Energiekostenzuschuss – aktuelle Entwicklungen
Nachstehend informieren wir Sie über die aktuellen Entwicklungen beim Energiekostenzuschuss. Der Beitrag beinhaltet Informationen zur Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmer, zur Verlängerung des EKZ I bis Ende 2022 und zum EKZ II für 2023.
Info EKZ Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmer
Sofern Sie Kleinst- und Kleinunternehmer sind und die Energiekostenpauschale in Anspruch nehmen möchten, ist für Ihr Unternehmen bzw Ihren Betrieb ab 17. April ein Pre-Check-In bei der Forschungsförderungsgesellschaft durchzuführen.
Ziel der Energiekostenpauschale ist die Unterstützung der Kleinst- und Kleinunternehmer bei der Bewältigung der hohen Energiekosten.
Antragsberechtigt soll nahezu jedes kleinere Unternehmen sein, das im Jahr 2022 mehr als EUR 10.000 und weniger als EUR 400.000 Jahresumsatz erzielt hat und eine Betriebsstätte in Österreich hat. Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen und solche aus den Sektoren Energie, Finanz, Immobilien und Landwirtschaft, sowie freie Berufe und politische Parteien.
Die Energiekostenpauschale ist eine Pauschalförderung zwischen EUR 110 und EUR 2.475. Der Förderungsbetrag wird für jedes Unternehmen, abhängig von Branche und Jahresumsatz 2022, auf Basis eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria individuell berechnet.
Für die Berechnung wird aus drei verschiedenen, förderungsfähigen Zeiträumen zu wählen sein:
1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022.
1. Februar 2022 bis 30. September 2022
1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022
Unternehmen können sich ab dem 17. April für einen Pre-Check-In bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anmelden. Dabei erhalten sie eine Checkliste, was für die Antragstellung vorzubereiten ist.
Was Unternehmen jetzt schon tun können, damit bei der Antragstellung alles funktioniert:
Falls noch nicht vorhanden/erfolgt:
Angekündigt wurde bereits eine Verlängerung des Pauschalfördermodells für den Förderzeitraum 2023, dazu liegen allerdings derzeit noch keine weiteren Details vor.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich ab dem 17. April für einen Pre-Check-In bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anzumelden und uns dann mit den Ergebnissen über office@contax.at zu kontaktieren.
EKZ I Verlängerung bis Ende 2022
Sofern Sie den Energiekostenzuschuss in Anspruch nehmen möchten, ist für Ihr Unternehmen bzw Ihren Betrieb ab 29. März 2023 bis 14. April 2023 eine verpflichtende Voranmeldung im Fördermanager der aws durchzuführen.
Der Energiekostenzuschuss I („EKZ I“) wurde offiziell bis Ende Dezember 2022 verlängert. Der förderfähige Zeitraum beläuft sich auf 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022.
Im Vergleich zum Energiekostenzuschuss I sind im Rahmen der Verlängerung des Energiekostenzuschuss nun auch Wärme, Kälte und Dampf förderfähige Energieträger. Für sie gelten dieselben Antragsvoraussetzungen wie bisher bei Strom und Erdgas.
In der Förderstufe 1 sollen Mehrkosten für Strom, Erdgas, Treibstoffe und Wärme und Kälte mit 30 % der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert werden. Die neue Zuschussuntergrenze für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 soll EUR 750 betragen. Das bedeutet, dass zwischen Oktober und Dezember 2022 verglichen mit 2021 Energiemehrkosten in Höhe von EUR 2.500 angefallen sein müssen.
Für die Förderstufe 2 müssen sich die Preise für Strom, Erdgas sowie Wärme und Kälte zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt hier EUR 2 Millionen. Treibstoffe können in dieser Stufe nicht gefördert werden.
Für die höheren Stufen 3 und 4 müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden, wie beispielsweise ein Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten.
