Jahresprämien und Bonuszahlungen – Jahressechstel - Sechstelüberhang

Bekanntlich unterliegen sonstige Bezüge im Rahmen des Jahressechstels (2x laufender durchschnittlicher Bezug) pro Kalenderjahr einer begünstigten Besteuerung. Unter das Besteuerungsregime für sonstige Bezüge fallen grundsätzlich nicht nur das 13. (Weihnachtsremuneration) und 14. (Urlaubsgeld) Gehalt, sondern alle sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge, die neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden, zum Beispiel auch Jahresprämien und Bonuszahlungen.
Achtung: Liegen die Voraussetzungen für zB steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder die Teuerungsprämie vor, wird durch deren Auszahlung das Jahressechstel nicht ausgeschöpft und es erfolgt keine Besteuerung (0% Einkommensteuer).

Ansonsten ist die Besteuerung mit dem Regime für sonstige Bezüge aber verpflichtend und bei jeder Auszahlung ist das Jahressechstel neu zu berechnen. Das bedeutet unter anderem auch:
Jener sonstige Bezug, der innerhalb eines Kalenderjahres als erstes zur Auszahlung gebracht wird, schöpft das Jahressechstel (anteilig) aus.

Wird daher eine Jahresprämie in Höhe eines zweifachen Monatsgehaltes im März eines Jahres ausbezahlt, so ist das Jahressechstel bereits vollständig aufgebraucht und die Auszahlung des 13. und 14. Gehaltes im Juni und November dieses Jahres unterliegt der laufenden Besteuerung zum Einkommensteuertarif (bis zu 55%) und keiner Begünstigung. Diesbezüglich besteht kein Wahlrecht für Arbeitgeber.

Konkret ist die Besteuerung der sonstigen Bezüge wie folgt geregelt: Bis zu einem Jahressechstel von insgesamt max EUR 2.100 unterbleibt die Besteuerung der sonstigen Bezüge überhaupt (Freigrenze). Werden insgesamt mehr als EUR 2.100 an sonstigen Bezügen innerhalb des Jahressechstels ausbezahlt, beträgt die Lohnsteuer für max EUR 83.333:
  • für die ersten EUR 620  -> 0%
  • für die nächsten EUR 24.380 -> 6%,
  • für die nächsten EUR 25.000 -> 27%,
  • für die nächsten EUR 33.333 -> 35,75%.
Wird der Betrag von EUR 83.333 und/oder die Sechstelgrenze des Steuerpflichtigen überschritten, gilt für die übersteigenden Teile kein fester Steuersatz, sondern der allgemeine Einkommensteuertarif.

Bei Fragen stehen Ihnen Ihre üblichen Ansprechpartner:innen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 
Verfasst am 25.4.2023
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