Neuerliche Änderung der Vorschriften für die GmbH-light
Die erst im Jahr 2013 eingeführten Regelungen für die "GmbH-light" sollen mit dem
Abgabenänderungsgesetz 2014 wieder rückgängig gemacht werden sollen. So kommt es
wiederum zu einer Erhöhung des Mindeststammkapitals für GmbHs auf EUR 35.000,00. Nunmehr
ist lediglich bei Neugründungen für einen Anfangszeitraum von 10 Jahren vorgesehen, dass die Mindesteinzahlung auf das Stammkapital EUR 5.000,00 beträgt. Soweit eine Gesellschaft von
dieser verminderten Mindesteinzahlung Gebrauch macht, hat sie in ihrer Bezeichnung den Zusatz
„gründungspriviligiert“ aufzunehmen. Nach dem Ablauf von 10 Jahren sind die Gesellschafter
verpflichtet die Mindesteinzahlung von EUR 17.500,00 zu leisten. Für den Anfangszeitraum von
10 Jahren haben jene Gesellschaften, die die vereinfachte Mindesteinzahlung in Anspruch
nehmen aus ihrem Jahresgewinn jeweils ein Viertel in eine sogenannte Gründungsrücklage
einzustellen. Die Anhebung des Mindeststammkapitals hat unmittelbare Auswirkungen auf die
von Kapitalgesellschafter zu bezahlende Mindestkörperschaftsteuer. So beträgt diese nach der
derzeit gültigen Rechtslage EUR 500,00, nach der nunmehr geplanten Gesetzesänderung steigt
die Mindestkörperschaftsteuer wiederum auf EUR 1.750,00 an. Wie auch vor der GmbH-Reform ist für die ersten vier Kalendervierteljahre eine geringere Mindeststeuer von EUR 273,00 pro
Kalendervierteljahr vorgesehen.