Grunderwerbsteuer Neu bei Übertragung zwischen natürlichen Personen ab 1. Jänner 2016
Die Übertragung von Grund und Boden wird in vielen Fällen 2016 teurer. In Einzelfällen ist aber auch eine Reduktion der Steuerlast möglich. Bei allen Übertragungen ist die Bemessungsgrundlage zukünftig grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens aber der Grundstückswert (unentgeltlicher Erwerb). Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immoblilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.
Die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5% vom Kaufpreis einer Liegenschaft erhoben. Dies gilt in allen Fällen des entgeltlichen Erwerbes. Als entgeltlich wird ein Erwerb beurteilt, wenn die Gegenleistung mehr als 70% des Grundstückwertes beträgt. In der Praxis wird dieser Fall bei Käufen oder bei Übergabe einer Liegenschaft bei gleichzeitiger Übernahme von hohen Verbindlichkeiten auftreten.
Unentgeltlicher Erwerb
Liegt hingegen ein unentgeltlicher Erwerb vor, so beträgt die Steuer für die ersten EUR 250.000 0,5%, für die nächsten EUR 150.000 2% und darüber hinaus 3,5% des Grundstückwertes. Eine unentgeltliche Übertragung wird immer dann angenommen, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30% des Grundstückwertes beträgt. Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfirst an dieselbe Person anfällt. Erwerbe innerhalb der Familie gelten nun generell als unentgeltlich. Bei teilentgeltlichen Transaktionen kommt für den entgeltlichen Teil der Steuersatz von 3,5% und für den unentgeltlichen Teil der gestaffelte Steuersatz zum Ansatz.
Der Grundstückswert für die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übergabe ist der dreifache Einheitswert des Grund und Bodens multipliziert mit einem bestimmten, regional unterschiedlichen Faktor und dem Gebäudewert. Hier ist noch eine Verordnung zu erwarten, die die genaue Durchführung regeln wird. Alternativ darf auch die Höhe des Grundstückswertes von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Davon abgesehen besteht auch Möglichkeit, den gemeinen Wert der Immobilie durch ein Schätzgutachten eines Immobiliensachverständigen nachzuweisen.
Anzumerken ist, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung im Familienverband die Grundbucheintragungsgebühr auch im
nächsten Jahr unverändert 1,1% des dreifachen Einheitswertes beträgt.
Zusammenfassend möchten wir darauf hinweisen, dass bei Übertragungen von Immobilien unter einem Wert von EUR 250.000 die Übertragung daher im nächsten Jahr günstiger sein könnte. Bei höherpreisigen Immobilien könnte es von Vorteil sein, noch heuer zu übertragen. Eine individuelle Beratung ist hier unbedingt notwendig!
Die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5% vom Kaufpreis einer Liegenschaft erhoben. Dies gilt in allen Fällen des entgeltlichen Erwerbes. Als entgeltlich wird ein Erwerb beurteilt, wenn die Gegenleistung mehr als 70% des Grundstückwertes beträgt. In der Praxis wird dieser Fall bei Käufen oder bei Übergabe einer Liegenschaft bei gleichzeitiger Übernahme von hohen Verbindlichkeiten auftreten.
Unentgeltlicher Erwerb
Liegt hingegen ein unentgeltlicher Erwerb vor, so beträgt die Steuer für die ersten EUR 250.000 0,5%, für die nächsten EUR 150.000 2% und darüber hinaus 3,5% des Grundstückwertes. Eine unentgeltliche Übertragung wird immer dann angenommen, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30% des Grundstückwertes beträgt. Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfirst an dieselbe Person anfällt. Erwerbe innerhalb der Familie gelten nun generell als unentgeltlich. Bei teilentgeltlichen Transaktionen kommt für den entgeltlichen Teil der Steuersatz von 3,5% und für den unentgeltlichen Teil der gestaffelte Steuersatz zum Ansatz.
Der Grundstückswert für die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übergabe ist der dreifache Einheitswert des Grund und Bodens multipliziert mit einem bestimmten, regional unterschiedlichen Faktor und dem Gebäudewert. Hier ist noch eine Verordnung zu erwarten, die die genaue Durchführung regeln wird. Alternativ darf auch die Höhe des Grundstückswertes von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Davon abgesehen besteht auch Möglichkeit, den gemeinen Wert der Immobilie durch ein Schätzgutachten eines Immobiliensachverständigen nachzuweisen.
Anzumerken ist, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung im Familienverband die Grundbucheintragungsgebühr auch im
nächsten Jahr unverändert 1,1% des dreifachen Einheitswertes beträgt.
Zusammenfassend möchten wir darauf hinweisen, dass bei Übertragungen von Immobilien unter einem Wert von EUR 250.000 die Übertragung daher im nächsten Jahr günstiger sein könnte. Bei höherpreisigen Immobilien könnte es von Vorteil sein, noch heuer zu übertragen. Eine individuelle Beratung ist hier unbedingt notwendig!