Fixkostenzuschuss 800.000
UPDATE: Durch Änderung der VO zum Fixkostenzuschuss II wird die bisherige Obergrenze für den Fixkostenzuschuss II (EUR 800.000) auf EUR 1,8 Millionen pro Unternehmen rückwirkend gehoben.
Die entsprechende Verordnung über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 wurde nach Genehmigung der Europäischen Kommission finalisiert und im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unseren Beitrag zum Verlustersatz.
Im Vergleich zum bisherigen Fixkostenzuschuss Phase I (FKZ I) ergeben sich einige Änderungen und Verbesserungen, welche nachstehend überblicksmäßig dargestellt werden.
Die entsprechende Verordnung über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 wurde nach Genehmigung der Europäischen Kommission finalisiert und im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unseren Beitrag zum Verlustersatz.
Im Vergleich zum bisherigen Fixkostenzuschuss Phase I (FKZ I) ergeben sich einige Änderungen und Verbesserungen, welche nachstehend überblicksmäßig dargestellt werden.
- Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30% (bisher 40%) angefallen sind.
- Der Fixkostenzuschuss 800.000 berechnet sich nicht wie bisher stufenweise (z.B. bei 40% Ausfall 25% Ersatz), sondern linear (bei 35% Umsatzausfall werden 35% der Fixkosten erstattet). Die Erstattung kann bis zu 100% betragen. Die Untergrenze der Zuschusshöhe liegt bei EUR 500, die Obergrenze bei EUR 800.000 (ein erhaltener Lockdown-Umsatzersatz ist auf die Obergrenze anzurechnen - "einmal maximal EUR 800.000").
- Als Antrags- und Umsatzvergleichszeitraum können bis zu 10 zusammenhängende (oder durch eine Lücke getrennte) Betrachtungszeiträume gewählt werden. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum beginnt am 16. September 2020; für Monate danach kann der Monatserste als Beginn gewählt werden. Der letzte Betrachtungszeitraum ist Juni 2021.
- Wenn bereits ein FKZ I beantragt wurde, müssen die gewählten Betrachtungszeiträume NICHT direkt an die Phase-I-Betrachtungszeiträume anschließen.
- Ein Antrag für November/Dezember 2020 ist insoweit unzulässig, als ein Lockdown Umsatzersatz bezogen wurde (dieser Zeitraum würde auch nicht als "Lücke" in den Betrachtungszeiträumen anerkannt werden).
- Generell unzulässig ist ein Antrag auf Fixkostenzuschuss 800.000, wenn ein Verlustersatz beantragt wird.
- Die Definition der Fixkosten wird im Vergleich zum FKZ I insb um Abschreibungen und frustrierte Aufwendungen (Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten) erweitert. Leasingraten gelten zur Gänze als Fixkosten (beim FKZ I nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten). Auch Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) können bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Fixkosten geltend gemacht werden.
- Für Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 Umsatz erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, kann der FKZ 800.000 in pauschalierter Form ermittelt werden. Bei der pauschalierten Ermittlung sind als zu gewährender FKZ 800.000 30% der Umsatzausfälle anzusetzen; dieserart kann jedoch ein FKZ 800.000 von höchstens EUR 36.000 gewährt werden.
- Der Fixkostenzuschuss ist nicht steuerpflichtig und muss nicht zurückgezahlt werden (vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten). Er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind.
- Neu gegründete Unternehmen können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren. Unternehmen, die umgegründet wurden (z.B. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH), stellen bei der Ermittlung des Umsatzausfalls auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit ab.
- Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, ist nach wie vor auf den 31. Dezember 2019 abzustellen. Allerdings sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken und bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des FKZ 800.000 erfolgt sind, zu berücksichtigen (beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter).
- Klein- bzw Kleinst-UiS im Sinne der AGVO können einen FKZ 800.000 bis zu EUR 800.000 beantragen.
- Mittleren oder großen UiS im Sinne der AGVO kann ein FKZ 800.000 nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Kumulierungsregeln gewährt werden (maximal EUR 200.000 innerhalb von 3 Jahren).
- Die Antragstellung für den FKZ 800.000 ist seit 23. November 2020 (1. Tranche) möglich und umfasst 50% des voraussichtlich auszubezahlenden Betrags (vorläufige Zahlen). Die zweite Tranche kann ab 1. Juli 2021 beantragt werden, mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ 800.000 zur Auszahlung. Anträge können bis 31. Dezember 2021 gestellt werden. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume durch den Antragsteller geändert werden.
- Der Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschuss 800.000 muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.
- Wie auch beim FKZ I empfehlen wir im Sinne einer effizienten Aufbereitung der Berechnungsgrundlagen, von der Beantragung einer ersten Tranche basierend auf vorläufigen Zahlen abzusehen und stattdessen den gesamten Betrag des FKZ 800.000 ab 1. Juli 2021 basierend auf endgültigen Zahlen zu beantragen.