Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, das am 31. Dezember2023 kundgemacht wurde, bringt folgende wesentliche Neuerungen:
Spendenbegünstigung
Die Anerkennung als spendenbegünstige Einrichtung wird wesentlich erleichtert.

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen für abgabenrechtlich begünstigte Rechtsträger müssen ab dem Jahr 2024 zur Erlangung einer Spendenbegünstigung nur noch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • Tätigkeit für den begünstigten Zweck ununterbrochen seit mindestens einem (zwölf Monate umfassenden) Wirtschaftsjahr
  • Die in Zusammenhang mit der Verwendung von Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen höchstens 10% der Spendeneinnahmen betragen.
  • Treffen von Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung
  • Keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre und kein Fördern von methodisch begangenen strafbaren Handlungen
Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist beim Finanzamt Österreich zu beantragen. Dazu wird ab April 2024 ein eigenes elektronisches Formular in FinanzOnline zur Verfügung gestellt. Für die erstmalige Beantragung gilt:
  • Das Formular ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln.
  • Dem Antrag ist die geltende, gesetzeskonforme Rechtsgrundlage der Körperschaft (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) beizulegen.
  • Körperschaften, die gemäß Gesetz oder Satzung prüfungspflichtig sind, müssen auch einen Wirtschaftsprüfungsbericht beilegen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt das Finanzamt Österreich dies mit Bescheid fest und die Körperschaft wird mit dem Datum dieses Bescheides („Gültig-Ab“) in die Liste begünstigter Einrichtungen aufgenommen. Die Liste wird auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht. Wird der Erstantrag bis 30. Juni 2024 gestellt, entfaltet der Bescheid aber bereits (rückwirkend) für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung. Es sind daher alle Spenden des Jahres 2024 abzugsfähig, auch jene, die bereits vor der Anerkennung geleistet worden sind.

Auch die Verlängerung der Spendenbegünstigung wurde erleichtert:

Einrichtungen mit einem zum 31. Dezember 2023 gültigen Spendenbegünstigungsbescheid brauchen im Jahr 2024 keine Bestätigung zur Verlängerung der Spendenbegünstigung vorlegen. Die Spendenbegünstigung wird somit automatisch um ein Jahr verlängert und es werden für das Jahr 2024 keine Bescheide betreffend die Aufrechterhaltung der Begünstigung versendet.

Ab 2025 gilt: Innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres ist ein entsprechendes Formular durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln, welches das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. Dies gilt ab dem Jahr 2025 auch für Organisationen, die zum 31. Dezember 2023 bereits auf der Liste aufscheinen.

Gemeinnützigkeitsrecht

Die Betragsgrenze für die antragslose Ausnahmegenehmigung für insb Gewerbebetriebe und „schädliche“ wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird von EUR 40.000 auf EUR 100.000 angehoben.

Satzungsänderungen und Ausnahmegenehmigungen nach § 44 Abs 2 BAO sind nachträglich möglich.

Kooperationen, Ausgliederungen und Holdingkonstruktionen werden durch Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts erleichtert.

Es wird ein steuerfreies Freiwilligenpauschale für ehrenamtlich Tätige eingeführt.


Weitere Details finden Sie in den FAQ des BMF zur Spendenbegünstigung neu (ab 2024).
Bei Fragen zu diesen Themen stehen Ihnen Ihre CONTAX Ansprechpartner selbstverständlich zur Verfügung.


 
Verfasst am 30.1.2024
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