Geplante Maßnahmen gegen die Teuerung
Um die finanzielle Belastung der Bevölkerung und der heimischen Unternehmen durch die in letzter Zeit drastischen Preissteigerungen abzufedern, arbeitet die österreichische Regierung derzeit an umfangreichen Maßnahmenpaketen gegen die Teuerung. Nachstehend finden Sie einen kurzen Überblick über die bereits beschlossenen Maßnahmen und jene, über die derzeit noch diskutiert wird:
A. Beschlossene Entlastungen
1. Automatische Auszahlung
Klimabonus und Anti-Teuerungsbonus: Im Jahr 2022 erhalten alle Personen, deren Hauptwohnsitz mehr als 183 Tage in Österreich liegt, statt wie ursprünglich vorgesehen EUR 100/200 je nach Wohnort (regionale Differenzierung), einmalig EUR 250 ohne regionale Differenzierung. Dieser Bonus ist jedenfalls steuerfrei. Zusätzlich erhalten Bezieher des Klimabonus ab Oktober einen „Anti-Teuerungsbonus“ in Höhe von EUR 250. Dieser ist bis zu einem Einkommen von EUR 90.000 ebenfalls steuerfrei, bei einem darüberhinausgehenden Einkommen nicht mehr. Kinder unter 18 erhalten jeweils 50%, sohin insgesamt EUR 250 – der Betrag ist immer steuerfrei.
Die Auszahlung soll automatisch erfolgen. Bitte stellen Sie in diesem Zusammenhang sicher, dass Ihre Kontodaten im FinanzOnline aktuell sind.
Sonderfamilienbeihilfe: Im August 2022 sollen einmalig EUR 180 zusätzlich pro Kind gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt werden.
2. Durch Arbeitgeber zu gewährende Entlastungen /-möglichkeiten:
Teuerungsprämie: Steuer-, abgaben- und beitragsfrei sollen zusätzliche Lohnzahlungen des Arbeitgebers im Jahr 2022 und 2023 bis zu max. EUR 3.000 sein – davon können EUR 2.000 ohne weitere Voraussetzungen, die vollen EUR 3.000 jedoch nur dann, wenn dies aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen ist, ausbezahlt werden. Eine Umqualifizierung einer bereits ausbezahlten Mitarbeiterbeteiligung 2022 (um dadurch die SV-Beiträge und die Lohnnebenkosten einzusparen) soll zulässig sein.
Rückwirkende Erhöhung des Familienbonus Plus: Die Erhöhung von EUR 1.500 auf EUR 2.000 soll mit Rückwirkung auf den 1.1.2022 gelten. Die Auszahlung soll im Wege der Aufrollung über die Lohnverrechnung bis Ende September erfolgen.
3. Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung
Erhöhung des Kindermehrbetrages: Im Rahmen der Veranlagung ab 2022 wird bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen ein erhöhter Kindermehrbetrag von EUR 550 berücksichtigt – ursprünglich war eine gestaffelte Erhöhung auf nur EUR 450 vorgesehen.
Teuerungsabsetzbetrag für das Jahr 2022: Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht ein Teuerungsabsetzbetrag von maximal EUR 500 zu, sofern das Einkommen nicht mehr als EUR 18.200 beträgt – darüber hinaus erfolgt bis EUR bis 24.500 eine Einschleifung bis auf EUR 0. In diesem Zusammenhang soll auch die maximal mögliche SV-Rückerstattung von 55% auf 70% angehoben werden
4. Entlastungen für Unternehmen
CO2-Bepreisung: Verschiebung von 1.7. auf 1.10.2022
Lohnnebenkosten: Der Beitrag zur Unfallversicherung soll ab 1.1.2023 von 1,2% auf 1,1% gesenkt werden.
B. Geplante Entlastungen für Unternehmen
Lohnnebenkosten: Geplant ist die Senkung des Beitrags zum Familienlastenausgleichsfonds „DB“ von 3,9 % auf 3,7 %.
Zuschuss für energieintensive Unternehmen: Für das Jahr 2022 soll ein Zuschuss zu den Energiemehrkosten nach den Vorgaben im Befristeten Beihilferahmen der Europäischen Kommission besonders energieintensive Unternehmen entlasten – die genaue Ausgestaltung ist offen.
C. Geplante Entlastungen für alle ab 2023
Abschaffung der „kalten Progression“: Künftig sollen ab 1.1. des Folgejahres folgende Beträge automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni angehoben werden:
- die Grenzbeträge der Progressionsstufen (außer der 55% Stufe),
- Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag,
- Pensionistenabsetzbetrag,
- Unterhaltsabsetzbetrag,
- Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag
Für das verbleibende Drittel soll die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet werden, dem Nationalrat jährliche Entlastungsmaßnahmenvorschläge vorzulegen.
