Härtefall-Fonds: Phase 2 Beantragung ab 20. April 2020 – das Wichtigste im Überblick

Ab 20. April 2020 geht der Härtefall-Fonds in Phase 2 über. Mit Beginn der Phase 2 endet die Antragstellung für Phase 1. Unterstützungsanträge für Phase 1 können nur noch bis 17. April 2020 gestellt werden.
Zur Einstimmung auf das neue Antragsformular der Phase 2 hat die WKO ein Muster-Formular für den Online-Antrag zur Verfügung gestellt. Die Antragstellung in Phase 2 ist voraussichtlich bis 31. Dezember 2020 möglich.
Die gesamte Förderrichtlinie der Phase 2 ist hier abrufbar. Nachstehend wollen wir Sie möglichst prägnant über die unseres Erachtens wesentlichen Punkte informieren.

Rahmenbedingungen

An der Tatsache, dass nur natürliche Personen zulässige Förderungswerber sind, hat sich nichts geändert. Antragsberechtigt sind somit
  • Ein-Personen-Unternehmer (EPU);
  • Neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten;
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert, bzw. in Versicherungen entsprechender Institutionen der Freien Berufe versichert sind;
  • Freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer) und
  • Kleinstunternehmer (wie bereits erwähnt, laut Definition der EU Kommission).
Nicht förderfähig im Rahmen der Phase 2 des Härtefall-Fonds sind insbesondere
  • Unternehmer, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen;
  • Privatzimmervermieter mit höchstens zehn Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen (Anträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie von Privatzimmervermietern werden über die Agrarmarkt Austria abgewickelt);
  • Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO (die Kriterien für Non-Profit-Organisationen werden derzeit ausgearbeitet, sie können ihre Anträge daher erst später stellen);
  • Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
  • Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
Betreffend Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) bzw. Global Location Number (GLN), die in Phase 1 insb. bei Nicht-Wirtschaftskammermitgliedern zu Schwierigkeiten geführt haben, ist nun spezifiziert, dass Förderungswerber, die über keine KUR oder GLN verfügen, nur die Steuernummer und Sozialversicherungsnummer in Österreich angeben müssen.
Förderungswerber müssen ihre unternehmerische Tätigkeit in Österreich ausüben und eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID erleiden. Diese Bedrohung liegt gemäß der Förderrichtlinie vor, wenn:
  • die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
  • im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID besteht oder
  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht. Dabei gilt:
  • Für den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16. April bis 15. Mai 2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16. Mai bis 15. Juni 2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für Unternehmen, die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.
Nebeneinkünfte (zusätzlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit) sind möglich. Dazu zählen auch Bezüge aus der Pensionsversicherung. Nebeneinkünfte werden im Rahmen der Deckelung berücksichtigt (siehe unten).
Es muss im Vergleich zu Phase 1 lediglich ein aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe bestehen. Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, also nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbstständige Tätigkeit begründet sein. Auch eine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.
In dem am wenigsten weit zurückliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 (Vergleichszeitraum) müssen positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder ein positiver Saldo aus diesen Einkünften vorhanden sein.
Dies gilt nicht für Förderungswerber, die zwischen 1. Jänner 2020 und 15. März 2020 gegründet haben (Jungunternehmer).

Bemessungsgrundlage für die Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Ersatz von entgangenem Nettoeinkommen aus Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb infolge der Auswirkungen der COVID-Krise.
Die Ermittlung des Nettoeinkommensentgangs erfolgt auf Grundlage der Einkommensteuerveranlagung. Laut Auskunft der Wirtschaftskammer erfolgt die Berechnung automatisiert.
Der Förderungswerber muss für den jeweiligen Betrachtungszeitraum nur die tatsächlichen Betriebseinnahmen in diesem Zeitraum und - sofern vorhanden - Netto-Nebeneinkünfte angeben. Alle anderen Werte werden über eine Schnittstelle zu Finanz-Online automatisch bezogen bzw. berechnet. Auf detaillierte Darstellungen der Berechnung wird daher an dieser Stelle verzichtet. Die Berechnung ist in der Förderrichtlinie in Kapitel 5 enthalten. Es gibt drei Betrachtungszeiträume, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen ist:
  1. 16. März 2020 bis 15. April 2020
  2. 16. April 2020 bis 15. Mai 2020
  3. 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
Für Nebeneinkünfte gilt, dass nur positive Nebeneinkünfte maßgeblich sind. Heranzuziehen sind die Nebeneinkünfte des Kalendermonats, in dem der jeweilige Betrachtungszeitraum beginnt. Für die Ermittlung der Netto-Nebeneinkünfte (Einkünfte abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer) wird der Durchschnittssteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres herangezogen. Das maßgebende Vergleichsjahr ist das am wenigsten weit zurückliegende Jahr aus dem Zeitraum 2015 bis 2019, für welches ein jeweils rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt.
Besonderheiten für Gesellschafter-Geschäftsführer: Gesellschafter-Geschäftsführer haben ausdrücklich zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft durch COVID vorliegt und die Verminderung ihrer Einnahmen dadurch veranlasst ist. Sie müssen ausdrücklich zur Kenntnis nehmen, dass unrichtige Angaben zur Rückforderung der Förderung führen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Besonderheiten für Personengesellschaften: Bei Mitunternehmerschaften ist eine auf den einzelnen Mitunternehmer bezogene (anteilige) Betrachtung anzustellen.
Besonderheiten für Jungunternehmer: Förderungswerber, die zwischen 1. Jänner 2020 und 15. März 2020 gegründet haben, haben ihren Nettoeinkommensentgang selbständig zu ermitteln und plausibel darzustellen. Diese Angabe ist eidesstattlich zu bestätigen.

Höhe der Förderung und Deckelung


Grundsätzlich werden 80% der Bemessungsgrundlage in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses ersetzt, maximal EUR 2.000,00 pro Monat. Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31. Dezember 2019 und einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von max. EUR 966,65 werden 90% der Bemessungsgrundlage in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses ersetzt. Förderungswerber mit Nebeneinkünften sind von dieser Berechnungsmethode ausgeschlossen. Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 1. Jänner 2020 und 15. März 2020 werden Förderungswerber pauschal mit EUR 500,00 für den beantragten Betrachtungszeitraum unterstützt.
Eine Förderungszusage aus Phase 1 wird wie erwähnt in Phase 2 angerechnet. Die Gegenverrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Phase 2. Für beide Phasen beträgt die maximale Gesamtförderungshöhe EUR 6.000,00 pro Förderungsnehmer. Die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zuzüglich dem Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und zuzüglich Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum mit EUR 2.000,00 begrenzt. Die errechnete Zuschusshöhe vermindert sich zur Einhaltung dieser Obergrenze entsprechend.
 
Verfasst am 16.4.2020
Share