Neuregelung für USt-Dreiecksgeschäfte ab 1.1.2023
Reihengeschäft und Dreiecksgeschäft
Wird ein Gegenstand nacheinander an mehrere, verschiedene Zwischenhändler (Unternehmer) verkauft und gelangt der Gegenstand dabei direkt vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Unternehmer oder auch Nichtunternehmer), liegt aus umsatzsteuerlicher Sicht ein Reihengeschäft vor. Ein Dreiecksgeschäft ist dabei eine Sonderform des Reihengeschäfts, bei der ein innergemeinschaftlicher Erwerb (und somit eine steuerliche Registrierung) des Zwischenhändlers im Bestimmungsland der Ware beim Letztempfänger unter gewissen Voraussetzungen vermieden werden kann.
Nach aktueller Rechtslage ist erforderlich, dass
Neuregelung ab 1.1.2023
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wird nun, der Auffassung der EU-Kommission folgend, bestimmt, dass nicht mehr nur maximal drei Unternehmer am Dreiecksgeschäft beteiligt sein dürfen, um von der Erleichterung Gebrauch machen zu können. Ab 1.1.2023 soll die Erleichterung für Dreiecksgeschäfte auch dann in Anspruch genommen werden können, wenn mehrere Unternehmer mit UID-Nummern desselben Mitgliedstaats am Beginn und/oder am Ende der Warenbewegung auftreten:
Beispiel:
Verkauf einer Ware vom Unternehmer 1 als erster Lieferer mit AT UID-Nummer an den Unternehmer 2 mit AT UID-Nummer, von diesem an den Unternehmer 3 mit CZ UID-Nummer, von diesem an den Unternehmer 4 mit IT UID-Nummer und von diesem an den Unternehmer 5 als letzter Abnehmer ebenfalls mit IT UID-Nummer.
Die Lieferung der Ware erfolgt direkt vom Unternehmer 1 an den Unternehmer 5.
Ab 1.1.2023 können zB die Unternehmer 2 (AT), 3 (CZ) und 4 (IT) die Erleichterung für das Dreiecksgeschäft in Anspruch nehmen und Unternehmer 3 (CZ) muss sich nicht in Italien registrieren.
Entscheidend für die Inanspruchnahme der Erleichterung ist jedoch, dass auch die anderen beteiligten Mitgliedstaaten die Regelung entsprechend der Auffassung der EU-Kommission in nationales Recht umsetzen.
Praxistipp
Für die Praxis empfiehlt es sich zu prüfen, ob Lieferungen unter die Reihen- bzw Dreiecksregelungen fallen könnten und ob sich durch die ab 1.1.2023 geänderte Rechtslage Handlungsbedarf ergibt. Insbesondere sollten jene Lieferungen analysiert werden,
Um Fehler bzw administrativen Mehraufwand in der Praxis vermeiden zu können, bedeutet dies für Unternehmen, dass sich diese in Zukunft auch über die Umsetzung in den beteiligten EU-Mitgliedsstaaten informieren und anderseits über die gesamte Lieferkette Bescheid wissen sollten.
Gerne unterstützen Sie unsere ExpertInnen bei der Prüfung Ihrer Geschäftsfälle, bei weiteren Fragen zu diesem Thema und begleiten Sie bei der korrekten Abwicklung dieser Geschäfte.
Wird ein Gegenstand nacheinander an mehrere, verschiedene Zwischenhändler (Unternehmer) verkauft und gelangt der Gegenstand dabei direkt vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Unternehmer oder auch Nichtunternehmer), liegt aus umsatzsteuerlicher Sicht ein Reihengeschäft vor. Ein Dreiecksgeschäft ist dabei eine Sonderform des Reihengeschäfts, bei der ein innergemeinschaftlicher Erwerb (und somit eine steuerliche Registrierung) des Zwischenhändlers im Bestimmungsland der Ware beim Letztempfänger unter gewissen Voraussetzungen vermieden werden kann.
Nach aktueller Rechtslage ist erforderlich, dass
- genau drei Unternehmer beteiligt sind (dh abweichend zum normalem Reihengeschäft muss auch der letzte Abnehmer Unternehmer sein),
- diese EU UID-Nummern von drei verschiedenen Staaten nutzen,
- dass die Ware aus dem Land des ersten Lieferers in einem Mitgliedstaat direkt zum letzten Abnehmer in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wird und
- der Transport nicht durch den Letztabnehmer erfolgt.
Neuregelung ab 1.1.2023
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wird nun, der Auffassung der EU-Kommission folgend, bestimmt, dass nicht mehr nur maximal drei Unternehmer am Dreiecksgeschäft beteiligt sein dürfen, um von der Erleichterung Gebrauch machen zu können. Ab 1.1.2023 soll die Erleichterung für Dreiecksgeschäfte auch dann in Anspruch genommen werden können, wenn mehrere Unternehmer mit UID-Nummern desselben Mitgliedstaats am Beginn und/oder am Ende der Warenbewegung auftreten:
Beispiel:
Verkauf einer Ware vom Unternehmer 1 als erster Lieferer mit AT UID-Nummer an den Unternehmer 2 mit AT UID-Nummer, von diesem an den Unternehmer 3 mit CZ UID-Nummer, von diesem an den Unternehmer 4 mit IT UID-Nummer und von diesem an den Unternehmer 5 als letzter Abnehmer ebenfalls mit IT UID-Nummer.
Die Lieferung der Ware erfolgt direkt vom Unternehmer 1 an den Unternehmer 5.
Ab 1.1.2023 können zB die Unternehmer 2 (AT), 3 (CZ) und 4 (IT) die Erleichterung für das Dreiecksgeschäft in Anspruch nehmen und Unternehmer 3 (CZ) muss sich nicht in Italien registrieren.
Entscheidend für die Inanspruchnahme der Erleichterung ist jedoch, dass auch die anderen beteiligten Mitgliedstaaten die Regelung entsprechend der Auffassung der EU-Kommission in nationales Recht umsetzen.
Praxistipp
Für die Praxis empfiehlt es sich zu prüfen, ob Lieferungen unter die Reihen- bzw Dreiecksregelungen fallen könnten und ob sich durch die ab 1.1.2023 geänderte Rechtslage Handlungsbedarf ergibt. Insbesondere sollten jene Lieferungen analysiert werden,
- bei welchen der Rechnungsempfänger bzw die Rechnungsadresse vom Lieferempfänger bzw. Lieferort abweicht, oder
- bei welchen der Abgangsort der Ware nicht dem Ansässigkeitsort des Rechnungsausstellers entspricht.
Um Fehler bzw administrativen Mehraufwand in der Praxis vermeiden zu können, bedeutet dies für Unternehmen, dass sich diese in Zukunft auch über die Umsetzung in den beteiligten EU-Mitgliedsstaaten informieren und anderseits über die gesamte Lieferkette Bescheid wissen sollten.
Gerne unterstützen Sie unsere ExpertInnen bei der Prüfung Ihrer Geschäftsfälle, bei weiteren Fragen zu diesem Thema und begleiten Sie bei der korrekten Abwicklung dieser Geschäfte.