Keine Anwendbarkeit der begünstigten Reihengeschäftsregelungen ohne korrekter Rechnung
Für die Finanz verhindern formale Fehler die Anwendung der Dreiecksregelung. Solche Fehler sind auch nur in Ausnahmefällen sanierbar. Der Erwerber sollte daher auf eine formal korrekte Rechnungslegung achten.
Bei Warenlieferungen, an denen mehrere, in unterschiedlichen EU-Staaten ansässige Unternehmer beteiligt sind, kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht für den involvierten österreichischen Unternehmer zu zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen kommen. Der österreichische Unternehmer ist unter Umständen dazu gezwungen, sich im EU-Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.
Um solche Verpflichtungen zu vermeiden, enthält das österreichische Umsatzsteuergesetz für sogenannte "innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte" Vereinfachungsregeln, bei welchen jedoch strenge Formalerfordernisse zu erfüllen sind.
An einem Dreiecksgeschäft sind drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, wobei dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer gelangt. Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber, der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet.
Beispiel:
Ein polnischer Unternehmer (= Empfänger) bestellt Waren bei seinem österreichischen Händler (= Erwerber). Dieser wiederum erwirbt die Waren in Deutschland bei einem deutschen Unternehmer (= Erstlieferant), holt diese dort ab und liefert sie direkt an den polnischen Unternehmer.
Grundsätzlich müsste sich der österreichische Händler in Polen umsatzsteuerlich registrieren, da er dort einerseits einen innergemeinschaftlichen Erwerb aus der Lieferung an ihn sowie den Umsatz aus der Lieferung an den Empfänger versteuern müsste. Zusätzlich käme es zu einer Erwerbsbesteuerung in Österreich, da der österreichische Erwerber seine österreichische UID verwendet.
Kommt die Vereinfachungsregel des Dreieckgeschäfts zur Anwendung, bedeutet dies für den Erwerber:
Bei Warenlieferungen, an denen mehrere, in unterschiedlichen EU-Staaten ansässige Unternehmer beteiligt sind, kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht für den involvierten österreichischen Unternehmer zu zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen kommen. Der österreichische Unternehmer ist unter Umständen dazu gezwungen, sich im EU-Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.
Um solche Verpflichtungen zu vermeiden, enthält das österreichische Umsatzsteuergesetz für sogenannte "innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte" Vereinfachungsregeln, bei welchen jedoch strenge Formalerfordernisse zu erfüllen sind.
An einem Dreiecksgeschäft sind drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, wobei dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer gelangt. Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber, der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet.
Beispiel:
Ein polnischer Unternehmer (= Empfänger) bestellt Waren bei seinem österreichischen Händler (= Erwerber). Dieser wiederum erwirbt die Waren in Deutschland bei einem deutschen Unternehmer (= Erstlieferant), holt diese dort ab und liefert sie direkt an den polnischen Unternehmer.
Grundsätzlich müsste sich der österreichische Händler in Polen umsatzsteuerlich registrieren, da er dort einerseits einen innergemeinschaftlichen Erwerb aus der Lieferung an ihn sowie den Umsatz aus der Lieferung an den Empfänger versteuern müsste. Zusätzlich käme es zu einer Erwerbsbesteuerung in Österreich, da der österreichische Erwerber seine österreichische UID verwendet.
Kommt die Vereinfachungsregel des Dreieckgeschäfts zur Anwendung, bedeutet dies für den Erwerber:
- Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt im UID Land (Österreich) als besteuert.
- Der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland (Polen) ist befreit.
- Für die Lieferung an den letzten Abnehmer im Bestimmungsland (Polen) geht die Steuerschuld auf den Abnehmer (polnischer Unternehmer) über.
- Einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung.