Fixkostenzuschuss Phase II – Ab September gibt es einen zusätzlichen, zweiten Fixkostenzuschuss
Um von der COVID-19 Krise besonders betroffene Unternehmen zu unterstützen, wird ab September ein zweiter Fixkostenzuschuss (offizielle Bezeichnung "Fixkostenzuschuss Phase II", FKZ II) beantragbar sein. Die Genehmigung der neuen Richtlinien durch die EU-Kommission ist aktuell noch ausständig, weswegen die derzeit auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen veröffentliche Version noch keine rechtlich bindende Wirkung hat.
Der Fixkostenschuss Phase II ist nicht zu verwechseln mit der 2. Tranche des derzeit geltenden Fixkostenzuschusses (in der Folge FKZ I), für welche seit 19. August 2020 um Auszahlung angesucht werden kann.
Auch wenn der FKZ II grundsätzlich unabhängig vom jetzt in Geltung stehenden FKZ I beantragt werden kann, entspricht er diesem weitgehend (siehe dazu bereits unseren Beitrag zum FKZ I, den Sie hier abrufen können). In der Folge geben wir Ihnen einen Überblick über die Verzahnungen mit dem FKZ I einerseits sowie über die wichtigsten Änderungen des FKZ II im Vergleich zu FKZ I anderseits.
A. Zusammenspiel FKZ I und FKZ II
1. Zusammenhang der Zeiträume
Wenn Sie keinen FKZ I beantragen, ist der frühestmögliche Betrachtungszeitraum (siehe dazu unten) für den FKZ II ein Zeitraum ab 16. September 2020.
Wenn Sie hingegen einen FKZ I beantragen und
2. "Nachziehen" von Aufwendungen
Der FKZ II erweitert die Definition der Fixkosten im Vergleich zum FKZ I um einige zusätzliche Kosten und Aufwendungen (siehe dazu unten).
Wenn Sie auch einen FKZ I beantragen, ist es möglich, die neu einbeziehbaren Kosten aus dem für den FKZ I gewählten Zeitraum als zusätzliche Fixkosten für den beim FKZ II gewählten Zeitraum anzusetzen.
Wenn Sie hingegen keinen FKZ I beantragen, wird es ein derartiges "Nachziehen" nicht geben.
B. Wichtigste Änderungen beim FKZ II im Vergleich zum FKZ I
Im Rahmen des FKZ II können Fixkosten ab 30% Umsatzrückgang beantragt werden. Die Ersatzrate der Fixkosten soll dem Prozentsatz des Umsatzausfalles entsprechen: Die Fixkosten sollen bei 100% Umsatzausfall auch zu 100% ersetzt werden. Weiterhin bleibt Voraussetzung, dass der gesamte FKZ II mindestens EUR 500,00 betragen muss.
Eine der wesentlichsten Neuerungen betrifft den erweiterten Begriff der Fixkosten: Zusätzlich zu den bisher zuschussfähigen Fixkosten können beim FKZ II auch folgende Aufwendungen angesetzt werden:
Neu ist auch die Pauschalierungsmöglichkeit für Unternehmer, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 100.000,00 Umsatz hatten, sofern das betroffene Unternehmen ihre überwiegende Einnahmequelle darstellt. Bei der pauschalierten Ermittlung der Fixkosten können 30% des relevanten Umsatzausfalles als Fixkosten angesetzt werden.
Die maßgeblichen Betrachtungszeiträume sind, je nach konkreter Anwendbarkeit und Zusammenspiel mit dem FKZ I, entweder das 3. und 4. Quartal 2020 oder das 4. Quartal 2020 und das 1. Quartal 2021. Abweichend davon gibt es auch wieder die Möglichkeit, folgende Betrachtungszeiträume zu wählen:
Betrachtungszeitraum 1: 16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
Betrachtungszeitraum 2: 16. Juli 2020 bis 15. August 2020
Betrachtungszeitraum 3: 16. August 2020 bis 15. September 2020
Betrachtungszeitraum 4: 16. September 2020 bis 15. Oktober 2020
Betrachtungszeitraum 5: 16. Oktober 2020 bis 15. November 2020
Betrachtungszeitraum 6: 16. November 2020 bis 15. Dezember 2020
Betrachtungszeitraum 7: 16. Dezember 2020 bis 15. Jänner 2021
Betrachtungszeitraum 8: 16. Jänner 2021 bis 15. Februar 2021
Betrachtungszeitraum 9: 16. Februar 2021 bis 15. März 2021
Anträge können für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden. Ein Antrag für Betrachtungszeiträume, für die ein FKZ I beantragt wurde oder beantragt wird, ist ausgeschlossen. Zum Zusammenspiel mit FKZ I siehe bereits oben.
Im Bereich der allgemeinen Voraussetzungen gibt es insbesondere Anpassungen in Bezug auf das Nichtvorliegen von Missbrauch im Sinne von § 22 BAO, das Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 KStG, Niederlassungen in Niedrigsteuerländern, Passiveinkünfte, sowie bei der Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten. Sollte eines dieser Themen für Sie von besonderer Relevanz sein, beraten wir Sie auf Anfrage gerne im Detail.
Der FKZ II ist pro Unternehmen der Höhe nach mit EUR 5 Millionen begrenzt.
Zuwendungen von Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit COVID-19 sind vom FKZ II in Abzug zu bringen; ausgenommen davon sind Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sowie Zahlungen aus den Härtefallfonds. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz müssen hingegen abgezogen werden.
Beantragt werden kann der FKZ II in zwei Tranchen:
Die gesamte Richtlinie ist hier abrufbar.
Der Fixkostenschuss Phase II ist nicht zu verwechseln mit der 2. Tranche des derzeit geltenden Fixkostenzuschusses (in der Folge FKZ I), für welche seit 19. August 2020 um Auszahlung angesucht werden kann.
