Homeoffice Betriebsstätte

In einer neueren Anfragebeantwortung hat das Bundesministerium für Finanzen das Konzept der Homeoffice Betriebsstätte sukzessive weiter interpretiert. Demnach werden Tätigkeiten, die Arbeitnehmer einer ausländischen Gesellschaft regelmäßig in ihrer Wohnstätte in Österreich ausüben, durch die österreichische Verwaltungspraxis unter gewissen Umständen verstärkt als Homeoffice Betriebsstätte qualifiziert. Aufgrund der vermehrten Arbeit im Homeoffice bedingt durch die globale Corona Pandemie ist diese Thematik derzeit von außerordentlicher Brisanz.

Eine Homeoffice Betriebsstätte ist grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass die Wohnung des Arbeitnehmers dauerhaft zur Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers genutzt wird. Bei einer bloß unregelmäßigen oder gelegentlichen Nutzung liegt in Ermangelung ausreichender Verfügungsmacht von Seiten des Arbeitgebers keine Betriebsstätte vor. Insbesondere werden jene Tätigkeiten, denen eine nicht nur untergeordnete Funktion (Hilfsbetriebsstätte) zukommt und bei welchen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu dessen Ausführung keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, vermehrt als Homeoffice-Betriebsstätte qualifiziert.

Gemäß der oben genannten EAS der österreichischen Finanzverwaltung liegt eine solche Betriebsstätte in Österreich daher unter anderem vor wenn:
  • mindestens 50 % der Arbeitszeit von zu Hause aus verrichtet wird;
  • der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Büroräumlichkeiten zur Verfügung stellt;
  • der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, von zu Hause aus zu arbeiten.
Auch die Geltendmachung von anteiligen Aufwendungen wie beispielsweise Internet- bzw. Telefonanmeldung in der Steuererklärung des Mitarbeiters gelten als Indizwirkung für die Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte in Österreich.
Bei Vorliegen einer Betriebsstätte ist die ausländische Gesellschaft mit den der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinnen in Österreich körperschaftsteuerpflichtig. Auf Basis einer Funktions- und Risikoanalyse ist eine Ergebnisabgrenzung zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte vorzunehmen. Dem der Betriebsstätte zuzurechnenden Umsatz sind jedenfalls auch die damit in Zusammenhang stehenden Kosten gegenüberzustellen.

Gerne können wir Sie in dieser Hinsicht beraten!
 
Verfasst am 21.6.2021
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