Härtefall-Fonds: Beantragung ab 27.3.2020, 17:00 Uhr
Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe-Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise.
Die Beantragung hat höchstpersönlich zu erfolgen – daher können wir diese leider nicht für Sie vornehmen. Um Sie bestmöglich zu unterstützen, finden Sie jedoch nachstehend die wichtigsten Eckpunkte sowie weiterführende Links im Überblick.
Zulässige Förderungswerber sind folgende natürliche Personen:
Allgemeines
Der ausbezahlte Betrag ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.
Die Beantragung kann ab 27.3.2020, 17:00 Uhr ausschließlich online über ein Antragsformular auf der Website der WKO erfolgen. Das Antragsformular sollte ab diesem Zeitpunkt hier verfügbar sein.
Anträge für den Härtefall-Fonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich.
Im Antragsformular sind laut derzeitigem Informationsstand folgende Angaben zu machen:
Durch die Antragstellung verpflichten Sie sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen (hier können wir Sie in der Folge bei Bedarf unterstützen). Der Förderungsantrag ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen (höchstwahrscheinlich ebenfalls durch Anklicken) und zu unterschreiben. Andernfalls ist die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass oder Firmenbuchauszug).
Welche Unterlagen sollte ich für die Beantragung vorbereiten?
Auf der Website der WKO finden Sie unter diesem Link am Ende der Seite die genauen Unterlagen detailliert aufgelistet.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Förderung alle erfüllt sein:
Im Falle einer positiven Entscheidung über einen Förderungsantrag übermittelt die WKÖ dem Förderungswerber eine Förderungszusage, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt.
Im Falle der Ablehnung eines Förderungsantrages gibt die WKÖ dem Förderungswerber die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe schriftlich bekannt.
Auszahlungsphasen und Modus
Auszahlungsphase 1 Soforthilfe: Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid, zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten
Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss der Förderungsvereinbarungen. Hierfür ist der WKÖ im Zuge der Antragstellung eine inländische Kontoverbindung bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet.
Die nähere Ausgestaltung der Auszahlungsphase 2 wird gesondert festgelegt. Derzeit ist Folgendes vorgesehen:
Phase 2: Der Zuschuss wird max. EUR 2.000 pro Monat auf maximal 3 Monate betragen. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße. Der Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen.
Sonstiges
Laut Information der WKO sind für alle anspruchsberechtigten Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert. Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.
Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das Fördervorhaben bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung sicher und geordnet aufzubewahren, sowie den Berichtspflichten auf Verlangen nachzukommen (daher mindestens bis 31.12.2030).
Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich. Über den Notfallfonds informieren wir Sie zeitnah gesondert.
Die gesamte Förderrichtlinie ist hier abrufbar.
Die Beantragung hat höchstpersönlich zu erfolgen – daher können wir diese leider nicht für Sie vornehmen. Um Sie bestmöglich zu unterstützen, finden Sie jedoch nachstehend die wichtigsten Eckpunkte sowie weiterführende Links im Überblick.
Zulässige Förderungswerber sind folgende natürliche Personen:
- Ein-Personen-Unternehmen
- Neue Selbständige
- Kleinstunternehmen (laut Definition der EU Kommission: Unternehmen, das weniger als 10 (Vollzeit-Äquivalente) Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme EUR 2 Mio. nicht überschreitet). Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht zu berücksichtigen.
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG
- Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
- Land- und Forstwirtschaft (=Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Fischerei und Aquakultur
- Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO.
- Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
Allgemeines
Der ausbezahlte Betrag ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.
Die Beantragung kann ab 27.3.2020, 17:00 Uhr ausschließlich online über ein Antragsformular auf der Website der WKO erfolgen. Das Antragsformular sollte ab diesem Zeitpunkt hier verfügbar sein.
Anträge für den Härtefall-Fonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich.
Im Antragsformular sind laut derzeitigem Informationsstand folgende Angaben zu machen:
- Daten, die für die Identifikation nötig sind
- Sonstige betriebliche Angaben wie Branche, Bankverbindung, Mitarbeiteranzahl, etc.
Durch die Antragstellung verpflichten Sie sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen (hier können wir Sie in der Folge bei Bedarf unterstützen). Der Förderungsantrag ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen (höchstwahrscheinlich ebenfalls durch Anklicken) und zu unterschreiben. Andernfalls ist die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass oder Firmenbuchauszug).
Welche Unterlagen sollte ich für die Beantragung vorbereiten?
Auf der Website der WKO finden Sie unter diesem Link am Ende der Seite die genauen Unterlagen detailliert aufgelistet.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Förderung alle erfüllt sein:
- Betrieb eines gewerblichen Unternehmens rechtmäßig selbständig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder Ausüben eines Freien Berufs (mit oder ohne eigene Kammer) rechtmäßig selbständig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
- Verfügen über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich
- Unternehmensgründung bis 31.12.2019
- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
- wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 (z.B. laufende Kosten können nicht gedeckt werden, Betretungsverbot aufgrund von COVID-19, Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres; wenn das Unternehmen weniger als 1 Jahr besteht, dann im Vergleich zur Planungsrechnung)
- Einkommen vor Steuern und Sozialversicherung des letzten Wirtschaftsjahres maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage (daher 80% von EUR 75.180 = EUR 60.144)
- kann notfalls geschätzt werden, sofern kein Bescheid vorliegt
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest EUR 5.527,92 pro Jahr und neben diesen KEINE weiteren Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 pro Monat (z.B. aus Vermietung und Verpachtung)
- Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, aber keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
- Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen
- Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen (ausgenommen für Kurzarbeit)
- Kein anhängiges Insolvenzverfahren
- Kein Reorganisationsbedarf - die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein
- Kein Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
Im Falle einer positiven Entscheidung über einen Förderungsantrag übermittelt die WKÖ dem Förderungswerber eine Förderungszusage, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt.
Im Falle der Ablehnung eines Förderungsantrages gibt die WKÖ dem Förderungswerber die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe schriftlich bekannt.
Auszahlungsphasen und Modus
Auszahlungsphase 1 Soforthilfe: Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid, zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten
- bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000 p.a. einen Zuschuss von EUR 500
- bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000 p.a. einen Zuschuss von EUR 1.000
Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss der Förderungsvereinbarungen. Hierfür ist der WKÖ im Zuge der Antragstellung eine inländische Kontoverbindung bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet.
Die nähere Ausgestaltung der Auszahlungsphase 2 wird gesondert festgelegt. Derzeit ist Folgendes vorgesehen:
Phase 2: Der Zuschuss wird max. EUR 2.000 pro Monat auf maximal 3 Monate betragen. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße. Der Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen.
Sonstiges
Laut Information der WKO sind für alle anspruchsberechtigten Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert. Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.
Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das Fördervorhaben bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung sicher und geordnet aufzubewahren, sowie den Berichtspflichten auf Verlangen nachzukommen (daher mindestens bis 31.12.2030).
Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich. Über den Notfallfonds informieren wir Sie zeitnah gesondert.
Die gesamte Förderrichtlinie ist hier abrufbar.