Erstattung der Kosten des privaten Ladestroms bzw der Errichtung einer Ladeeinrichtung für arbeitgebereigene e-KFZ an Dienstnehmer

Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2023 wurden mit § 4c der Sachbezugswerteverordnung Bestimmungen eingeführt, nach welchen Arbeitgeber ihren Dienstnehmern - unter den nachstehenden Voraussetzungen - für arbeitgebereigene e-KFZ die Kosten des privaten Ladestroms bzw der Errichtung einer Ladeeinrichtung abgaben- und beitragsfrei ersetzen können:
  • Es muss sich um ein arbeitgebereigenes e-KFZ handeln, das vom Dienstnehmer privat verwendet werden darf
  • Das e-KFZ darf wie folgt für die private Verwendung aufgeladen werden, ohne dass ein Sachbezug anzusetzen ist:
  • kostenloses Aufladen dieses e-KFZ beim Arbeitgeber
  • Ersatz der Kosten durch den Arbeitgeber für ein Aufladen des e-KFZ an einer öffentlichen Ladestation
  • Ersatz der Kosten durch den Arbeitgeber für ein Aufladen bei einer dem Dienstnehmer gehörenden Ladeeinrichtung (private Ladeeinrichtung / Wallbox) bei Sicherstellung der Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen e-KFZ
  • Ersetzt der Arbeitgeber dem Dienstnehmer Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für das arbeitgebereigene e-KFZ oder schafft der Arbeitgeber für den Dienstnehmer eine Ladeeinrichtung für das arbeitgebereigene e- KFZ an, bleibt dies bis zu einem Betrag von EUR 2.000 ohne abgaben- und beitragsrechtliche Konsequenzen. Darüber hinaus fallen Abgaben und Beiträge an.

ACHTUNG
: Laut aktueller Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gelten diese Bestimmungen ausdrücklich nicht für Fälle, in welchen eine Gesellschaft einem wesentlich beteiligten (mehr als 25%) Gesellschafter-Geschäftsführer die Kosten des Ladestroms für Privatfahrten mit einem der Gesellschaft gehörenden e-KFZ ersetzt. Dieser "Ersatz" ist beim Gesellschafter-Geschäftsführer als abgaben- und beitragspflichtige Einnahme zu erfassen. Gleiches gilt für den (teilweisen) Ersatz von Kosten für die Errichtung einer privaten Wallbox.

Bei Bedarf beraten wir Sie gerne zu weiteren Details. Wenden Sie sich dazu an Ihren CONTAX-Ansprechpartner.
 
Verfasst am 25.8.2023
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