Mindestbesteuerungsgesetz

Im Rahmen des BEPS (Base Erosion an Profit Shifting) Programms wurde auf Basis des Pillar II der OECD das Konzept einer Mindestbesteuerung von 15% für Unternehmensgewinne großer Unternehmen durch den Rat der EU in der Richtlinie 2022/2523 vom 14. Dezember 2022 festgesetzt.
Die Umsetzung in nationales Recht ist durch Inkrafttreten des Mindestbesteuerungsgesetzes (MinBestG) mit 31. Dezember 2023 vorgenommen worden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, sind Gewinne, unabhängig davon, wo diese erwirtschaftet worden sind, auf ein 15%iges Steuerniveau anzupassen.

Der Mindeststeuer unterliegen in Österreich gelegene Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, wenn deren jährliche Umsatzerlöse gemäß den Konzernabschlüssen ihrer obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre die Umsatzgrenze von EUR 750 Mio überschreiten. Als Geschäftseinheiten werden sowohl Tochtergesellschaften als auch Betriebsstätten bezeichnet.

Jede in Österreich gelegene und betroffene Geschäftseinheit hat grundsätzlich bis spätestens 15 Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres mithilfe einer Standardvorlage einen Mindeststeuerbericht beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, wobei der Mindeststeuerbericht für das Geschäftsjahr 2024 nicht vor 30. Juni 2026 einzureichen ist. Wurde ein Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft oder einer als berichtspflichtig benannten Einheit in ihrem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eingereicht, mit welchem ein Abkommen zur Verpflichtung des automatischen Austauschs von jährlichen Mindeststeuerberichten besteht, ist dem Finanzamt für Großbetriebe lediglich mitzuteilen, welche Gesellschaft den Mindeststeuerbericht einreichen wird.

Beträgt die effektive Steuerbelastung weniger als 15% so fällt in Höhe der Differenz die so genannte Ergänzungssteuer (Top-Up Tax) an, welche in Form der NES (Nationale Ergänzungssteuer), PES (Primär-Ergänzungssteuer) oder SES (Sekundär-Ergänzungssteuer) erhoben wird. In erster Linie wird die Steuer durch die NES erhoben, um die im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet erwirtschafteten Gewinne auf eine Effektivbesteuerung von 15% hochzuschleusen. Besteht in Österreich eine Geschäftseinheit des Konzerns und liegt die effektive Steuerbelastung in Österreich unter 15% so ist in Höhe der Differenz die Nationale Ergänzungssteuer ans österreichische Finanzamt abzuführen. Dadurch wird sichergestellt, dass die in Österreich erwirtschafteten Ergebnisse nicht von anderen Staaten nachversteuert werden.

Ausgangspunkt für die Berechnung der 15%-Grenze, ist das unternehmensrechtliche Ergebnis, das im Rahmen einer Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung anzupassen ist. Dieser Wert ist zu den angepassten Steuern ins Verhältnis zu setzen ist.

Die Regelungen zum Mindestbesteuerungsgesetz sind im Detail sehr komplex! Gerne unterstützen wir Sie bei einer eventuell erforderlichen Ausarbeitung.
 
Verfasst am 25.3.2024
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