Neuerungen in der Umsatzsteuer ab 2020

Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Bis 31. Dezember 2019 gilt als von der Umsatzsteuer befreiter Kleinunternehmer ein Unternehmer, dessen Umsätze pro Veranlagungszeitraum EUR 30.000 netto nicht übersteigen. Ab 1. Jänner 2020 wird diese Grenze auf EUR 35.000 netto (EUR 42.000 brutto) angehoben.

Handlungsbedarf: Gegebenenfalls ist die Abgabe einer Verzichtserklärung ab 2020 erforderlich, wenn von der Kleinunternehmerbefreiung kein Gebrauch gemacht werden möchte. Die Verzichtserklärung kann bis zur Rechtskraft des jeweiligen Umsatzsteuerbescheides abgegeben werden und bindet für mindestens fünf Kalenderjahre.

Innergemeinschaftliche Lieferung – Verschärfung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Ab 1. Jänner 2020 sind die Anführung der UID des Empfängers in der Rechnung sowie die Meldung der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zusätzliche materielle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Auch das Verbringen von Gegenständen des Unternehmens in andere EU-Staaten muss für die Steuerfreiheit zwingend in der ZM gemeldet werden.
Handlungsbedarf: Diese formalistische Anknüpfung bringt neue Risiken für die Praxis. Bitte achten Sie auf eine regelmäßige Überprüfung der UID Nummern Ihrer Kunden und eine rechtzeitige und vollständige Abgabe der ZM.

Innergemeinschaftliche Lieferung - Einheitlicher Transportnachweis

Ab 1. Jänner 2020 gelten EU-weit einheitliche Regelungen für den Transportnachweis, welcher Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ist. Verschiedene Möglichkeiten sind vorgesehen. Die Erläuterungen zum StRefG 2020 sehen vor, dass der Nachweis aber auch wie bisher erfolgen kann. Zum Transportnachweis siehe unser gesondertes Infoblatt.

Reihengeschäfte - eindeutige Zuordnung der (steuerfreien) bewegten Lieferung
In der Vergangenheit herrschten mitunter unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Zuordnung der (steuerfreien) bewegten Lieferung, insbesondere im Fall der Beförderung / Versendung durch den Zwischenhändler. Ab 1. Jänner 2020 hat der befördernde Zwischenhändler das Wahlrecht, seine Lieferung als die (steuerfreie) bewegte Lieferung zu behandeln, wenn er gegenüber seinem Vorlieferanten mit der UID des Abgangslandes der Ware auftritt. Diese neue Regelung gilt sowohl für Reihengeschäfte mit EU-, als auch mit Nicht-EU Unternehmern, sowie dann, wenn der letzte in der Reihe eine Privatperson ist.

Ermäßigter Steuersatz für E-Books, E-Papers und andere elektronische Publikationen
Elektronische Publikationen (zB Bücher, Broschüren, Zeitungen etc) werden dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10% unterliegen.

Vorsteuerabzug für E-Krafträder

Korrespondierend zur Möglichkeit des Vorsteuerabzuges bei "Elektro-Autos" wird ab 1. Jänner 2020 auch für Leistungen im Zusammenhang mit Elektro-Krafträdern (inkl. E-Bikes) mit einem CO2-Ausstoß von 0 Gramm/km der Vorsteuerabzug zulässig sein.

 
Verfasst am 25.11.2019
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