Freier Arbeitsmarktzugang für Ukrainer:innen
Bisher war es für die rechtmäßige Beschäftigung von geflüchteten Ukrainer:innen erforderlich, beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Diese wurde zwar in einem vereinfachten Verfahren erteilt, eine Bürokratieerleichterung für Unternehmen wurde dadurch allerdings nicht erreicht. Laut aktuellen Informationen soll dies nun vereinfacht werden: Künftig erhalten vertriebene Ukrainer:innen den freien Arbeitsmarktzugang. Das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung fällt gänzlich weg. Auch wird dadurch die Arbeitskräfteüberlassung für diese Personengruppe möglich.
Weitere Maßnahmen, die dem Arbeitskräftemangel entgegenwirken sollen, sind geplant. Wir halten Sie wie üblich auf dem Laufenden.
Weitere Maßnahmen, die dem Arbeitskräftemangel entgegenwirken sollen, sind geplant. Wir halten Sie wie üblich auf dem Laufenden.