HinweisgeberInnenschutzgesetz
Im nachstehenden Beitrag möchten wir Sie über eine aktuelle Entwicklung im Bereich der Korruptionsprävention (Umsetzung der Whistleblower Richtlinie) informieren.
Die Whistleblower Richtlinie der EU wurde im HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) umgesetzt und betrifft Arbeitgeber (außer Einzelunternehmer), die pro Jahr im Schnitt mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Das HSchG gilt für die Hinweisgebung hinsichtlich (des Verdachts) der Verletzung von Vorschriften u.a. in den Bereichen Öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Datenschutz und Korruption.
Ab Inkrafttreten des HSchG muss binnen sechs Monaten (spätestens aber 17.12.2023) ein Kanal zur Verfügung gestellt werden, mit welchem Informationen über potentielle Verstöße des Unternehmens anonym gemeldet werden können. Diese Meldestellen sind so sicher einzurichten, dass die Identität der involvierten Hinweisgeber gewahrt bleibt.
Als Meldekanal kommen zB ein speziell eingerichtetes Postfach, ein IT-Hinweisgebersystem oder ein normaler "Postkasten" in Frage, aber auch eine "ausgelagerte" Meldestelle ist möglich (bspw externer Anwalt oder Konzernmutter).
Es bleibt dem jeweiligen Unternehmen überlassen, ob das interne System nur schriftliche, nur mündliche oder Hinweise in beiden Formen zulässt. Wenn es der Hinweisgeber wünscht, muss innerhalb von 14 Tagen eine persönliche Besprechung möglich sein. Spätestens drei Monate nach Entgegennahme des Hinweises hat die Stelle dem Hinweisgeber bekanntzugeben, welche Folgemaßnahmen die interne Stelle ergriffen hat oder aus welchen Gründen der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.
Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) ist allgemeine externe Stelle. Für bestimmte Bereiche gibt es ausschließlich zuständige externe Stellen.
Wird kein Meldekanal eingerichtet, drohen zurzeit keine Verwaltungsstrafen. Jedoch ist gemäß § 24 HSchG strafbar, wer eine Person iZm einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern versucht. Weiters ist strafbar, wer durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren den Hinweisgeber unter Druck setzt. Dies führt zu einer Verwaltungsübertretung, welche mit Geldstrafen von bis zu EUR 20.000 (im Wiederholungsfall: EUR 40.000) geahndet werden.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen Ihre üblichen AnsprechpartnerInnen gerne zur Verfügung.
Die Whistleblower Richtlinie der EU wurde im HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) umgesetzt und betrifft Arbeitgeber (außer Einzelunternehmer), die pro Jahr im Schnitt mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Das HSchG gilt für die Hinweisgebung hinsichtlich (des Verdachts) der Verletzung von Vorschriften u.a. in den Bereichen Öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Datenschutz und Korruption.
Ab Inkrafttreten des HSchG muss binnen sechs Monaten (spätestens aber 17.12.2023) ein Kanal zur Verfügung gestellt werden, mit welchem Informationen über potentielle Verstöße des Unternehmens anonym gemeldet werden können. Diese Meldestellen sind so sicher einzurichten, dass die Identität der involvierten Hinweisgeber gewahrt bleibt.
Als Meldekanal kommen zB ein speziell eingerichtetes Postfach, ein IT-Hinweisgebersystem oder ein normaler "Postkasten" in Frage, aber auch eine "ausgelagerte" Meldestelle ist möglich (bspw externer Anwalt oder Konzernmutter).
Es bleibt dem jeweiligen Unternehmen überlassen, ob das interne System nur schriftliche, nur mündliche oder Hinweise in beiden Formen zulässt. Wenn es der Hinweisgeber wünscht, muss innerhalb von 14 Tagen eine persönliche Besprechung möglich sein. Spätestens drei Monate nach Entgegennahme des Hinweises hat die Stelle dem Hinweisgeber bekanntzugeben, welche Folgemaßnahmen die interne Stelle ergriffen hat oder aus welchen Gründen der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.
Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) ist allgemeine externe Stelle. Für bestimmte Bereiche gibt es ausschließlich zuständige externe Stellen.
Wird kein Meldekanal eingerichtet, drohen zurzeit keine Verwaltungsstrafen. Jedoch ist gemäß § 24 HSchG strafbar, wer eine Person iZm einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern versucht. Weiters ist strafbar, wer durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren den Hinweisgeber unter Druck setzt. Dies führt zu einer Verwaltungsübertretung, welche mit Geldstrafen von bis zu EUR 20.000 (im Wiederholungsfall: EUR 40.000) geahndet werden.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen Ihre üblichen AnsprechpartnerInnen gerne zur Verfügung.