Valorisierung von Zahlungen aus der Sozialversicherung sowie diverser Beihilfen
Betroffen sein sollen insb. Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag, das Kinderbetreuungsgeld und der Familienzeitbonus. Die Valorisierung soll auf Basis der Inflation im Zeitraum Juli bis Juni vorgenommen werden.
1. Automatische Auszahlung
Klimabonus und Anti-Teuerungsbonus: Im Jahr 2022 erhalten alle Personen, deren Hauptwohnsitz mehr als 183 Tage in Österreich liegt, statt wie ursprünglich vorgesehen EUR 100/200 je nach Wohnort (regionale Differenzierung), einmalig EUR 250 ohne regionale Differenzierung. Dieser Bonus ist jedenfalls steuerfrei. Zusätzlich erhalten Bezieher des Klimabonus ab Oktober einen „Anti-Teuerungsbonus“ in Höhe von EUR 250. Dieser ist bis zu einem Einkommen von EUR 90.000 ebenfalls steuerfrei, bei einem darüberhinausgehenden Einkommen nicht mehr. Kinder unter 18 erhalten jeweils 50%, sohin insgesamt EUR 250 – der Betrag ist immer steuerfrei.
Die Auszahlung soll automatisch erfolgen. Bitte stellen Sie in diesem Zusammenhang sicher, dass Ihre Kontodaten im FinanzOnline aktuell sind.
Sonderfamilienbeihilfe: Im August 2022 sollen einmalig EUR 180 zusätzlich pro Kind gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt werden.
2. Durch Arbeitgeber zu gewährende Entlastungen /-möglichkeiten:
Teuerungsprämie: Steuer-, abgaben- und beitragsfrei sollen zusätzliche Lohnzahlungen des Arbeitgebers im Jahr 2022 und 2023 bis zu max. EUR 3.000 sein – davon können EUR 2.000 ohne weitere Voraussetzungen, die vollen EUR 3.000 jedoch nur dann, wenn dies aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen ist, ausbezahlt werden. Eine Umqualifizierung einer bereits ausbezahlten Mitarbeiterbeteiligung 2022 (um dadurch die SV-Beiträge und die Lohnnebenkosten einzusparen) soll zulässig sein.
Rückwirkende Erhöhung des Familienbonus Plus: Die Erhöhung von EUR 1.500 auf EUR 2.000 soll mit Rückwirkung auf den 1.1.2022 gelten. Die Auszahlung soll im Wege der Aufrollung über die Lohnverrechnung bis Ende September erfolgen.
3. Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung
Erhöhung des Kindermehrbetrages: Im Rahmen der Veranlagung ab 2022 wird bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen ein erhöhter Kindermehrbetrag von EUR 550 berücksichtigt – ursprünglich war eine gestaffelte Erhöhung auf nur EUR 450 vorgesehen.
Teuerungsabsetzbetrag für das Jahr 2022: Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht ein Teuerungsabsetzbetrag von maximal EUR 500 zu, sofern das Einkommen nicht mehr als EUR 18.200 beträgt – darüber hinaus erfolgt bis EUR bis 24.500 eine Einschleifung bis auf EUR 0. In diesem Zusammenhang soll auch die maximal mögliche SV-Rückerstattung von 55% auf 70% angehoben werden
4. Entlastungen für Unternehmen
CO2-Bepreisung: Verschiebung von 1.7. auf 1.10.2022
Lohnnebenkosten: Der Beitrag zur Unfallversicherung soll ab 1.1.2023 von 1,2% auf 1,1% gesenkt werden.
B. Geplante Entlastungen für Unternehmen
Lohnnebenkosten: Geplant ist die Senkung des Beitrags zum Familienlastenausgleichsfonds „DB“ von 3,9 % auf 3,7 %.
Zuschuss für energieintensive Unternehmen: Für das Jahr 2022 soll ein Zuschuss zu den Energiemehrkosten nach den Vorgaben im Befristeten Beihilferahmen der Europäischen Kommission besonders energieintensive Unternehmen entlasten – die genaue Ausgestaltung ist offen.
C. Geplante Entlastungen für alle ab 2023
Abschaffung der „kalten Progression“: Künftig sollen ab 1.1. des Folgejahres folgende Beträge automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni angehoben werden:
- die Grenzbeträge der Progressionsstufen (außer der 55% Stufe),
- Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag,
- Pensionistenabsetzbetrag,
- Unterhaltsabsetzbetrag,
- Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag
Für das verbleibende Drittel soll die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet werden, dem Nationalrat jährliche Entlastungsmaßnahmenvorschläge vorzulegen.
Valorisierung von Zahlungen aus der Sozialversicherung sowie diverser Beihilfen
Betroffen sein sollen insb. Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag, das Kinderbetreuungsgeld und der Familienzeitbonus. Die Valorisierung soll auf Basis der Inflation im Zeitraum Juli bis Juni vorgenommen werden.