Geänderter Grundstücksbegriff und Vorsteuerberichtigungszeitraum


Eine Ansicht der Finanz betreffend den Vorsteuerberichtigungszeitraum von Grundstücken wird heftig kritisiert.

Entscheidend für die Berechtigung, den Vorsteuerabzug geltend zu machen (etwa im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden), ist der voraussichtliche Verwendungszweck des jeweiligen Gegenstandes. Entscheidend ist also, ob ein Gegenstand mit der Ausführung von steuerpflichtigen oder mit steuerfreien Umsätzen im Zeitpunkt der Leistung im Zusammenhang steht.

Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen
Bei einer späteren Änderung des Verwendungszwecks kann es unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einer Berichtigung (Korrektur) des Vorsteuerabzuges und damit zu einer Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen an das Finanzamt kommen.
Diese Berichtigung des Vorsteuerabzuges muss
  • beim (beweglichen) Anlagevermögen in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Jahren („Fünftel-Berichtigung“),
  • bei Grundstücken (Gebäudeerrichtung) in den folgenden 19 Jahren („Zwanzigstel-Berichtigung“),
  • für jedes Jahr der Änderung in Höhe eines Fünftels (bewegliches Anlagevermögen) bzw. eines Zwanzigstels (Grundstücke) des vollen Vorsteuerabzuges erfolgen.
Wird der Gegenstand verkauft oder entnommen, ist die Vorsteuerberichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum in Höhe sämtlicher noch ausstehender Fünftel bzw. Zwanzigstel vorzunehmen.

Geänderter Grundstücksbegriff seit 1.1.2017

Der (längere) Vorsteuerberichtigungszeitraum von 19 Jahren kommt dabei bei allen Gegenständen des Anlagevermögens zur Anwendung, die den umsatzsteuerlichen Grundstücksbegriff erfüllen. Mit Wirkung ab dem 1.1.2017 wurde dieser geändert: Demnach sind insbesondere auch – bisher nicht erfasste – fest verbundene Betriebsvorrichtungen (wie z.B. fest eingebaute Windturbinen oder Silos) vom umsatzsteuerlichen Grundstücksbegriff umfasst.

Vorsteuerberichtigungszeitraum von 19 Jahren

In diesem Zusammenhang vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass der für Grundstücke vorgesehene (längere) Vorsteuerberichtigungszeitraum von 19 Jahren ab 2017 auch für Gegenstände, die vor 2017 erstmals in Verwendung genommen wurden und die bei der ersten Inverwendungnahme einer Vorsteuerberichtigungsfrist von vier Jahren unterlagen (weil sie nach alter Rechtslage nicht unter den maßgeblichen Grundstücksbegriff fielen) gilt. Nach dieser Meinung sind die per 1.1.2017 noch nicht abgelaufene Vorsteuerberichtigungs-Fünftel auf jenen Zeitraum zu verteilen, der sich als Differenz von 20 Jahren abzüglich der bereits abgelaufenen Vorsteuerberichtigungszeiträume ergibt.

Beispiel:
Ein Silo wurde bis 31.12.2016 vier Jahre lang für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet. Ab 2017 wird der Silo für umsatzsteuerfreie Umsätze verwendet. Das noch nicht abgelaufene Fünftel wäre nach Ansicht der Finanzverwaltung auf 16 Jahre (Differenz: 20-4) aufzuteilen.
Ist der ursprüngliche Fünfjahreszeitraum bereits abgelaufen, dann kommt es zu keiner Berichtigung. Das heißt, Wirtschaftsgüter, die vor 2013 in Verwendung genommen wurden, sind davon nicht betroffen.

Diese Ansicht der Finanzverwaltung wird heftig kritisiert. Ob sie auch vor den Höchstgerichten Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

 
Verfasst am 5.2.2018
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