Neuerungen durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Am 7. Jänner 2021 wurde das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) kundgemacht. In der Folge präsentieren wir Ihnen die wichtigsten erwähnenswerten Neuerungen:

Ertragsteuern

Pauschale Wertberichtigung zu Forderungen und pauschale Bildung von Rückstellungen
Für nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Wirtschaftsjahre gibt es nun sowohl steuerlich als auch unternehmensrechtlich die Möglichkeit, pauschale Forderungswertberichtungen vorzunehmen, sowie Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten pauschal zu bilden. Dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die Bestimmung der Werte nur auf Basis von Schätzungen möglich ist. Die Schätzungen sind umsichtig vorzunehmen. Sofern bereits statistisch ermittelbare Erfahrungswerte für gleich gelagerte Forderungswertberichtungen oder Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten vorliegen, sind diese bei der Schätzung heranzuziehen. Bisher waren pauschale Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen nur unternehmensrechtlich zulässig und deren Effekte waren im Rahmen der steuerlichen Mehr-Weniger Rechnung wieder zu neutralisieren. Nennenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die pauschale Wertberichtigung auch auf bereits vor 1. Jänner 2021 entstandene Forderungen angewendet werden kann bzw der Grund für die Rückstellungsbildung aus einer Zeit vor 1. Jänner 2021 stammen kann. Zu einer sofortigen Gleichstellung kommt es jedoch nicht, zumal diese pauschalen Wertberichtigungs- und Rückstellungsbeträge steuerlich gleichmäßig auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2020 beginnt, und die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen sind (5-Jahres-Verteilung der nachgeholten Beträge).

Harmonisierung der Kleinunternehmerregelung im Bereich der Einkommensteuer mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung
Die Pauschalierung für Kleinunternehmer in der Einkommensteuer kann angewendet werden, wenn auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer im Umsatzsteuergesetz vorliegen. Ob der Unternehmer auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist für den Bereich der Einkommensteuer nicht relevant (alternative oder gemeinsame Inanspruchnahme der Bestimmungen möglich). Bei Interesse berät Sie Ihr üblicher Ansprechpartner gerne im Detail.

Bestimmungen mit "COVID-Bezug"

  • Klargestellt wurde abermals, dass der Fixkostenzuschuss zwar eine steuerfreie Einnahme darstellt, die durch ihn abgedeckten Aufwendungen aber steuerlich nicht abzugsfähig sind. Anderes gilt für den Umsatzersatz – dieser gilt als steuerpflichtige Betriebseinnahme.
  • Die Weitergewährung des Pendlerpauschales bei Home-Office, Quarantäne oder Kurzarbeit wurde bis 31. März 2021 verlängert.
  • Pauschale Reiseentschädigungen für Sportler: Können Einsatztage bis einschließlich 31. März 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese weiterhin steuerfrei behandelt werden.
  • Gutscheine statt Weihnachtsfeier: Wird im Jahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber stattdessen noch bis 31. Jänner 2021 steuerfrei Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365 je Arbeitnehmer ausgeben.

Umsatzsteuer

Verlängerung des 5% Umsatzsteuersatzes in Gastronomie, Hotellerie und Kultur sowie für Publikationen
Der reduzierte Umsatzsteuersatz wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Ausgenommen von der Verlängerung sind Zeitungen und andere periodische Druckschriften – für diese endete die Anwendbarkeit des reduzierten Steuersatzes am 31. Dezember 2020.

Senkung des Steuersatzes bei bestimmten Reparaturdienstleistungen
Für Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche ist ab 1. Jänner 2021 der begünstige Steuersatz von 10% anwendbar.

Brexit
Seit 1. Jänner 2021 gilt das Vereinigte Königreich Großbritannien nicht mehr EU-Gebiet und Mitgliedsstaat. GB-UID-Nummern verlieren daher ihre Gültigkeit. Eine Ausnahme davon bildet Nordirland, welches weiterhin als EU-Gebiet und Mitgliedsstaat gilt und auch eine eigene UID-Nummer mit Länderpräfix XI erhält. Sollten Sie geschäftlich mit dem Vereinigten Königreich verkehren, beraten wir Sie bei Bedarf gerne im Detail über allfällig zu setzende Schritte.

Steuerfreiheit von COVID-Impfstoffen
Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sind zwischen 1. Jänner 2021 und 31. Dezember 2022 steuerfrei.

Abgabenverfahren

Einführung eines Ratenzahlungsmodells für überwiegend COVID-19-bedingte Abgabenrückstände

Es besteht alternativ zur üblichen Stundung/Ratenzahlung die Möglichkeit, überwiegend COVID-bedingte Abgabenrückstände in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten zu entrichten. Die Zinsen betragen 2% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Der Antrag wird ab 4. März bis 31. März 2021 möglich sein. Bei Bedarf berät Sie Ihr üblicher Ansprechpartner gerne im Detail.

Körperschaftsteuer

Zinsschranke

Im Körperschaftsteuergesetz wurde in Umsetzung der EU-Anti-BEPS-Richtlinie eine neue Bestimmung betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen, die Zinserträge übersteigen (sog. "Zinsüberhang"), eingeführt. Ein "Zinsüberhang" ist demnach nur im Ausmaß von 30% des EBITDA abzugsfähig, jedenfalls aber bis zu einem Betrag von EUR 3 Millionen pro Veranlagungszeitraum (Freibetrag). Praktisch wird diese Neuregelung daher nur für große Unternehmen relevant sein. Auf Unternehmen, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten, sind die Bestimmungen von vornherein nicht anwendbar. Bei weiterem Interesse berät Sie Ihr üblicher Ansprechpartner gerne im Detail.
 
Verfasst am 21.1.2021
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