NEU: Verzinsung von Umsatzsteuer Gutschriften bzw. Nachforderungen

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde in der Bundesabgabenordnung eine Regelung zur Verzinsung von Nachforderungen und Gutschriften im Bereich der Umsatzsteuer eingeführt. Die Umsatzsteuerzinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Umsatzsteuerzinsen, die den Betrag von EUR 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Die Umsatzsteuerverzinsung ist detailliert und komplex geregelt. Die für die tägliche Praxis relevantesten Aspekte werden in der Folge dargestellt.
Die neuen Regelungen sind anzuwenden
  • hinsichtlich Gutschriften auf alle am 20. Juli 2022 offenen Verfahren (und alle an dem Tag noch nicht rechtskräftigen Jahresumsatzsteuerbescheide)
  • hinsichtlich Nachforderungen erstmalig auf Fälle, in welchen der Fälligkeitstag (§ 21 Abs 1 UStG) nach dem 20. Juli 2022 liegt (und erstmalig auf Jahresumsatzsteuerbescheide betreffend das Jahr 2022).

 

Verzinsung von Gutschriften
Nachforderungen
UVA ab dem 91. Tag nach Einreichung der UVA bis zur Buchung am Abgabenkonto
ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der UVA
Jahreserklärung  

ab dem 91. Tag nach Einreichung der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheids ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides​



Säumniszuschläge für die nicht rechtzeitige Entrichtung der Abgaben am Fälligkeitstag (idR 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages) sowie der Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe, für die nicht fristgerechte Einreichung der Abgabenerklärung bleiben von der Umsatzsteuerverzinsung unberührt – die Regelungen sind nach wie vor unverändert anwendbar.

Für weitere Fragen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerverzinsung stehen Ihnen unsere Expertinnen gerne zur Verfügung.

 
Verfasst am 5.8.2022
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