Firmenbuch-Offenlegungspflicht

Ein kurzer Reminder: Für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31. Dezember 2023 gilt die Firmenbuch-Offenlegungspflicht bis 30. September 2024. Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb von fünf Monaten aufstellen und binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht übermitteln. Bei verspäteter Einreichung kann das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen gegen die Gesellschaft und jedes einzelne vertretungsbefugte Organ (Geschäftsführer, Vorstand) verhängen. Um etwaige Geldstrafen zu vermeiden, empfehlen wir daher, den unterfertigten Jahresabschluss rechtzeitigt für die Offenlegung zu übermitteln.

Allgemeine Fristen des Unternehmensgesetzbuches
Gemäß dem Unternehmensgesetzbuches müssen die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und den Lagebericht nach ihrer Behandlung in der Haupt- bzw. Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, samt Bestätigungsvermerk beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen. Die genannten Unterlagen sind elektronisch zu übermitteln. Aktuell bedeutet dies, dass Jahres- und Konzernabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 innerhalb der Neunmonatsfrist, daher bis spätestens 30. September 2024, beim Firmenbuchgericht elektronisch eingelangt sein müssen.

Als Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, FlexKap und AG) gelten für Zwecke der Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung auch unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sodass auch kapitalistische Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) die Publizitätspflicht zu beachten haben. Ausnahmen gibt es für Kleinstkapitalgesellschaften, die nur ihre Bilanz offenlegen müssen.
 
Verfasst am 16.9.2024
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