Die Voranmeldungsphase beginnt am 29. März 2023 und endet am 14. April 2023. Bitte senden Sie uns Ihre Voranmeldung an office@contax.at, damit wir Ihr Unternehmen für die EKZ Verlängerung in Evidenz nehmen können.
Die Antragsphase beginnt am 17. April 2023 und endet am 16. Juni 2023.
EKZ II ab 2023
Der Förderzeitraum des EKZ I umfasste ursprünglich die Monate Februar bis September 2022. Zusätzlich zur Verlängerung des EKZ I um das vierte Quartal 2022 soll nun der Energiekostenzuschuss II („EKZ II“) für das gesamte Jahr 2023 neu aufgelegt werden.
Der Förderungszeitraum soll am 1. Jänner 2023 beginnen und am 31. Dezember 2023 enden.
In Hinblick auf den neuen EKZ II sind folgende Eckpunkte zu beachten:
In der Förderstufen 1 und 2 soll das Kriterium der Energieintensität entfallen. Somit wird die Energieintensitätsgrenze von 3% für alle Antragswerber der Stufe 1 und 2 nicht mehr erfüllt werden müssen.
Weiters soll die Förderintensität erhöht werden. Die Förderung in der Basisstufe soll von 30 % auf 60% Prozent, in Stufe 2 von 30% auf 50% Prozent, in Stufe 3 von 50% auf 65% und in Stufe 4 von 70% auf 80% erhöht werden. In Förderstufe 5 soll die Förderintensität 40% betragen.
Die Förderungsuntergrenze soll EUR 3.000 betragen. In der Basisstufe soll die Obergrenze EUR 2 Mio sein.
Die förderfähigen Energieträger in der Basisstufe sollen um Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel erweitert werden. Für alle Förderstufen soll weiterhin das Erfordernis der Beschränkung von Bonuszahlungen und Dividendenausschüttungen gelten.
Die Antragstellung erfolgt in zwei Zeiträumen:
Wir halten Sie auf dem Laufenden, sobald weitere Details, insbesondere die verbindliche Förderrichtline, vorliegen.
Sofern Sie Kleinst- und Kleinunternehmer sind und die Energiekostenpauschale in Anspruch nehmen möchten, ist für Ihr Unternehmen bzw Ihren Betrieb ab 17. April ein Pre-Check-In bei der Forschungsförderungsgesellschaft durchzuführen.
Ziel der Energiekostenpauschale ist die Unterstützung der Kleinst- und Kleinunternehmer bei der Bewältigung der hohen Energiekosten.
Antragsberechtigt soll nahezu jedes kleinere Unternehmen sein, das im Jahr 2022 mehr als EUR 10.000 und weniger als EUR 400.000 Jahresumsatz erzielt hat und eine Betriebsstätte in Österreich hat. Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen und solche aus den Sektoren Energie, Finanz, Immobilien und Landwirtschaft, sowie freie Berufe und politische Parteien.
Die Energiekostenpauschale ist eine Pauschalförderung zwischen EUR 110 und EUR 2.475. Der Förderungsbetrag wird für jedes Unternehmen, abhängig von Branche und Jahresumsatz 2022, auf Basis eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria individuell berechnet.
Für die Berechnung wird aus drei verschiedenen, förderungsfähigen Zeiträumen zu wählen sein:
1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022.
1. Februar 2022 bis 30. September 2022
1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022
Unternehmen können sich ab dem 17. April für einen Pre-Check-In bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anmelden. Dabei erhalten sie eine Checkliste, was für die Antragstellung vorzubereiten ist.
Was Unternehmen jetzt schon tun können, damit bei der Antragstellung alles funktioniert:
Falls noch nicht vorhanden/erfolgt:
- Handy-Signatur einrichten
- Zugang zum Unternehmensserviceportal einrichten
- Im Unternehmensserviceportal überprüfen, ob das Unternehmen die richtige Branchenzuordnung hat und alle anderen Angaben korrekt sind
Angekündigt wurde bereits eine Verlängerung des Pauschalfördermodells für den Förderzeitraum 2023, dazu liegen allerdings derzeit noch keine weiteren Details vor.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich ab dem 17. April für einen Pre-Check-In bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anzumelden und uns dann mit den Ergebnissen über office@contax.at zu kontaktieren.
