Energiekostenzuschuss II

Der Energiekostenzuschuss ist mittlerweile ein bekanntes Instrument zur Förderung von Energiemehrkosten. Die AWS hat die Richtlinie samt FAQ auf ihrer Website veröffentlicht. Die finale Richtlinie wird nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission veröffentlicht – bis dahin sind noch Änderungen möglich.
Unternehmen, die die verpflichtende Voranmeldung bis zum 2. November 2023 vorgenommen haben, haben von der AWS ihr Zeitfenster für die Antragstellung bekommen. Rasches Handeln ist erforderlich, denn die unternehmensspezifische Antragsfrist endet in der Regel in der letzten November- oder ersten Dezemberwoche.

Förderfähig sind generell Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.

Freie Berufe sind nach wie vor nicht antragsberechtigt. Ebenso nicht antragsberechtigt sind unter anderem Unternehmen, die als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen, weiters Unternehmensneugründungen ab 1. Jänner 2022 und gemeinnützige Einrichtungen mit ausschließlich nicht-unternehmerischen Bereichen.


Nachstehend finden Sie die wesentlichen Eckpunkte der Förderung:

Der förderungsfähige Zeitraum Jänner bis Dezember 2023 ist in zwei Förderperioden (Jänner bis Juni bzw Juli bis Dezember) geteilt. Derzeit ist die Antragstellung für das erste Halbjahr 2023 möglich, das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 ist für das erste Quartal 2024 vorgesehen.

Neben der Basisstufe gibt es die Berechnungsstufen 2-5. Die Energieintensität (Energie- und Strombeschaffungskosten im Kalenderjahr 2021 mindestens 3,0 % des Produktionswertes) muss nur in den Berechnungsstufen 3 und 4 erfüllt sein.

Gefördert werden in der Basisstufe 50% der Mehrkosten für Strom, Erdgas, Benzin, Wärme/Kälte, Pellets, Heizöl und Hackschnitzel.

Pro sechsmonatiger Förderperiode beträgt der Mindestzuschuss EUR 1.500. Das bedeutet am Beispiel der Basisstufe, dass im Zeitraum Jänner bis Juni 2023 mindestens EUR 3.000 an Mehrkosten angefallen sein müssen.

Für Klein- und Kleinstbetriebe, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, soll es auch für das Jahr 2023 eine separate ENERGIEKOSTENPAUSCHALE geben, deren Details noch in Ausarbeitung sind.

In der Basisstufe beträgt die Zuschussobergrenze EUR 2 Mio für den gesamten förderungsfähigen Zeitraum Jänner bis Dezember 2023.

Unternehmen, die in der Basisstufe einen Zuschuss beantragen, der pro sechsmonatiger Förderperiode den Betrag von EUR 125.000 übersteigt, müssen nachweisen, dass entweder ihr Betriebsergebnis in dieser Periode geringer als EUR -125.000 ist (Betriebsverlustmethode) oder ihr EBITDA der Förderperiode 2023 um mindestens 40% niedriger ist als das EBITDA der Vergleichsperiode 2021 (EBITDA-Absenkungsmethode).

Die Kriterien des Betriebsverlustes und der EBITDA Absenkung gelten auch in den Berechnungsstufen 2-5.

Rechts finden Sie die Übersicht über alle Förderstufen der AWS.

Das zu fördernde Unternehmen muss sich gegenüber der AWS schriftlich zur Einhaltung von in der Richtlinie definierten Einsparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2024 verpflichten.

Die Richtlinie sieht für Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer sowie für Gewinnausschüttungen Einschränkungen vor.


Bildquelle AWS
 
Verfasst am 24.11.2023
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