Registrierkassenpflicht: Verpflichtende Sicherheitseinrichtung ab 1. April 2017

Die ab 1. April 2017 verpflichtende Sicherheitseinrichtung in Form einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit dient dem Schutz des elektronischen Aufzeichnungssystems gegen Manipulation. Dabei werden bestimmte Beleginformationen unveränderbar miteinander verknüpft und verschlüsselt.

Ab 1. April 2017 haben alle Registrierkassenbelege folgende Informationen auszuweisen:
  • Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Mengenangabe sowie die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistungen
  • Barzahlungsbetrag getrennt nach Steuersätzen
  • Kassenidentifikationsnummer
  • Inhalt des maschinenlesbaren Codes (QR-Code)
Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Sollten Sie Fragen zur Registrierkassenpflicht oder zu den erforderlichen Belegangaben haben, kontaktieren Sie uns gerne.


Copyright 2017 © Contax WirtschaftstreuhandgmbH
 
Verfasst am 27.1.2017
Share
 

Weitere CONTAX News

Selbstständigkeit oder Dienstverhältnis?

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beleuchtet die Rolle eigener Arbeitsmittel bei dieser Unterscheidung. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein für den Verein K tätiger ...

Auskunftsbescheid von der Finanzverwaltung

Eine niederländische Gesellschaft hatte einen Auskunftsbescheid beantragt, um mit dem Finanzamt steuerliche Fragen bezüglich einer geplanten Umwandlung zu klären. Der Plan war, eine GmbH in eine ...