Auch wenn der FKZ II grundsätzlich unabhängig vom jetzt in Geltung stehenden FKZ I beantragt werden kann, entspricht er diesem weitgehend (siehe dazu bereits unseren Beitrag zum FKZ I, den Sie hier abrufen können). In der Folge geben wir Ihnen einen Überblick über die Verzahnungen mit dem FKZ I einerseits sowie über die wichtigsten Änderungen des FKZ II im Vergleich zu FKZ I anderseits.
A. Zusammenspiel FKZ I und FKZ II
1. Zusammenhang der Zeiträume
Wenn Sie keinen FKZ I beantragen, ist der frühestmögliche Betrachtungszeitraum (siehe dazu unten) für den FKZ II ein Zeitraum ab 16. September 2020.
Wenn Sie hingegen einen FKZ I beantragen und
- dessen Zeitraum VOR dem 16. Juni 2020 endet, ist als erster Betrachtungszeitraum für FKZ II nur jener von 16. Juni bis 15. Juli zulässig
- dessen Zeitraum NACH dem 15. Juni 2020 endet, ist als erster Betrachtungszeitraum für FKZ II nur der unmittelbar anschließende Zeitraum zulässig.
2. "Nachziehen" von Aufwendungen
Der FKZ II erweitert die Definition der Fixkosten im Vergleich zum FKZ I um einige zusätzliche Kosten und Aufwendungen (siehe dazu unten).
Wenn Sie auch einen FKZ I beantragen, ist es möglich, die neu einbeziehbaren Kosten aus dem für den FKZ I gewählten Zeitraum als zusätzliche Fixkosten für den beim FKZ II gewählten Zeitraum anzusetzen.
Wenn Sie hingegen keinen FKZ I beantragen, wird es ein derartiges "Nachziehen" nicht geben.
B. Wichtigste Änderungen beim FKZ II im Vergleich zum FKZ I
Im Rahmen des FKZ II können Fixkosten ab 30% Umsatzrückgang beantragt werden. Die Ersatzrate der Fixkosten soll dem Prozentsatz des Umsatzausfalles entsprechen: Die Fixkosten sollen bei 100% Umsatzausfall auch zu 100% ersetzt werden. Weiterhin bleibt Voraussetzung, dass der gesamte FKZ II mindestens EUR 500,00 betragen muss.
Eine der wesentlichsten Neuerungen betrifft den erweiterten Begriff der Fixkosten: Zusätzlich zu den bisher zuschussfähigen Fixkosten können beim FKZ II auch folgende Aufwendungen angesetzt werden:
- Absetzung für Abnutzung (AfA)
- Gesamte Leasingraten (nicht bloß der Zinsanteil)
- Endgültig frustrierte Aufwendungen aus dem Zeitraum 1. Juni 2019 bis 16. März 2020, sofern diese als Vorbereitung für Umsätze im Betrachtungszeitraum des FKZ II getätigt wurden.
Neu ist auch die Pauschalierungsmöglichkeit für Unternehmer, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 100.000,00 Umsatz hatten, sofern das betroffene Unternehmen ihre überwiegende Einnahmequelle darstellt. Bei der pauschalierten Ermittlung der Fixkosten können 30% des relevanten Umsatzausfalles als Fixkosten angesetzt werden.
Die maßgeblichen Betrachtungszeiträume sind, je nach konkreter Anwendbarkeit und Zusammenspiel mit dem FKZ I, entweder das 3. und 4. Quartal 2020 oder das 4. Quartal 2020 und das 1. Quartal 2021. Abweichend davon gibt es auch wieder die Möglichkeit, folgende Betrachtungszeiträume zu wählen:
Betrachtungszeitraum 1: 16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
Betrachtungszeitraum 2: 16. Juli 2020 bis 15. August 2020
Betrachtungszeitraum 3: 16. August 2020 bis 15. September 2020
Betrachtungszeitraum 4: 16. September 2020 bis 15. Oktober 2020
Betrachtungszeitraum 5: 16. Oktober 2020 bis 15. November 2020
Betrachtungszeitraum 6: 16. November 2020 bis 15. Dezember 2020
Betrachtungszeitraum 7: 16. Dezember 2020 bis 15. Jänner 2021
Betrachtungszeitraum 8: 16. Jänner 2021 bis 15. Februar 2021
Betrachtungszeitraum 9: 16. Februar 2021 bis 15. März 2021
Anträge können für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden. Ein Antrag für Betrachtungszeiträume, für die ein FKZ I beantragt wurde oder beantragt wird, ist ausgeschlossen. Zum Zusammenspiel mit FKZ I siehe bereits oben.
Im Bereich der allgemeinen Voraussetzungen gibt es insbesondere Anpassungen in Bezug auf das Nichtvorliegen von Missbrauch im Sinne von § 22 BAO, das Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 KStG, Niederlassungen in Niedrigsteuerländern, Passiveinkünfte, sowie bei der Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten. Sollte eines dieser Themen für Sie von besonderer Relevanz sein, beraten wir Sie auf Anfrage gerne im Detail.
Der FKZ II ist pro Unternehmen der Höhe nach mit EUR 5 Millionen begrenzt.
Zuwendungen von Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit COVID-19 sind vom FKZ II in Abzug zu bringen; ausgenommen davon sind Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sowie Zahlungen aus den Härtefallfonds. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz müssen hingegen abgezogen werden.
Beantragt werden kann der FKZ II in zwei Tranchen:
- die ersten 50% ab 16. September 2020 ("vorläufige" Zahlen) bzw
- die zweiten 50% oder alles ab 16. Dezember 2020 (endgültige Zahlen)
Die gesamte Richtlinie ist hier abrufbar.