EKZ I Verlängerung bis Ende 2022
Sofern Sie den Energiekostenzuschuss in Anspruch nehmen möchten, ist für Ihr Unternehmen bzw Ihren Betrieb ab 29. März 2023 bis 14. April 2023 eine verpflichtende Voranmeldung im Fördermanager der aws durchzuführen.
Der Energiekostenzuschuss I („EKZ I“) wurde offiziell bis Ende Dezember 2022 verlängert. Der förderfähige Zeitraum beläuft sich auf 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022.
Im Vergleich zum Energiekostenzuschuss I sind im Rahmen der Verlängerung des Energiekostenzuschuss nun auch Wärme, Kälte und Dampf förderfähige Energieträger. Für sie gelten dieselben Antragsvoraussetzungen wie bisher bei Strom und Erdgas.
In der Förderstufe 1 sollen Mehrkosten für Strom, Erdgas, Treibstoffe und Wärme und Kälte mit 30 % der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert werden. Die neue Zuschussuntergrenze für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 soll EUR 750 betragen. Das bedeutet, dass zwischen Oktober und Dezember 2022 verglichen mit 2021 Energiemehrkosten in Höhe von EUR 2.500 angefallen sein müssen.
Für die Förderstufe 2 müssen sich die Preise für Strom, Erdgas sowie Wärme und Kälte zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt hier EUR 2 Millionen. Treibstoffe können in dieser Stufe nicht gefördert werden.
Für die höheren Stufen 3 und 4 müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden, wie beispielsweise ein Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten.
Die Voranmeldungsphase beginnt am 29. März 2023 und endet am 14. April 2023. Bitte senden Sie uns Ihre Voranmeldung an office@contax.at, damit wir Ihr Unternehmen für die EKZ Verlängerung in Evidenz nehmen können.
Die Antragsphase beginnt am 17. April 2023 und endet am 16. Juni 2023.
EKZ II ab 2023
Der Förderzeitraum des EKZ I umfasste ursprünglich die Monate Februar bis September 2022. Zusätzlich zur Verlängerung des EKZ I um das vierte Quartal 2022 soll nun der Energiekostenzuschuss II („EKZ II“) für das gesamte Jahr 2023 neu aufgelegt werden.
Der Förderungszeitraum soll am 1. Jänner 2023 beginnen und am 31. Dezember 2023 enden.
In Hinblick auf den neuen EKZ II sind folgende Eckpunkte zu beachten:
In der Förderstufen 1 und 2 soll das Kriterium der Energieintensität entfallen. Somit wird die Energieintensitätsgrenze von 3% für alle Antragswerber der Stufe 1 und 2 nicht mehr erfüllt werden müssen.
Weiters soll die Förderintensität erhöht werden. Die Förderung in der Basisstufe soll von 30 % auf 60% Prozent, in Stufe 2 von 30% auf 50% Prozent, in Stufe 3 von 50% auf 65% und in Stufe 4 von 70% auf 80% erhöht werden. In Förderstufe 5 soll die Förderintensität 40% betragen.
Die Förderungsuntergrenze soll EUR 3.000 betragen. In der Basisstufe soll die Obergrenze EUR 2 Mio sein.
Die förderfähigen Energieträger in der Basisstufe sollen um Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel erweitert werden. Für alle Förderstufen soll weiterhin das Erfordernis der Beschränkung von Bonuszahlungen und Dividendenausschüttungen gelten.
Die Antragstellung erfolgt in zwei Zeiträumen:
- Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist für das dritte Quartal 2023 (August/September 2023) vorgesehen.
- Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 ist für das erste Quartal 2024 (Februar/März 2024) vorgesehen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden, sobald weitere Details, insbesondere die verbindliche Förderrichtline, vorliegen.
Bildquelle AWS