Grundstücksübertragung mit „altem“ Einheitswert?

Bei Grundstücksübertragen, die im Rahmen von Umgründungsvorgängen übertragen werden, besteht noch bis 30.9.2016 ein Wahlrecht, ob die neue oder die alte Rechtslage angewendet wird. Wenn die alte Rechtslage zu einer niedrigeren Grunderwerbsteuerbelastung führt, sollte daher noch heuer eine Rechtsformplanung in Betracht gezogen werden.

Seit dem 1.1.2016 ist das neue Grunderwerbsteuergesetz in Kraft. Die Bemessungsgrundlage sowie der Tarif wurden dabei neu geregelt. Entscheidend für die Höhe des Steuersatzes ist nun insbesondere, ob es sich um einen entgeltlichen, teilentgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragungsvorgang handelt.

Für alle unentgeltlichen Erwerbsvorgänge kommt der sogenannte Stufentarif zur Anwendung: Danach sind für die ersten EUR 250.000,00 0,5%, für die nächsten EUR 150.000,00 2%, und darüber hinaus 3,5% an Grunderwerbsteuer zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage bildet in diesen Fällen immer der Grundstückswert. Bei entgeltlichen Vorgängen ist der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage und mit einem Steuersatz von 3,5% zu besteuern. Teilentgeltliche Vorgänge sind in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzusplitten.

Erwerbsvorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz

Im Rahmen von Erwerbsvorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz jedoch eine Begünstigung insofern in Anspruch genommen werden, als für die Bemessungsgrundlage stets der Grundstückswert herangezogen wird und der Steuersatz insgesamt lediglich 0,5% beträgt. Bis zum 31.12.2015 bildete für Übertragungsvorgänge im Zuge von Umgründungen der 2-fache Einheitswert die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage (welcher im Regelfall niedriger ist als der Grundstückswert). Der Steuersatz beträgt 3,5%.

Grundsätzlich kommt die alte Rechtslage mit den Einheitswerten (außer bei land- und forstwirtschaftlichen gewidmeten Grundstücken) nicht mehr zu Anwendung. Bei Grundstücksübertragen, die im Rahmen von Umgründungsvorgängen gemäß dem Umgründungssteuergesetz übertragen werden, besteht jedoch noch bis 30.9.2016 ein Wahlrecht, ob die neue oder die alte Rechtslage angewendet wird.

Umgründung aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll?

Sofern die alte Rechtslage zu einer niedrigeren Grunderwerbsteuerbelastung aufgrund der Einheitswerte führt, sollte daher noch heuer eine Rechtsformplanung in Betracht gezogen werden. Ob eine Umgründung jedoch aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir beraten Sie dabei gerne!

Achtung: Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken haben sich im Zuge der Steuerreform 2015/2016 keine Änderungen ergeben. Übertragungen von solchen Grundstücken wurden daher in den obigen Ausführungen nicht berücksichtigt.

 
Verfasst am 4.7.2016
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