Neuerliche Änderung der Vorschriften für die GmbH-light

Die erst im Jahr 2013 eingeführten Regelungen für die "GmbH-light" sollen mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wieder rückgängig gemacht werden sollen. So kommt es wiederum zu einer Erhöhung des Mindeststammkapitals für GmbHs auf EUR 35.000,00. Nunmehr ist lediglich bei Neugründungen für einen Anfangszeitraum von 10 Jahren vorgesehen, dass die Mindesteinzahlung auf das Stammkapital EUR 5.000,00 beträgt. Soweit eine Gesellschaft von dieser verminderten Mindesteinzahlung Gebrauch macht, hat sie in ihrer Bezeichnung den Zusatz „gründungspriviligiert“ aufzunehmen. Nach dem Ablauf von 10 Jahren sind die Gesellschafter verpflichtet die Mindesteinzahlung von EUR  17.500,00 zu leisten. Für den Anfangszeitraum von 10 Jahren haben jene Gesellschaften, die die vereinfachte Mindesteinzahlung in Anspruch nehmen aus ihrem Jahresgewinn jeweils ein Viertel in eine sogenannte Gründungsrücklage einzustellen. Die Anhebung des Mindeststammkapitals hat unmittelbare Auswirkungen auf die von Kapitalgesellschafter zu bezahlende Mindestkörperschaftsteuer. So beträgt diese nach der derzeit gültigen Rechtslage EUR 500,00, nach der nunmehr geplanten Gesetzesänderung steigt die Mindestkörperschaftsteuer wiederum auf EUR 1.750,00 an. Wie auch vor der GmbH-Reform ist für die ersten vier Kalendervierteljahre eine geringere Mindeststeuer von EUR 273,00 pro Kalendervierteljahr vorgesehen.
 
Verfasst am 7.2.2014
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