Kleinunternehmerpauschalierung und Energiekostenzuschuss

Im jüngst veröffentlichten Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 finden sich auch Neuigkeiten zur Kleinunternehmerpauschalierung sowie zum Energiekostenzuschuss.
Unternehmer, die unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 35.000) fallen, können im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen, maximal EUR 18.900, bzw. bei einem Dienstleistungsbetrieb 20%, höchstens EUR 8.400. Ermittelt wird der Gewinn aus den Betriebseinnahmen abzüglich der pauschal ermittelten Betriebsausgaben und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Reise- und Fahrtkosten sowie das Arbeitsplatzpauschale als Betriebsausgaben abgezogen werden.

EUR 40.000 Umsatzgrenze für die Pauschalierung
Bisher konnte die Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 35.000) anwendbar ist. Für Veranlagungen ab 2023 wurde diese Umsatzgrenze für die Pauschalierung um EUR 5.000 erhöht. Hintergrund dieser Erhöhung ist die aktuelle Teuerung. Die Kleinunternehmerpauschalierung bleibt daher anwendbar, wenn die um die Umsatzsteuer bereinigten Umsätze den Betrag von EUR 40.000 nicht überschreiten. Die EUR 5.000 Euro stellen ebenfalls einen Nettobetrag dar, wie durch den aktuellen Wartungserlass klargestellt wurde.

Beispiel:
A erzielt folgende Nettoumsätze: EUR 20.000 als Fitnesstrainer, EUR 19.000 aus Fahrradreparaturen und EUR 15.000 aus Wohnungsvermietungen. Das ergibt einen Nettogesamtumsatz von EUR 54.000. Da die Kleinunternehmerpauschalierung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anwendbar ist, bleiben diese Umsätze außer Betracht. Die für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung relevanten Umsätze als Fitnesstrainer und aus der Fahrradreparatur betragen EUR 39.000 Euro. Damit ist die neue Umsatzgrenze von EUR 40.000 nicht überschritten und die Pauschalierung ist anwendbar.

Tipp: Sollten Sie die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung in Erwägung ziehen, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da eine Vorteilhaftigkeitsberechnung die Entscheidung erleichtert.

Energiekostenzuschuss
Der Zuschuss gemäß Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz stellt eine Betriebseinnahme dar. Daraus folgt, dass der Zuschuss bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern jenem Jahr zuzuordnen ist, für das der Anspruch besteht, sodass jedenfalls das Kalenderjahr 2022 betroffen ist. Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung darf die bilanzielle Erfassung erst erfolgen, wenn spätestens zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung eine konkrete, vorbehaltslose Förderzusage vorliegt.
 
Verfasst am 21.8.2023
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