den speziellen Regeln der Verlustverwertung für kapitalistische
Mitunternehmer. Ein sofortiger Verlustausgleich ist allerdings für Verluste ab dem Zeitpunkt der Entfaltung von Mitunternehmerinitiative möglich.