Registrierkasse: Überprüfung des Jahresbeleges 2018 bis spätestens 15.2.2019 nicht vergessen!
Mit der Einführung der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) sah der österreichische Gesetzgeber vor, dass mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Jahresbeleg (= Monatsbeleg Dezember) zu erstellen ist. Dieser ist auszudrucken, zu überprüfen und sieben Jahre lang aufzubewahren.
Prüfung des Jahresbeleges
Der erstellte Jahresbeleg dient der Steuerbehörde zur Überprüfung, ob Ihre Registrierkasse den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der geforderte Manipulationsschutz gegeben ist. Möglich ist diese Prüfung wie folgt:
Sofern Ihre Registrierkasse in der Lage ist, den Jahresbeleg automatisch zu überprüfen, muss kein Ausdruck gemacht werden.
Gerne übernehmen wir diese Überprüfung des Jahresbeleges für Sie!
Frist für die Überprüfung
Bitte beachten Sie, dass der Jahresbeleg für das Geschäftsjahr 2018 bis spätestens 15. Februar 2019 zu überprüfen ist. Das Versäumnis der Frist kann als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.
Prüfung des Jahresbeleges
Der erstellte Jahresbeleg dient der Steuerbehörde zur Überprüfung, ob Ihre Registrierkasse den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der geforderte Manipulationsschutz gegeben ist. Möglich ist diese Prüfung wie folgt:
- Automatisch durch ein Registrierkassen-Webservice
Sofern Ihre Registrierkasse in der Lage ist, den Jahresbeleg automatisch zu überprüfen, muss kein Ausdruck gemacht werden.
- Manuell durch Scannen des QR-Codes
Gerne übernehmen wir diese Überprüfung des Jahresbeleges für Sie!
Frist für die Überprüfung
Bitte beachten Sie, dass der Jahresbeleg für das Geschäftsjahr 2018 bis spätestens 15. Februar 2019 zu überprüfen ist. Das Versäumnis der Frist kann als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.